Opferschutz
Teil 1

Opferschutz
Teil 2

Landeskriminalamt Baden-Württemberg

Tipps und Hinweise Ihrer Polizei

zu den Themen:

VORWORT

Was passiert mit der
Anzeige bei Polizei

Was benötigt die Polizei
von mir

Was geschieht bei der
Staatsanwaltschaft und Gericht?

Wer vertritt
meine Interessen?

Verletzungen

Einbruch


VORWORT
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger


die Polizei des Landes unternimmt alles, um Ihnen Schutz und Sicherheit zu geben.
Unsere Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten haben dabei bemerkenswerten Erfolg und tragen viel dazu bei, dass die Kriminalitätsrate in Baden- Württemberg seit vielen Jahren so niedrig ist wie sonst nirgendwo in Deutschland.
Wer jedoch von einer Straftat oder einem Unglücksfall betroffen ist, dem nützen Statistiken wenig.
Und Tatsache ist auch, dass es absoluten Schutz und hundertprozentige Sicherheit leider nicht gibt.
Auch begangene Verbrechen können wir nicht ungeschehen machen.

Wir können aber einiges tun, damit zumindest die Folgen für die Betroffenen so gering und so erträglich wie möglich bleiben.
Eine Strafanzeige gegen den oder die Täter zu erstatten, braucht Zeit und auch Mühe, viele Fragen gilt es zu klären.
Manches wird Ihnen auf den ersten Blick vielleicht unverständlich erscheinen. Bedenken Sie aber bitte: Nur wenn die Straftat bei Polizei und Justiz bekannt wird, besteht die Chance, den Täter zu ermitteln und die Bevölkerung so vor weiteren Straftaten zu schützen.
Zu einem hohen Prozentsatz beruht die Aufklärung von Delikten auf Anzeigen, Hinweisen und der Mithilfe der Geschädigten.
Bedenken Sie bitte, dass Sie mit Ihrer Anzeige helfen, den Tätern ihr Handwerk zu legen.

Bedenken Sie auch, dass jeder von uns Opfer werden kann - jederzeit und an nahezu jedem Ort.
Bei aller gebotenen Neutralität, mit der Polizei und Justiz ihre Ermittlungen zu führen haben:
Unsere Solidarität gehört zuerst den Opfern.
Ihren Interessen und Belangen wollen wir künftig noch stärkere Beachtung schenken.
Diese Seite soll Sie über den Verlauf des Strafverfahrens informieren und Ihnen praktische Hinweise geben, was Sie nach einem Wohnungseinbruch oder einem Gewaltdelikt beachten sollten.
Ihre Polizei berät und unterstützt Sie gerne.
Bei Bedarf vermittelt sie auch kompetente Ansprechpartner, die Ihnen weiter helfen.
Scheuen Sie sich nicht, diese Hilfsangebote anzunehmen.

Polizei und Justiz sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen und verdienen Ihr Vertrauen.
Um dieses Vertrauen bitte ich Sie.
Dr. Thomas Schäuble MdL
Innenminister des Landes Baden-Württemberg


WAS PASSIERT MIT DER ANZEIGE BEI DER POLIZEI?
Sie haben persönlich eine Anzeige erstattet oder die Polizei hat die Anzeige am Tatort aufgenommen und eventuell vorhandene Spuren gesichert.
Die Polizei untersucht nun den Fall und ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Die Anzeige verbleibt solange bei der Polizei, bis die notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind.
Wenn der oder die Täter noch nicht bekannt sind, wird die Polizei versuchen, diese anhand der vorliegenden Spuren, Zeugenaussagen, Beobachtungen oder anderen Maßnahmen zu ermitteln.
Die Anzeige wird bei der Polizei unter einem Aktenzeichen, der so genannten Tagebuchnummer, geführt und zur weiteren Ermittlung einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter zugewiesen.
Diese Person steht Ihnen für Rückfragen zur Verfügung und wird sich gegebenenfalls in den nächsten Tagen mit Ihnen in Verbindung setzen.
Das Aktenzeichen wird beispielsweise zur späteren Nachreichung von Schadensaufstellungen oder zur Geltendmachung entstandener Schäden bei Ihrer Versicherung benötigt.
Sollten Sie wichtige Fragen unmittelbar nach der Tat haben, rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an.
Wenn Sie Ihren Namen, Tatort und Tatzeit nennen, werden Sie - sofern möglich - direkt mit dem zuständigen Beamten verbunden.
Beachten Sie bitte, dass Polizeibeamte keine regelmäßigen Arbeitszeiten haben und daher nicht immer zur selben Zeit zu erreichen sind.


