Kranker für Kranke * Frage + Antworten *

Sehen Sie mal hier rein

Teil 2


Letzte Änderung: Fr. 30. Dezember 2005
Kranker für Kranke wünscht sich,
daß auch etwas zu Ihrem Thema dabei ist.
Sie können aber auch auf vergangene Seiten zurück greifen!
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2006
HIER... Seite aus 2007


wünscht Ihnen
Kranker für Kranke


Hallo lieber Stammbesucher

Als schwerbehinderter Alleingestalter dieser Seite ist es mir aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr möglich, Ihnen jeden Freitag die gewohnten NEWS anzubieten
Sie finden nun alle 14 Tage hier was Neues


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Suchen Sie Kontakt zu Menschen die ihrem Krankheitsbild entsprechen, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen ??
Dann besuchen Sie doch mein neues
Gesundheits-Forum
Sie finden dort auch eine
"Plauderecke für Senioren", sowie etwas für poetische oder witzige Menschen.




Ungewissheiten zur neuen Gesundheitsreform

Die allgemein herrschende Unwissenheit und Verunsicherung der Menschen hat mich dazu bewogen eine Seite zu erstellen, wo Sie erfahren könnnen was Experten zu einigen Situationen in Bezug zur neuen Gesundheitsreform aussagten.

Sehen Sie mal nach, vielleicht ist ja Ihre eigene Frage hier beantwortet.

Da sich ja bei jedem Aufstehen die Gesundheits-Politik ständig dreht wie das Rad im Winde, ist es für einen normal Sterblichen nicht einfach nachvollziehbar, was ist hier aktuell und was hier ist schon wieder reine Makulatur ist !!
Darum ist vielleicht hier einiges Schnee von gestern, aber ich bin bemüht Berichte zu entfernen wenn sie nicht konform sind, da bin ich aber auch auf Sie angewiesen mir mitzuteilen, soweit sie sowas feststellen.

Persönliche Anmerkung:
Wirklich gute Ansätze werden solange zerredet, bis jede Partei IHR Löffelchen und Gäbelchen hat und diese sog. Volksvertreter merken oder wollen es auch nicht, dass das was vorne konstruktiv war, hinten mit dem Ars.. wieder eingerissen wird !!!!
Das ist Mißbrauch der Macht !!
In diesem SB-Laden würde ich nicht arbeiten wollen !!!!!!!

Frage:
Ab wann gelten die neuen Bezugszeiten ?

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes soll doch gekürzt werden.
Mir ist allerdings nicht klar, ab wann dies der Fall sein wird.
Mir ist allerdings nicht klar, ab wann dies der Fall sein wird.
Wie immer bei allem hier Erklärtem, ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!
Antwort
Die neuen Regelungen gelten, wenn die Arbeitslosigkeit nach Januar 2006 eintritt.
Die normale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt dann 12 Monate.
Nur wer 55 Jahre alt oder älter ist, kann Arbeitslosengeld noch für 18 Monate beziehen.


Frage:
Muss ich als Rentner Steuern auf Zinsen zahlen ?

Seit drei Jahren beziehe ich eine relativ geringe Altersrente von 570 € monatlich.
Allerdings habe ich rund 50.000 Euro angespart.
Muss ich deshalb ab 2005 Steuern zahlen?

Antwort
Zwar gilt ab Januar 2005 für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ein geändertes Besteuerungsverfahren.
Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparerfreibetrags (1.370 Euro für Alleinstehende bzw. 2.740 € für Verheiratete) mussten schon immer in der Steuererklärung angegeben werden.
Das bedeutet, Sie müssten Ihre im Jahr 2004 erzielten Zinsen in der Steuererklärung für 2004 angeben.
Ob dann tatsächlich Steuern zu zahlen sind, weil die Freibeträge überschritten wurden, lässt sich ohne Detailkenntnisse nicht beurteilen.
Allerdings entfällt im Kalenderjahr 2005 eine Versteuerung, wenn die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte bei Ledigen unter 7.650 Euro und bei Verheirateten unter 15.300 € liegen.


Frage:
Gelten neue Freibeträge?

Ein Teil meiner Rente ist aufgrund eines Pfändungsbeschlusses gepfändet.
Nach meiner Kenntnis war letztmalig zum 1. Januar 2002 eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beschlossen worden.
Diese Freigrenze sollte künftig in einem Zweijahresrhythmus angepasst werden.
Ist das zwischenzeitlich geschehen?

Antwort
Die zuletzt beschlossene Pfändungsfreigrenze gilt derzeit noch unverändert fort.
Die nächste Anpassung ist, soweit ersichtlich, für Juli 2005 vorgesehen.


Frage:
Bekommt meine Frau
mehr Rente von mir ?

Meine Frau und ich leben seit einem Jahr getrennt.
Ich möchte gern die Scheidung einreichen.
Meine Frau hat mir angekündigt, dass sie die Scheidung auf drei Jahre verzögern wird, damit sie mehr von meiner gesetzlichen Rente im Versorgungsausgleich bekommt.
Bis zu welchem Zeitpunkt werden meine Rentenanwartschaften berücksichtigt?

Antwort
Dies ist eine leere Drohung.
Denn die Berechnung der Rentenanwartschatten bezieht sich gemäß Paragraph 158711 BGB auf die Ehezeit.
Diese beginnt mit dem Monatsersten, in dem Sie geheiratet haben, und endet mit dem Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
Sie sollten also zügig die Scheidung einreichen.
Wenn Ihr Scheidungsantrag zum Beispiel im Januar dieses Jahres zugestellt wird, gilt als Stichtag der 31. Dezember 2004, nicht der Tag Ihrer Scheidung.

Außerdem wird Ihrer Frau vom Gericht ein Zwangsgeld angedroht, wenn Sie die erforderlichen Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in der vom Gericht gesetzten Frist einreicht.
Verzögern könnte Ihre Frau das Scheidungsverfahren mit dem Einreichen von sogenannten Folgesachenanträgen wie Hausratsteilung und Ehegattenunterhalt.
Damit erreicht sie ihr Vorhaben aber nicht.


Frage:
Steht mir Rente
wegen voller
Erwerbsminderung zu?


Wegen einer schweren Erkrankung musste ich meine Arbeit aufgeben.
Ein von der Rentenversicherung beauftragter Arzt befürwortete eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dennoch erhielt ich von meiner Rentenanstalt einen ablehnenden Bescheid.
Begründet wurde dies damit, dass ich in den letzten fünf Jahren keine 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätte.
Das trifft zu, ich konnte insgesamt nur 20 Rentenmonate nachweisen.
Somit erhalte ich nun Sozialhilfe.
Gibt es für mich dennoch eine Möglichkeit, an die Erwerbsminderungsrente zu kommen?
Antwort:
Leider nein.
Eine Erwerbsminderungsrente erhält tatsächlich nur derjenige, der in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenbeginn 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen kann.
Diese Voraussetzung kann man auch nachträglich nicht mehr erfüllen, weil die Vorversicherungszeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein muss.
Wenn Sie nach dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, dann werden diese Beiträge nur noch bei der späteren Altersrente berücksichtigt.


Frage:
Fragen zu Versicherungs-kündigungen
Welche Form muss eine Kündigung haben?

Antwort
Grundsätzlich muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben und möglichst mit Rückschein zu senden.
Schickt der Versicherte einen normalen Brief, sollte er sich die Kündigung auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen.
Achtung: Der Kunde sollte noch genügend Zeit für eine zweite Kündigung haben, wenn das erste Schreiben nicht bestätigt wird.
Auf den Kündigungsweg per Fax oder E-Mail sollte sich niemand verlassen.
Auch ein Fax-Sendebericht gibt keine Sicherheit.

Beispiel:
Welche Fristen muss der Versicherte einhalten?

Die Kündigung ist erstmals zum Vertragsende möglich (in der Regel nach einem Jahr), danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als fünf Jahre laufen, kann erstmals zum Ende des fünften Jahres gekündigt werden, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Es gilt jeweils eine dreimonatige Kündigungsfrist..

Beispiel:
In welchen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Kommt es zum Versicherungsfall, oder erhöht die Versicherung die Prämie, kann der Kunde auch innerhalb der Vertragslaufzeit kündigen.
Allerdings kann auch die Versicherung nach einem Schadensfall den Vertrag vorzeitig auflösen.
Kündigungsfrist: innerhalb eines Monats nach Leistung/Ablehnung nach einem Schadensfall oder innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragsanpassung.
Bei der Kfz-Versicherung gibt es zudem ein Sonderkündigungsrecht bei Fahrzeugwechsel.
Bei Rechtschutzversicherungen gelten häufig besondere Bedingungen.


Frage:
Kündigung??
Ist eine Kündigung
immer wirksam?

Antwort
Wer eine Kündigung bekommt, ist nicht immer seinen Arbeitsplatz tatsächlich los.
Denn an Entlassungen legen die Arbeitsgerichte strenge Maßstäbe an.
Eine betriebsbedingte Kündigung muss "sozialgerechtfertigt" sein.
Jüngere Mitarbeiter und solche mit kurzer Betriebszugehörigkeit sowie ohne Kinder müssen eher gehen.
Stellen Arbeitsrichter einen Verstoß gegen diese Sozialauswahl fest, ist die Kündigung nichtig.


Wichtig:
Wer eine Entlassung für unzulässig hält, wahrt seine Rechte nur, wenn er nach spätestens drei Wochen klagt.
Wegen dieser rechtlichen Risiken bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern Aufhebungsverträge an, die meist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden sind.
Doch auch hier lauern Fallstricke:

  • Wer sich überrumpeln lässt und spontan unterschreibt, ist daran gebunden, weil der Arbeitgeber keine Bedenkzeit einräumen muss.


  • Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, erhält drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.


  • Die Abfindung muss nach einer bestimmten Formel versteuert werden und wird außerdem teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


  • Als Faustregel für die Abfindung gilt:
    ein halbes bis ein ganzes Monatsbruttogehalt pro Jahr der Firmenzugehörigkeit.
    Ist die Kündigung juristisch unhaltbar, kann der Arbeitnehmer mehr herausschlagen.
    Wer keinen neuen Job in Aussicht hat, sollte genau rechnen, ob das Geld wirklich ein Ersatz für das bisherige Einkommen ist.
    Gefährlich ist eine Erledigungsklausel, mit der beide Parteien auf sämtliche Ansprüche verzichten.
    Wer das unterschreibt, sollte prüfen, ob noch Zahlungen Wie etwa Überstundenvergütungen ausstehen.


    Frage:
    Muss der neue Chef mein Arbeitsverhältnis übernehmen?


    Beispiel:
    Muss der neue Chef mein Arbeitsverhältnis übernehmen?
    Bereits seit 1995 bin ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt.
    Aus Altersgründen geht das Geschäft demnächst auf einen neuen Besitzer über.
    Dieser teilte mir inzwischen mit, dass er mein Arbeitsverhältnis nicht übernehmen könne.
    Mein jetziger Arbeitgeber hat mein Arbeitsverhältnis allerdings nicht gekündigt.
    Nun habe ich gehört, dass mein Arbeitsvertrag trotz Betriebsübergang fortbesteht.
    Kann ich mich also gegen meinen "Rausschmiss" wehren?
    Antwort:
    Ja, das können Sie.
    Wird ein Betrieb von einem anderen Arbeitgeber übernommen, dann gilt dies auch für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch).

    Der neue Arbeitgeber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben.


    Frage:
    Darf mir die Rente gekürzt werden?


    Beispiel:
    Ich bin 1984 geschieden worden.
    Da ich in Rente gehe, will die BfA mir wegen des Versorgungsausgleichs die Rente sofort kürzen.
    Meine Ex-Frau wird aber erst in einigen Jahren in Rente gehen und hat noch nichts von dem Versorgungsausgleich.
    Unterhalt zahle ich ihr keinen.
    Ich habe einen Härteantrag gestellt, der aber von der BfA abgelehnt wurde.
    Ist dies rechtmäßig?

    Wie immer bei allem hier auf der ganzen Seite an Erklärtem, ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!
    Antwort:
    Ja. Nur wenn Sie noch zur Zahlung von Unterhalt Ihrer geschiedenen Frau gegenüber verpflichtet wären, könnten Sie erreichen, dass Ihnen noch die ungekürzte Rente ausgezahlt wird.
    Der Antrag, den Sie gemäß Paragraph 5 VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) gestellt haben, betrifft diesen Fall.
    Danach wird die ungekürzte Rente ausgezahlt, solange eine Unterhaltsverpflichtung besteht!
    Nur wenn Sie bei Scheidung schon Rentner gewesen wären, wäre Ihnen auch bis zum Renteneintritt Ihrer Ex-Frau Ihre volle Rente verblieben.
    Wer aber geschieden wird, bevor er Rente bezieht, muss mit seinem Renteneintritt bereits die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente hinnehmen, obwohl der geschiedene Ehepartner davon noch nicht profitiert.


    Frage:
    Muss ich Abschläge bei der Betriebsrente hinnehmen?


    Beispiel:
    Mit meinem 60. Geburtstag ist mir Altersrente bewilligt worden.
    Weil für mich die Vertrauensschutzregelung galt, beziehe ich diese Rente abschlagsfrei.
    Allerdings werden von meiner Betriebsrente 18 Prozent einbehalten, weil ich diese schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme.
    Ist der Arbeitgeber hierzu berechtigt?
    Antwort:
    Ob Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, von Ihrer Betriebsrente 18 Prozent wegen vorzeitigen Bezugs einzubehalten, das müssten Sie in der Versorgungsregelung Ihres ehemaligen Arbeitgebers nachlesen.
    Denn eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht.
    Es sind allerdings Vertrauensschutzregeln für Betriebsrenten nicht bekannt.


    Frage:
    Wie viel darf ich neben meiner Pension verdienen?


    Beispiel:
    Ich wurde vorzeitig pensioniert und befinde mich nun im endgültigen Ruhestand.
    In meiner Pensionsurkunde steht, dass ich 325 € hinzuverdienen darf.
    Daran habe ich mich in einem Nebenjob auch gehalten.
    Seit April 2003 bekomme ich allerdings 400 € monatlich. Ist das okay?
    Oder darf ich weiterhin nicht mehr als 325 € monatlich hinzuverdienen?
    Ich möchte nämlich nachträglich nicht zu weiteren Steuerzahlungen herangezogen werden.
    Antwort:
    Seit April 2003 gilt für Mini-Jobs der Grenzwert von 400 € (vorher 325 €) monatlich.
    Wenn Sie neben Ihrer Pension einen sozialabgabefreien Mini-Job ausüben dürfen, dann gilt seit April 2004 der Grenzwert von 400 €.
    Zahlt Ihr Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt eine zweiprozentige Abgeltungssteuer, dann ist dieses Arbeitsentgelt in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben.
    Insoweit können Sie also auch nachträglich nicht mit Steuern belegt werden.