Was benötigt die Polizei von mir
Die Polizei benötigt auf alle Fälle Ihren Namen und Adresse sowie Angaben über Geburtsdatum und -ort.
Am besten legen Sie hierzu Ihren Personalausweis vor.
Grundsätzlich werden Sie gefragt, ob Sie mit der Speicherung Ihrer Daten für diesen Vorgang einverstanden sind.
Der Vorteil für Sie besteht darin, dass entwendete Gegenstände, wenn sie wieder aufgefunden werden, Ihnen leichter zugeordnet werden können.
Besondere Bedeutung kommt Ihrer Zeugenaussage zu.
Auch wenn Ihnen nur wenige Dinge in Erinnerung geblieben sind, jedes Detail ist hilfreich, um den oder die Täter überführen zu können.
Zu Ihrer Vernehmung dürfen Sie gerne auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen.
Nach der Vernehmung werden Sie gefragt, ob Sie über die weitere Entscheidung der Staatsanwaltschaft benachrichtigt werden möchten.
Falls ja, wird dies in den Akten vermerkt.


Was geschieht bei der Staatsanwaltschaft und Gericht?
Nach Abschluss der Ermittlungen wird Ihre Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Bei der Staatsanwaltschaft wird die Anzeige unter einem eigenen Aktenzeichen registriert.
Dieses Aktenzeichen können Sie ebenfalls bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter erfragen.
Der zuständige Staatsanwalt prüft, ob die Indizien und Beweise ausreichen, um Anklage bei Gericht zu erheben.

Alternativ hierzu kann das Verfahren auch vorläufig eingestellt werden, wenn beispielsweise kein Täter ermittelt werden konnte oder die Tat nicht nachweisbar ist.
Sollten sich später neue Fakten zum Sachverhalt ergeben, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.
Sofern Sie bei der Anzeigeerstattung den Wunsch geäußert haben, werden Sie über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
Ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass dem Tatverdächtigen die Tat nachgewiesen werden kann, erhebt sie beim zuständigen Strafgericht Anklage.

Das Strafgericht prüft nun, ob die Anklage zugelassen werden kann.
Ist dies der Fall, setzt das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung fest.
Nach der Strafprozessordnung muss sich das Gericht in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild von der Schuld des Angeklagten machen.
Sofern das Gericht Sie zur Verhandlung lädt, werden Sie dort als Zeuge über Ihre Wahrnehmungen befragt.
Inzwischen gibt es einige Maßnahmen zum Schutz von Opferzeugen.
Bei etlichen Gerichten besteht die Möglichkeit, sich bei der Gerichtsverhandlung durch Rechtsreferendare oder ehrenamtliche Helfer begleiten zu lassen (Zeugenbegleitprogramme).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihre Vernehmung auf Video aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung abgespielt werden, um Ihnen eine erneute Konfrontation mit dem Täter und sich wiederholende Fragen so weit als möglich zu ersparen.
Auch ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist unter Umständen möglich.
In der Hauptverhandlung vertritt der Staatsanwalt den Rechtsanspruch bzw. die Interessen des Staates (Bestrafung der Täter).


Wer vertritt meine Interessen?
Ihre Interessen werden in der Regel durch den von Ihnen bestellten Rechtsbeistand vertreten. Von diesem erhalten Sie auch weitergehende Informationen, z. B.

  • zum Ablauf des Verfahrens,

  • Informationen zum Stand des Verfahrens durch Antrag auf Akteneinsicht,

  • zu den Möglichkeiten einer Nebenklage,

  • zu Ansprüchen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld,

  • zu finanziellen Unterstützungsleistungen, zur Prozesskostenhilfe und zum Opferanwalt auf Staatskosten.


  • Ihr Anwalt hat das Recht bei Ihrer Vernehmung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein.
    In bestimmten Fällen ist der Anwalt berechtigt, während der gesamten Gerichtsverhandlung und an einer richterlichen Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen auch schon vor der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
    Wenn Sie als Opfer aktiv an dem Strafverfahren teilnehmen wollen, sollten Sie über Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig einen Antrag auf Nebenklage beim zuständigen Gericht stellen.
    Die Nebenklage eröffnet Ihnen die Möglichkeit, durch eigene Fragen und (Beweis-)Anträge Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen.


    Wo kann ich meine Verletzungen behandeln lassen?
    Sie sollten sich, je nach Schwere der Verletzung, von Ihrem Hausarzt, einem Facharzt oder in einem Krankenhaus ärztlich versorgen lassen.
    Neben der ärztlichen Behandlung werden Ihre Verletzungen hier auch dokumentiert, so dass Sie sich diese in Form eines ärztlichen Attestes bescheinigen lassen können.
    Dieses Attest kann sowohl im Strafverfahren als auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) als Beweismittel von Bedeutung sein.