    Frage:
    * Überhöhte Beiträge ? *
    Urteil zur Krankenversicherung bei Altersteilzeit


    Beispiel:
    Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden und das so genannte Blockmodell gewählt haben, dürfte dieses Urteil interessieren:
    Das Bundessozialgericht entschied, dass Personen, die sich im Rahmen der Altersteilzeit in der Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung befinden, nicht wie bisher den allgemeinen, sondern nur den ermäßigten Beitragssatz an die Krankenkassen abführen müssen.
    (B 12 KR 22/02 R)
    Antwort:
    Grund für diesen geringeren Beitrag sei der fehlende Anspruch auf Krankengeld für diese Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell.
    Betroffene, deren Freistellung in der Zeit zwischen 2000 und 2004 begonnen oder absolviert wurde, sollten prüfen, ob für sie doch Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz abgeführt wurden.
    Sie könnten in diesem Falle die überhöhten Beiträge, die seit Anfang des Jahres 2000 bezahlt wurden, zurückfordern.

    Betroffene können eine Rückerstattung von eventuell zu viel gezahlten Beiträgen formlos bei ihrer Kasse geltend machen.
    Der zu erstattende Betrag würde dann jeweils zur Hälfte dem Versicherten und dem Arbeitgeber wieder zufließen.
    Im Hinblick auf die Verjährung von Erstattungsansprüchen sollten die betroffenen Altersteilzeitbeschäftigten diese Sache nicht "auf die lange Bank" schieben, sondern schnell mit ihrem Arbeitgeber prüfen, ob in ihrem Falle überhöhte Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz abgeführt wurden.


    Frage:
    * 400-Euro-Job *
    Muß ich bei 400-Euro-Job weiter einzahlen?

    Beispiel:
    Seit längerer Zeit bin ich arbeitslos, erhalte allerdings keine Leistungen von der Agentur für Arbeit.
    Ich gehe nur einem Mini-Job nach.
    Um Rentenversicherungszeiten zu erwerben, habe ich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und zahle 7,5 Prozent meines Arbeitsentgelts als Rentenbeitrag.
    Demnächst werde ich aber wieder eine Hauptbeschäftigung aufnehmen, den Mini-Job aber weiterhin ausüben.
    Kann ich dann meinen früher ausgesprochenen Verzicht wieder aufheben?
    Antwort:
    Leider nein.
    Sie haben sich als Mini-Jobber dazu entschlossen, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
    An diese Entscheidung sind Sie für die Dauer der Beschäftigung gebunden.
    Wenn Sie allerdings diese Arbeit aufgeben und danach einen neuen Mini-Job aufnehmen, lebt die frühere Verzichtserklärung nicht wieder auf.


    Frage:
    * Ist die Kündigung nach einem Beitragsrückstand Rechtens? *

    Beispiel:
    Seit 1968 war ich ununterbrochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zuerst pflichtversichert, später als Selbständiger freiwillig.
    Aufgrund einer finanziellen Krise konnte ich meine Krankenversicherungsbeiträge nicht zahlen, so daß mir die Krankenkasse zum 15. August 2004 kündigte.
    Anschließend wollte mich keine andere Krankenkasse aufnehmen.
    Wegen meiner bestehenden Krankheiten lehnten auch die von mir angeschriebenen privaten Krankenkassen eine Aufnahme ab.
    Ich bin deshalb seit dem 16. August 2004 nicht mehr krankenversichert.
    Man sagte mir, wegen meines Alters (52) bestünde nun auch keine Möglichkeit mehr, über ein Beschäftigungsverhältnis wieder Krankenkassenmitglied zu werden.
    Gibt es für mich eine Möglichkeit, wie ich wieder Krankenversicherungsschutz bekommen kann?
    Antwort:
    Es ist tatsächlich so, daß eine freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn man für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet hat.
    Diese Rechtsfolge ist von den Krankenkassen zwingend zu beachten.
    Die Möglichkeit, anschließend bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig aufgenommen zu werden, sieht das Gesetz nicht vor.
    Somit kann bei einem freiwilligen Mitglied aufgrund von Beitragsrückständen die schlimme Situation eintreten, daß man plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz dasteht.

    Unzutreffend ist allerdings die Auskunft, Sie könnten aufgrund Ihres Alters und Ihrer Vorerkrankung nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
    Wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann sind Sie kraft Gesetzes auch wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
    Denn die gesetzlichen Krankenkassen können eine Mitgliedschaft - anders als die privaten Versicherungsunternehmen - nicht von dem Gesundheitszustand des Versicherten abhängig machen.

    Im Grunde würde bei Ihnen auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung von relativ kurzer Dauer genügen.
    Im Anschluß daran hätten Sie wieder die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern.
    Hierfür müßte in Ihrem Fall eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nachgewiesen werden.
    Auch mit Ihrer früheren freiwilligen Mitgliedschaft können Sie die Vorversicherungszeit erfüllen.
    Ohne Bedeutung ist, daß Sie aus dieser freiwilligen Mitgliedschaft wegen der Beitragsrückstände ausgeschieden sind.


    Frage:
    * Kann ich jetzt schon Rentnerin werden? *

    Beispiel:
    Ich bin 47 Jahre alt und seit einem Monat zu 50 Prozent schwerbehindert.
    Kann ich jetzt schon Rentnerin werden?
    Antwort:
    Nur wenn der Gutachter der Rentenversicherung Sie für berufs- oder erwerbsunfähig hält.
    Allein aufgrund des Schwerbehindertenausweises steht Ihnen keine Rente zu.


    Frage:
    * Muß ich meinen Rentenbezug angeben? *

    Beispiel:
    Von meiner Lebensversicherung erhalte ich eine Arbeitsunfähigkeitsrente.
    Muß ich diese Rente angeben, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe?
    Kann von mir verlangt werden, daß ich diesen Vertrag kündige?
    Antwort:
    Beziehen Sie normales Arbeitslosengeld, dann wirkt sich der Rentenbezug hierauf nicht aus.
    Sie müssen diesen auch nicht gegenüber der Agentur für Arbeit erklären.

    Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten.
    Sie müssen diesen Rentenbezug im Antrag auf Arbeitslosengeld II angeben.
    Die Kündigung des Vertrags kann nicht verlangt werden.
    Allerdings wird die Rente beim Arbeitslosengeld als Einkommen berücksichtigt.


    Frage:
    * Darf Kirchensteuer vom Geld abgezogen werden? *

    Beispiel:
    Obwohl ich schon mehr als 20 Jahre nicht mehr Mitglied einer Kirche bin, beziehe ich seit Oktober 2004 Arbeitslosengeld, bei dem auch der Abzug von Kirchensteuer berücksichtigt war.
    Ich habe gehört, das sei unzulässig?
    Antwort:
    Bisher war es Rechtens, bei der Berechnung des Arbeitsentgelts, nach dem sich das Arbeitslosengeld bemißt, pauschal auch Kirchensteuer abzuziehen.
    Für Leistungsfälle, die 2005 eingetreten sind, entfällt dies allerdings.
    Da Sie vor 2005 arbeitslos wurden, müssen Sie den Abzug allerdings hinnehmen.


    Frage:
    * Gibt es bei Krankheit trotzdem Lohn? *

    Beispiel:
    Seit längerer Zeit arbeite ich in einem 400-Euro-Job.
    Als ich arbeitsunfähig war, erhielt ich anfangs Entgeltfortzahlung.
    Nun war ich im Januar 2005 kurzfristig arbeitsunfähig, erhielt aber keine Entgeltfortzahlung mehr.
    Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht mehr für Mini-Jobs?
    Werden die Krankheitstage jetzt eventuell auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
    Antwort:
    Arbeitsrechtlich hat sich für die Mini-Jobs nichts geändert.
    Somit ist unverändert Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.
    Auch ist eine Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaubsanspruch ausgeschlossen.
    Jeder Mini-Jobber hat Anspruch auf den Mindesturlaub, vier Wochen im Jahr.
    Mehr Urlaub steht dann zu, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthält.


    Frage:
    * Was müssen Rentner an die Krankenkasse zahlen? *

    Beispiel:
    Ich bin als Rentner bei einer Krankenkasse freiwillig versichert.
    Werden bei der Beitragsberechnung auch meine Betriebsrente - und Mieteinnahmen berücksichtigt?
    Antwort:
    Die Beiträge, die ein freiwillig versicherter Rentner von seiner Rente und seinen Versorgungsbezügen (z. B. eine Betriebsrente) zu zahlen hat, sind im Grundsatz identisch mit denen, die auch pflichtversicherte Rentner zahlen müssen.
    Bei beiden Einkunftsarten berechnen sich die Beiträge nach dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse.
    Zu den Beiträgen zur Krankenversicherung aus der Rente steuert der Rentenversicherungsträger die Hälfte bei.
    Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gehen in voller Höhe zu Lasten des Versicherten.
    Zusätzlich werden bei freiwillig Versicherten aber auch noch andere Einkunftsarten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, so zum Beispiel Mieteinnahmen (Bruttomiete abzüglich der Werbungskosten).
    Für die Beiträge zur Krankenversicherung wird hierbei allerdings der ermäßigte Beitragssatz angesetzt.
    Pflichtversicherte Rentner zahlen aus solchen Zusatzeinkünften keine Beiträge.


    Die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung
    für Rentner

    Frage:
    Kann man als Rentner in eine andere (günstigere) gesetzliche Krankenkasse wechseln?
    Antwort:
    Ja, es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten.
    Außerdem muss bei der Kündigung die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse nachgewiesen werden.
    An eine neue Krankenkasse sind Mitglieder 18 Monate gebunden.
    Besondere Regelungen gelten für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft.


    Die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung
    für Rentner

    Frage:
    Was passiert, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht?
    Antwort:
    Zwar steigt in diesem Fall auch der Zuschuss durch den Rentenversicherungsträger - allerdings erst mit drei Monaten Verzögerung.
    Grundsätzlich haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Beiträge angehoben werden.


    Die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung
    für Rentner

    Frage:
    Welchen Zuschuss erhalten privatversicherte Rentner?
    Antwort:
    Wer privat versichert ist, erhält auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss.
    Der berechnet sich allerdings nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern nach dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.
    Davon gibt es die Hälfte.
    Das heißt: Derzeit gibt es 7,15 Prozent der Rente als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
    Der Zuschuss ist allerdings auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Kosten begrenzt.


    Die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung
    für Rentner

    Frage:
    Welche Möglichkeiten haben privatversicherte Rentner, die Kosten zu reduzieren?
    Antwort:
    Alle privaten Krankenversicherungen bieten einen sogenannten Standardtarif an, der ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung bietet.
    In diesen kann jeder Privatpatient wechseln.
    Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übersteigen, derzeit sind das
    etwa 500 €.


    Die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung
    für Rentner

    Frage:
    Gibt es auch Geld für die Pflegeversicherung?
    Antwort:
    Nein, Rentner müssen die Beiträge zur Pflegeversicherung seit 1. April 2004 selbst tragen (1,7 % der Bruttorente).


    Frage:
    * Kann ich mit 60 Jahren in Ruhestand gehen? *

    Beispiel:
    Im Oktober 2010 vollende ich mein
    60. Lebensjahr.
    Ich kann dann 45 rentenversicherungspflichtige Berufsjahre vorweisen.
    Kann ich ab November 2010 Altersrente erhalten?
    Ist es möglich, die Abschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente durch eine Nachzahlung auszugleichen?
    Antwort:
    Altersrente für langjährig Versicherte, die 1950 oder später geboren sind, gibt es frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres.
    Eine Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur möglich, wenn man bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist.
    Die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme kann man vermeiden, wenn man zusätzliche Zahlungen an die Rentenanstalt leistet, was allerdings eine teure Angelegenheit ist.
    Lassen Sie sich von Ihrer Rentenanstalt ausrechnen, was Sie gegebenenfalls aufwenden müssen.


    Frage:
    * Kann der Vertrag gekündigt werden? *

    Beispiel:
    Ich bin im Alter von 54 Jahren arbeitslos geworden.
    Mein vermögenswirksamer Sparvertrag würde noch bis Ende Januar 2008 laufen.
    Muß ich das Geld solange stehen lassen, oder könnte ich es mir jetzt schon auszahlen lassen?
    Antwort:
    Sie können Ihren vermögenswirksamen, Vertrag auch vorzeitig kündigen.
    Ob es eine Kündigungsfrist gibt, muß sich aus Ihren Vertragsunterlagen ergeben.
    Die Kündigung eines solchen Vertrags ist dann problemlos möglich, wenn:
  • der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte nach, Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
  • der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß heiratet und mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrzeit vergangen sind,
  • der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen besteht.


  • Frage:
    * Wer zahlt meine Kranken- und Rentenversicherungs-beiträge? *

    Beispiel:
    Bis Juli 2005 werde ich Arbeitslosengeld beziehen.
    Für die Zeit danach müßte ich Arbeitslosengeld II beantragen, wovon ich allerdings absehen werde.
    Ich müßte nämlich meine Lebensversicherung kündigen und würde hierdurch rund 20.000 € verlieren.
    Statt dessen werde ich die Zeit bis zum Beginn der Rente im April 2006 mit Ersparnissen überbrücken.
    Zwar werde ich während dieses Zeitraums auch arbeitslos gemeldet sein.
    Wer aber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung?
    Antwort:
    Ohne Leistungsbezug besteht kein Krankenversicherungsschutz.
    Nach dem Ende der Zahlung von Arbeitslosengeld müßten Sie Ihren Krankenversicherungsschutz dann über eine freiwillige Weiterversicherung sichern.
    Die Beiträge (auch zur Pflegeversicherung) sind von Ihnen selbst zu tragen und an die Krankenkasse zu zahlen.
    Der Monatsbeitrag wird insgesamt etwa 130 € betragen.
    Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ist hingegen nicht notwendig, weil Sie weiterhin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bleiben.
    Solche Zeiten wirken sich positiv auf die spätere Rente aus.


    Frage:
    * Muß ich mein Haus für Vaters Pflegekosten verkaufen ? *

    NEU:
    Kinder müssen nicht automatisch ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell unterstützen!
    Laut Bundesverfassungsgericht muß sich niemand verschulden, um Pflegekosten abzudecken. (Az. 1 BvR 1508/96).

    Wichtige Fragen zum neuen Urteil:
    Antwort:
    Was haben die Richter entschieden?
    Kinder werden bei Heimunterbringung finanzschwacher Eltern nur dann zur Kasse gebeten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt genug Geld dafür übrig haben.
    Der eigene Lebensunterhalt sowie die private Altersvorsorge gehen auf jeden Fall vor.

    Von welchem Einkommen an sind Kinder unterhaltspflichtig?
    Der monatliche "Selbstbehalt" volljähriger Kinder gegenüber pflegebedürftigen Eltern liegt bei 1.250 € (West) und 1.155 € (Ost) im Monat.
    Wenn das Nettoeinkommen der Kinder diesen Beitrag holt sich das Sozialamt vorgestreckte Kosten zurück.
    Wer bereits Unterhalt für eigene Kinder oder Ehepartner zahlt, darf mehr behalten.
    Beispiel:
    Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern darf rund 3.000 € netto im Monat verdienen, bevor er für seine Eltern aufkommen muß.

    Sind nur Kinder zahlungspflichig?
    Nein, alle Verwandten ersten Grades - also auch die Eltern und der Ehepartner des Pflegefalls.
    Wichtig:
    Wenn Schwiegerkinder gut verdienen, werden sie zur Not auch herangezogen.

    Wieviel Elternunterhalt fordert das Sozialamt ein?
    Mal sind es 40 %, mal 100 % von dem Betrag, der nach Abzug des "Selbstbehalts" vom Monatsnetto übrig bleibt.
    Erlaubt sind 50 % (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 266/99).

    Muß ich mein Haus verkaufen, wenn mein Einkommen nicht reicht?
    Das eigene Auto, selbstgenutzte Eigentumswohnungen oder Häuser sind tabu.

    Was ist mit Erspartem?
    Die Sozialämter lassen je nach Bundesland zwischen 20.000 und 80.000 € Geldvermögen unangetastet.
    Darüber hinaus ist alles sicher, was der eigenen Altersvorsorge dient (z. B. Lebensversicherung).


    Frage:
    * Können Pension und Rente gleichzeitig gezahlt werden? *

    Bevor ich 1981 zum Beamten ernannt wurde, hatte ich eine sechsjährige Angestelltenzeit zurückgelegt.

    Kann ich aus den gezahlten Rentenbeiträgen ab 65 Jahren eine Rente erhalten?

    Werden deshalb meine Pensionsansprüche gekürzt?

    Das würde letztlich bedeuten, daß die gezahlten Rentenbeiträge für mich verloren wären.
    Antwort:
    Versorgungsbezüge neben Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder dergleichen können nur bis zum Erreichen einer bestimmten, vom Einzelfall abhängigen Höchstgrenze gezahlt werden.
    Wird diese Höchstgrenze überschritten, dann ruht die Pension in Höhe des Differenzbetrags.
    Die Rente selbst wird nicht angetastet, sondern in Höhe des erworbenen Anspruchs ausgezahlt.

    Die Höchstgrenze liegt in der Regel zwischen 71,75 und 75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
    Nicht angerechnet werden Rentenbeträge, die aus freiwilliger Weiterversicherung, Selbstversicherung oder aus einer Höherversicherung stammen;
    es sei denn, der Arbeitgeber hat auch dazu mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet.
    Diese Regelung gilt für alle Beamtenverhältnisse die nach dem 31. 12. 1965 begründet wurden.
    In Ihrem Fall bleiben also die Rentenansprüche erhalten, nur der erworbne Pensionsanspruch aus der Beamtenzeit seit 1981 kann teilweise durch den Rentenbezug ruhen.


    Frage:
    * Welche Abgaben muß ich als Rentner zahlen? *

    Ich bekomme eine vorgezogene Altersrente, übe aber noch einen Mini-Job aus.

    Unklar ist für mich, welche Abgaben auf mich zukommen, wenn ich mehr als 345 €, jedoch nicht mehr als 400 € monatlich verdiene.
    Antwort:
    Wenn Sie zu Ihrer Altersrente (im Jahr 2004) regelmäßig mehr als 345 € monatlich hinzuverdient haben, dann wird Ihnen diese Rente nicht mehr als Vollrente, sondern - in Abhängigkeit von der Höhe des Verdienstes - nur noch als Teilrente ausgezahlt.
    Bei einem Verdienst von bis zu 400 € monatlich liegt allerdings ein sozialabgabefreier Mini-Job vor.
    Sie selbst müssen dann von diesem Arbeitsentgelt keine Sozialabgaben zahlen, lediglich Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten.

    Grundsätzlich ist dieses Arbeitsentgelt auch steuerpfllchtig.
    Sie können Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen und dann individuelle Steuern zahlen.
    Ob aufgrund des geringen Verdienstes tatsächlich Lohnsteuern anfallen, hängt von Ihrer Steuerklasse ab.
    Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt pauschal versteuert (zweiprozentige Abgeltungssteuer).
    Der Arbeitgeber hat diese Pauschalsteuer an die Bundesknappschaft (Mini-Job-zentrale) zu zahlen.
    Im Innenverhältnis zu Ihnen kann er allerdings berechtigt sein, diese Pauschalsteuer auf Sie abzuwälzen.
    Sollte Ihr Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 400 € monatlich betragen, würden keine Besonderheiten gelten.
    Sie wären (trotz des eventuellen Bezugs einer Altersteilrente) sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich wie ein "normaler" Arbeitnehmer zu behandeln.


    Frage:
    * Wieviel darf ich hinzuverdienen? *

    Aufgrund meiner langjährigen Schwerbehinderung beziehe ich seit meinem 60. Geburtstag Altersrente ohne Abschlage.

    Da die Rente nicht sehr hoch ist, möchte ich hinzuverdienen.

    Welcher Hinzuverdienst ist möglich?

    Und: Wie hoch wird dann der Beitrag zur Krankenversicherung sein?
    Antwort:
    Neben Ihrer vorzeitigen Altersrente können Sie im Jahr 2005 bis zu 345 € monatlich hinzuverdienen.
    Zwei Monate im Kalenderjahr darf der Betrag doppelt so hoch sein.
    Bei einem Arbeitsentgelt bis zu dieser Höhe müssen Sie keine Sozialabgaben zahlen.
    Wenn Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig sind, werden von diesem Nebenverdienst keine Beiträge gefordert.

    Sollten Sie allerdings freiwillig krankenversichert sein, dann wäre das Arbeitsentgelt eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt, von der auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.


    Fragen:
    * Wann gekündigt werden kann ! *


    Was ist eigentlich Kündigungsschutz?

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Personenbedingt

    betrieblich bedingte Kündigung

    Schwangerschaft

    Betriebsrats-zugehörigkeit

    Schwerbehinderung
    Antworten:
    Was ist eigentlich Kündigungsschutz?
    Zunächst einmal regelt das Gesetz, unter welchen Bedingungen einem Arbeitnehmer überhaupt gekündigt werden darf.
    Dafür sind drei Gründe vorgesehen:
  • Verhaltensbedingte Kündigung:
    Sie kann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiter durch eigene Schuld seine Pflichten gravierend verletzt.
    Also etwa dann, wenn er unentschuldigt fehlt, die Leistung verweigert, Weisungen des Vorgesetzten ignoriert oder Betriebsgeheimnisse verrät.
    Auch Verstöße gegen ein Rauch- oder Alkoholverbot im Betrieb können zu einer verhaltensbedingten Kündigung Anlass geben.
  • Personenbedingte ist dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen.
    Also zum Beispiel bei einer langen Krankheit, deren Ende nicht absehbar ist.
    Ob der Mitarbeiter auch etwas dafür kann, ist nicht entscheidend.
  • Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn der Unternehmer sich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage zu Entlassungen entschließt oder weil einzelne Betriebsteile oder Tochterunternehmen aufgegeben werden.
    Dabei ist die so genannte Sozialauswahl zu beachten.

    Hier spielen soziale Kriterien und die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle.
    Laut Gesetz darf älteren Beschäftigten, solchen die dem Betrieb schon lange angehören oder die Unterhaltsverpflichtungen gegen Kinder und Angehörige haben, zuletzt gekündigt werden.

    Diese Bestimmungen des so genannten allgemeinen Kündigungsschutzes gelten erst nach den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und lediglich für Firmen, die mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
    Unternehmen mit kleinerer Mitarbeiterzahl können ihren Beschäftigten im Prinzip auch ohne besondere Begründung kündigen.
    Allerdings müssen auch sie die in Gesetzen und Tarifverträgen vorgeschriebenen Fristen einhalten.
    Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser bei der Kündigung angehört werden.

    Außerdem gibt es Arbeitnehmergruppen, die unter allen Umständen einen besonderen Schutz genießen:
  • Schwangerschaft:
    Für werdende Mütter gilt während der Zeit ihrer Schwangerschaft und vier Monate danach ein absolutes Kündigungsverbot.
    Die Schwangerschaft muss mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen, der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Kündigung benachrichtigt werden.
  • Betriebsratszugehörigkeit:
    Betriebsratsmitglieder dürfen bis zu einem Jahr nach Ende ihrer Amtszeit nicht gekündigt werden.
    Ausnahmen gibt es dann, wenn eine ganze Abteilung aufgelöst oder aber eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird und die restlichen Betriebsratsmitglieder zustimmen.
  • Schwerbehinderung:
    Schwerbehinderten Mitarbeitern darf zwar gekündigt werden.
    Es muss aber eine Behörde, das Integrationsamt, zustimmen, das die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägt.


  • Frage:
    * Gilt die Sechswochenfrist bei Wiedererkrankung erneut? *


    Beispiel:
    Vom 15. Mai 2003 bis 16. März 2004 war ich arbeitsunfähig.
    Zuerst zahlte mein Arbeitgeber für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fort, dann erhielt ich Krankengeld.
    Seit dem 23. Januar 2005 bin ich wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig.
    Zählt dies als neue Krankheit, sodaß mein Arbeitgeber wieder für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen muß?
    Oder erhalte ich sofort von der Krankenkasse Krankengeld?
    Antwort:
    Zwar beruht Ihre erneute Arbeitsunfähigkeit auf der selben Krankheit, dennoch zahlt Ihr Arbeitgeber für sechs Wochen das Arbeitsentgelt fort.
    Denn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (das war der 15. Mai 2003) ist bereits eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.
    Darum haben Sie erneut Anspruch auf Krankengeld.
    Im Anschluß daran zahlt die Krankenkasse wieder Krankengeld.
    Auf die Höchstanspruchsdauer werden allerdings die vorangegangenen Krankengeldzahlungen einschließlich der Zeiten, für die der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet hat, angerechnet.
    Maximal können Sie für 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums Krankengeld beziehen.


    Frage:
    * Wird meine Rente nach der Scheidung gekürzt? *


    Beispiel:
    Seit etwa fünf Jahren beziehe ich eine Rente.
    Ich beabsichtige, mich demnächst scheiden zu lassen.
    Meine Frau arbeitet noch selbst.
    Würde meine Rente nach der Scheidung gekürzt?
    Antwort:
    Nach der Scheidung wird unmittelbar der gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleich durchgeführt.
    Wenn danach Rentenanwartschatten auf Ihre Frau zu übertragen sind, dann macht sich dies nicht sofort bei Ihrer Rente bemerkbar.
    Gekürzt wird diese vielmehr erst dann, wenn auch Ihre dann geschiedene Ehefrau Rente bezieht.


    Frage:
    * Günstig schenken
    statt teuer vererben *


    08. August 2005:

    In jüngster Zeit wurde bekannt, dass das Erbschafts-steuergesetz in seiner heutigen Form nicht mehr verfassungsgemäß ist.
    Im Mittelpunkt des Interesses steht die ungleiche Besteuerung von Immobilien und Geldvermögen, die bereits von den Richtern am Bundesgerichtshof moniert wurde.
    Während zur Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Geldvermögen (Bargeld und Aktien) zu 100 Prozent herangezogen wird, sind es bei Immobilien derzeit nur zwischen 50 und 60 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.
    Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb, eine Gesetzesänderung vorzunehmen
    Antwort:
    Nach Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden in Deutschland im laufenden Jahrzehnt voraussichtlich insgesamt zwei Billionen € (2.000 Mrd.) an Vermögenswerten vererbt.
    Angesichts klammer Kassen möchte der Fiskus mitverdienen und erhebt bei einer Erbschaft entsprechende Steuern.
    Eine Alternative bieten Vermögensübertragungen, mittels derer sich viel Geld sparen lässt.

    Steuerfrei Vermögen schenken
    So können Angehörige beispielsweise alle zehn Jahre steuerfrei beschenkt werden, wenn sich das verschenkte Vermögen innerhalb der Freibeträge bewegt.
    Eltern können der Tochter und / oder dem Sohn schon zu Lebzeiten Vermögen bis zu einer Höhe von jeweils 205.000 € steuerfrei schenken.
    Der steuerliche Freibetrag verdoppelt sich sogar, wenn Eltern ihrem Kind / ihren Kindern Vermögen übertragen, das jedem der Elternteile getrennt gehört.
    Ehepartner untereinander können sich gegenseitig Vermögenswerte bis zu 307.000 € schenken, ohne dass dafür Steuern fällig werden.
    Partner ohne Trauschein werden vom Fiskus dagegen stärker zur Kasse gebeten.
    Schenken diese sich ein Vermögen in Höhe von 307.000 €, können bis zu 85.000 € Steuern fällig werden.
    Voraussetzung für die Anerkennung einer Schenkung durch das Finanzamt ist allerdings, dass das Vermögen auch tatsächlich übertragen wird und der Schenkende keinen Einfluss mehr auf das Verschenkte hat.

    Drei Steuerklassen regeln die steuerlichen Freibeträge
    Besonders zu beachten sind bei Schenkungen die steuerlichen Freibeträge.
    Insgesamt gibt es drei Steuerklassen, je nach Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser.
    Schenkt die Oma ihrem Enkel eine Summe von 205.000 €, kommt nur ein Freibetrag von 51.200 € zum Ansatz.
    Hier kann es jedoch von Vorteil sein, wenn die Oma zunächst ihrer Tochter oder ihrem Sohn Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 205.000 € überträgt.
    Bei Weiterschenkung kämen dem Enkel schließlich steuerfrei 205.000 € zu Gute.
    Zur Vermeidung einer "Kettenschenkung" sollte jedoch eine Zeitspanne von mehreren Monaten zwischen den Übertragungen liegen.
    Schenkungen an den Lebensgefährten, an Onkel, Tante, Nachbarn oder Freunde werden dagegen nur noch mit einem Freibetrag von 5.200 € begünstigt.

    Eingeschränkte Nutzungsrechte schützen
    bei Immobilienübertragung
    Im Rahmen von Immobilienübertragungen können auch eingeschränkte Nutzungsrechte festgelegt werden.
    Dadurch wird der Verkauf einer Wohnung zu Lebzeiten verhindert.
    Auch notariell beurkundete Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht schützen den Schenkenden vor unliebsamen Folgen.
    Grundsätzlich sollte eine Schenkung aus rein steuerlichen Gründen reiflich überlegt werden!!
    Es empfiehlt sich jedoch, eine entsprechende Entscheidung mit einem persönlichen vertrauten, einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gründlich zu erörtern!!


    Frage:
    * Werden auch für Arbeitslose Rentenbeiträge gezahlt? *


    Beispiel:

    Es ist nicht ausgeschlossen, daß ich demnächst arbeitslos werde.
    Mich interessiert, ob für die Zeit des Arbeitslosen-geldbezugs und für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch Rentenbeiträge gezahlt werden.
    Antwort:
    Sowohl Bezieher von Arbeitslosengeld I als auch Bezieher von Arbeitslosengeld II sind für die Dauer des Leistungsbezugs rentenversichert.
    So entrichtet die Bundesagentur für Arbeit auch Rentenversicherungsbeiträge.
    Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I sind die zu zahlenden Rentenbeiträge höher.
    Grundsätzlich werden 80 Prozent des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, von dem sich das Arbeitslosengeld berechnet hat.

    Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist die Bemessungsgrundlage niedriger.
    Für diese Personen werden Rentenbeiträge nämlich - unabhängig von früheren Verdiensten - nur noch von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 400 € monatlich gezahlt.
    Nur im Einzelfall kann die Bemessungsgrundlage für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II höher sein als für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I - wenn etwa der vorherige Verdienst nur 450 € monatlich betrug.


    Frage:
    * Wer berät mich bei meiner Rente? *


    Beispiel:

    Ich möchte gern prüfen lassen, ob meine Rentensachen in Ordnung sind.
    Können Sie mir raten, wen ich aufsuchen soll?
    Antwort:
    Bei den Rentenversicherungsträgern werden alle sechs Jahre sogenannte Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gewählt.
    Sie sind ehrenamtlich tätig und Ansprechpartner der Bürger vor Ort.
    Sie helfen beim Ausfüllen von Renten- und Kontenklärungsanträgen und bei der Beschaffung von Unterlagen.

    Darüber hinaus betreuen und beraten sie Versicherte und Rentner in allen Angelegenheiten ihrer Rentenversicherung.
    Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind weit mehr als 2.000 Versichertenälteste aktiv.
    Fragen Sie bei Ihrem Rentenversicherer nach, wer in Ihrem Ort als Versichertenältester tätig ist.
    Die Anschriften sind auch bei den Versicherungsämtern und bei den gesetzlichen Krankenkassen zu erfragen.
    Ein Versichertenältester wird Ihre Fragen beantworten und Sie weitgehend unterstützen.


    Frage:
    * Sind mehrere Versorgungsbezüge zu addieren? *


    Beispiel:

    Von meinem früheren Arbeitgeber erhalte ich monatlich 60 € Betriebsrente.
    Außerdem leistet mein früherer Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 110 € monatlich für den Rentenverlust wegen Altersteilzeitarbeit.
    Meine Krankenkasse hat diese Zahlungen addiert und die vollen Beiträge von der Gesamtsumme erhoben.
    Ist es nicht so, daß nur von der wirklichen Betriebsrente Beiträge gezahlt werden müssen?
    Antwort:
    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich von allen Versorgungsbezügen zu leisten.
    Zu den Versorgungsbezügen zählen alle Leistungen aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
    Beitragspflicht besteht dann, wenn die Zahlungen einer Rentenzahlung vergleichbar sind, was auf nur übergangsweise bestehende Ansprüche nicht zutrifft.
    Wenn in Ihrem Fall die Ausgleichszahlung für den Rentenverlust aufgrund der Altersteilzeitarbeit dauerhaft geleistet wird, liegt auch ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor.
    Dieser ist mit dem Anspruch auf Betriebsrente zusammenzurechnen.
    Ist die Summe im Jahr 2005 höher als 120,75 € monatlich, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Gesamtbetrag zu zahlen.


    Frage:
    * Beträgt der Mindestbeitrag monatlich immer 135 € ? *


    Beispiel:

    Mein Sohn bezog Arbeitslosenhilfe und hat vom Arbeitsamt eine Sperrzeit von zwölf Wochen erhalten.
    Für diesen Zeitraum soll er sich freiwillig krankenversichern.
    Die Krankenkasse fordert einen Mindestbeitrag (Kranken- und Pflegeversicherung) von 135 € .
    Diesem Beitrag wird ein Mindesteinkommen von 850 € zugrunde gelegt.
    Mein Sohn verfügt aber gar nicht über Einkommen.
    Muß er trotzdem diesen Beitrag zahlen?
    Antwort:
    Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der zahlt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem monatlichen Mindesteinkommen (2004 = 804,90 €).
    Der sich daraus ergebende Mindestbeitrag kann in keinem Fall unterschritten werden, selbst dann nicht, wenn man überhaupt keine Einnahmen hat.
    Gegebenenfalls übernimmt das Sozialamt diese Beiträge auf Antrag.
    Unklar ist allerdings, weshalb Ihr Sohn sich für die Sperrzeit von zwölf Wochen überhaupt freiwillig versichern soll.

    Denn Bezieher von Arbeitslosenhilfe sind ab Beginn des zweiten Monats einer Sperrzeit bis zur zwölften Woche ebenfalls versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, so daß die Agentur für Arbeit in Nürnberg die Beitragszahlung übernimmt.
    Im ersten Monat einer Sperrzeit besteht regelmäßig noch ein nachgehender Leistungsanspruch, so daß es grundsätzlich auch für diesen Monat einer freiwilligen Weiterversicherung nicht bedarf.
    Nur wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) innerhalb des ersten Monats endgültig enden würde und deshalb mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit nicht erneut Versicherungspflicht eintreten würde, wäre eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluß an die vorherige Pflichtversicherung angezeigt.
    Da die Frist für die Weiterversicherung drei Monate beträgt, kann mit der Beitrittserklärung durchaus zunächst abgewartet werden.


    Frage:
    * Sind irrtümlich gezahlte Beiträge zu erstatten? *


    Beispiel:

    Ich bin Rentner, wurde von einer Krankenkasse längere Zeit als freiwilliges Mitglied geführt, obwohl ich grundsätzlich pflichtversichert war.
    Das stellte sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus.
    Muß mir meine Krankenkasse jetzt zuviel gezahlte Beitrage erstatten?
    Antwort:
    Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten, es sei denn, aufgrund der gezahlten Beiträge sind Leistungen in Anspruch genommen worden.
    Als freiwillig krankenversicherte Rentnerin ist es eher unwahrscheinlich, daß Sie Leistungen in Anspruch genommen haben, für die die zuviel gezahlten Beiträge ursächlich gewesen sind.
    In aller Regel sind nämlich die Leistungsansprüche für freiwillig krankenversicherte Rentner und für pflichtversicherte Rentner identisch.
    Die zuviel entrichteten Beiträge müßten deshalb in Ihrem Fall erstattet werden.
    Der Erstattungsanspruch verjährt jeweils in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
    Gegebenenfalls kommt auch ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs in Frage.


    Thema:
    * ALG-II-Bezieher dürfen mehr verdienen *


    NEU:

    Bezieher von Arbeitslosengeld II können ab dem 1. Oktober 2005 mehr dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf Unterstützung zu verlieren.
    Näheres:
    Auch die Berechnung ist laut Bundesagentur für Arbeit (BA) einfacher geworden.
    So werden die Freibeträge den Angaben nach künftig nicht mehr aus dem Netto-, sondern dem Bruttoeinkommen berechnet.
    Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen würden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

    Hinzu kämen weitere Freibeträge.
    Auch die Eigenheimzulage wird ab Oktober nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet werde.
    Neu ist, dass einmalige Einnahmen wie etwa Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs führen.
    Sie werden lediglich für einen gewissen Zeitraum angerechnet.

    Verändern wird sich auch der Pauschalbetrag für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
    Er wird von derzeit sechs Cent je Kilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Strecke mit einem Auto zurückgelegt werde und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne.
    Die neuen Regelungen betreffen laut BA nur diejenigen, die vom 1. Oktober an erstmals Arbeitslosengeld II erhalten oder nach dem 30. September eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen.


    Thema:
    * Kein Arbeitslosengeld II
    wegen Zahlung einer Eigenheimzulage? *


    Beispiel:
    Für den Monat März 2005 wurde mir kein Arbeitslosengeld II gezahlt.
    Die Begründung der Arbeitsagentur lautet:
    Meine Lebensgefährtin hat in diesem Monat für das Jahr 2005 die Eigenheimzulage erhalten, so daß kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
    Arbeitsagentur hat offenbar die neueste Rechtsprechung zu Hartz IV noch nicht zur Kenntnis genommen.
    Machen Sie Ihre Sachbearbeitung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aufmerksam, nach der die Eigenheimzulage nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden darf.
    Damit würde genau das Gegenteil dessen erreicht, was mit der staatlichen Zulage bezweckt werden soll:
    "einkommensschwachen Familien eine eigene Bleibe mitzufinanzieren".
    Legen Sie gegen den Bescheid Widerspruch ein.


    Thema:
    * Erhalte ich als Erwerbsunfähiger
    ohne Rente Krankengeld? *


    Beispiel:
    Seit einiger Zeit bin ich arbeitslos, werde vom Arbeitsamt aufgrund meines Alters aber nicht mehr vermittelt.
    Seit Mai 2004 bin ich arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld.
    Weil davon auszugehen ist, daß ich nicht mehr erwerbsfähig werde, will meine Krankenkasse jetzt die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
    Eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehe ich aber noch gar nicht.
    Kann ich als 60jähriger eine Erwerbs-minderungsrente beziehen?
    Und: Muß ich eventuell Abzüge hinnehmen?
    Auch wenn Sie als Arbeitsloser arbeitsunfähig sind, muß Ihre Krankenkasse grundsätzlich Krankengeld zahlen.
    Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und er fällt erst dann weg, wenn Sie tatsächlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
    Ihre Krankenkasse kann Sie auch auffordern, einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu stellen, der vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls in einen Rentenantrag "umgedeutet" wird.
    Kommen Sie einer solchen Aufforderung nach, muß Ihre Krankenkasse aber zunächst Krankengeld fortzahlen.
    Natürlich können Sie auch mit 60 Jahren bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
    Beginnt die Rente allerdings vor dem 63. Geburtstag, sind Abschläge hinzunehmen.
    In Ihrem Fall wären das 10,8 Prozent(wenn Sie als 60jähriger eine solche Rente erhalten).


    Thema:
    * Urteile *


    Beispiel:
    Behinderten-Pflegegeld

    Seit Mai 2004 bin ich arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld.
    Das zur Betreuung eines Kindes gezahlte Pflegegeld kann zum Teil als Einkommen gelten und muss dann auch für Unterhaltspflichten verwendet werden.
    Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 7 UF 768/04).
    Im konkreten Fall muss eine Frau, die ein behindertes Kind betreut und dafür 205 € Pflegegeld monatlich bekommt, einen Teil davon für den Unterhalt einer Tochter aus erster Ehe aufwenden.

    Das Gericht gab der Unterhaltsklage des 14-jährigen Mädchens statt, das bei seinem Vater lebt.
    Das Amtsgericht Montabaur hatte die Unterhaltsforderung zuvor mit der Begründung abgelehnt, die wieder verheiratete Mutter habe ein pflegebedürftiges Kind zu betreuen.
    Daher sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, sodass sie finanziell nicht in der Lage sei, zum Unterhalt ihrer Tochter aus erster Ehe beizutragen.
    Laut OLG werden die 205 € Pflegegeld für die Pflege des behinderten Kindes aufgebraucht, daher muss sie aus dem verbleibenden Restbetrag ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen.

    Thema:
    * Urteile *

    Beispiel:
    Kasse zahlt Multifunktions-Rolli


    Eine Krankenkasse muss einem ihrer in einem Altenheim lebenden Versicherten einen Multifunktions-Rollstuhl bezahlen.
    Dies entschied das Sozialgericht Münster.
    Die örtliche Caritas begrüßte die Klarstellung, dass nicht die Pflegeeinrichtungen verpflichtet seien, Hilfsmittel zu stellen.
    Der Bewohner eines Altenheims in Ahaus sei geistig vollorientiert und nehme auch am Leben außerhalb der Einrichtung teil.
    Nur brauche er dazu den besonderen Rollstuhl (Az.; S 12 KR 21/05).


    * HIER...kommen sie zu *
    * Teil 1 * Teil 3 *



    * POLIT-SATIRE *

    Verstand jemand diese
    Gesundheitspolitik ??
    von
    Ulla Schmidt ??


    Spruch der Woche

    Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
    Der kluge Satz stammt von
    Franz Kafka.
    Aber noch klüger ist es, zu erkennen, wenn es auf dem eingeschlagenen Weg fast nicht mehr weitergeht.
    "Dann empfiehlt es sich umzukehren und das kann nur die Oppositionsbank bedeuten!"
    Leider aber nicht!!




    Liebe Freunde,
    aufgrund der fatalen Entwicklungen mit ständigen Nachbesserungen von diesem undurchdachten Gesetzeswerk nehme ich von meinem Versprechen hier wissentlich weiter zu pflegen gezwungenermaßen Abstand!!
    Ständige Korrekturen/Änderungen/Löschungen wären ein zu enormer Zeitaufwand für mich.
    Aber wer mich verbindlich darauf hinweist, wo Berichte nicht mehr der momentanen Gesetzeslage entsprechen, werden sie natürlich geändert oder gelöscht !!!!

    Die Herrschenden zimmern ihren Thron nicht mehr selber.
    Das erledigen quer Beet inzwischen Beraterfirmen!!

    Darum spüren sie selbst auch nicht,
    wo es überall brüchig ist.
    Politiker benötigen leider solche externen Berater und bemerken in ihrer Gutsherrenart nicht mehr, wie sie sich dadurch selbst zum Clown zu machen.


    18.11.2004




    Thema: © COPYRIGHT

    Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

    Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
    Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

    Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
    Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

    Dies möge Ihre Toleranz anregen.
    Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
    Pocht einfach auf den Briefkasten
        

    Ihr
    Hubert "Charly" Wissler






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