    Wer bezahlt die Behandlungs-
    kosten?
    In der Regel kommt zunächst Ihre Krankenversicherung für die Kosten einer ärztlichen Behandlung oder einer folgenden Heilbehandlung auf.
    Daneben stehen Ihnen als Opfer einer Gewalttat bzw. den Hinterbliebenen unter Umständen Leistungen (z.B. Heilbehandlungen, Beihilfen, Renten) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu, die Sie beim zuständigen Versorgungsamt beantragen können.
    Den Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig stellen.
    Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt.

    Soll ich mir einen Anwalt nehmen und wer trägt die Kosten?
    Je nach den Umständen der Tat ist es in vielen Fällen angebracht, sich zunächst durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
    Gemeinsam können Sie dann entscheiden, ob eine weitergehende Vertretung auch als Nebenkläger im laufenden Strafverfahren ratsam erscheint.
    Sie können sich grundsätzlich an jede Rechtsanwältin oder jeden Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden.
    In einigen speziellen Deliktsbereichen kann es jedoch sinnvoll sein, einen Rechtsbeistand zu wählen, der sich auf diesen Bereich spezialisiert hat (etwa bei Sexualdelikten).

    Kostenlose Auskünfte über Anwaltskanzleien mit besonderen Schwerpunkten erhalten Sie bei einem Anwaltsverein oder über einen Anwaltsuchdienst (Gelbe Seiten, Telefon-CD oder im Internet).
    Beachten Sie bitte, dass bereits das erste Beratungsgespräch in der Regel kostenpflichtig ist!
    Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme für die anwaltschaftliche Vertretung.

    In finanziellen Notlagen haben Sie nach dem Beratungshilfegesetz Anspruch auf eine kostenlose anwaltschaftliche Beratung.
    Fragen Sie bei der Rechtsantragstelle bzw. Geschäftsstelle bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nach, inwieweit der vorliegende Sachverhalt entweder über die außergerichtliche Beratungshilfe und/ oder über die gerichtliche Prozesskostenhilfe abgedeckt werden kann.
    Dort können Sie auch den "Berechtigungsschein" für die anwaltschaftliche Beratung beantragen.
    Die Antragstellung sollte möglichst vor der Beratung erfolgen, kann aber ausnahmsweise, wenn Sie sich bereits an einen Rechtsanwalt gewandt haben, auch nachträglich erfolgen.
    Unter bestimmten Umständen übernimmt auch der Weisse Ring die Kosten für die anwaltschaftliche Beratung.

    Wie bekomme ich Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld?
    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen.
    Dazu gehören Vermögensschäden, Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Haushalts-, Heil- und Krankenhauskosten, verminderte Erwerbsfähigkeit usw.
    Der Täter kann von einem Gericht verpflichtet werden, Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen.
    Auch Sozialhilfeempfänger können bis zu einem Betrag von 25 € monatlich herangezogen werden.
    Zur Durchsetzung von Ansprüchen muss in der Regel eine Zivilklage geführt werden.
    Diese Klage erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
    Rechtsschutzversicherungen übernehmen, je nach Vertrag, die Kosten.
    Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Gericht bereits im Zuge des Strafverfahrens über Anspruch und Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld entscheidet (so genanntes Adhäsionsverfahren).
    Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Rechtsbeistand.

    Wer trägt die Schuld?
    Eines steht fest:
    Die Verantwortung für die Tat trägt der Täter.
    Häufig glauben Betroffene von Gewalttaten, dass sie selbst Schuld oder zumindest eine Mitschuld am Geschehen haben.
    Manchmal werden ihnen von Außenstehenden, sogar von Freunden oder Verwandten Vorwürfe gemacht ("Hättest Du nicht besser aufpassen können?").
    Dies kann auch in verdeckter Form geschehen ("Also mir wäre das nicht passiert!").
    Solche Unterstellungen, die meist unbedacht und aus Unkenntnis geäußert werden, können sehr belastend sein.
    In diesem Fall wenden Sie sich an jemanden, der Ihnen bei der Bewältigung des Erlebten helfen kann.

    Wie kann ich das Geschehene bewältigen und wer hilft mir dabei?
    Die Erfahrung, Opfer von Gewalt und Kriminalität geworden zu sein, ist für den einen zutiefst erschütternd, der andere wird leichter damit fertig.
    Die persönlichen Strategien, mit denen Menschen diese Erfahrungen verarbeiten, sind sehr unterschiedlich.
    Es gibt dafür keine Patentrezepte.
    Manchmal handelt es sich bei dem Täter auch um eine bekannte Person, was für viele die Situation noch belastender macht.
    Nicht immer führt die Begegnung mit Gewalt auch zu einem seelischen Trauma mit Begleiterscheinungen, wie quälende, immer wiederkehrende Erinnerungen, Alpträume und Angstgefühle, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit oder Teilnahmslosigkeit.

    Bei vielen der Betroffenen sind diese Beschwerden nicht sehr intensiv und hören nach kurzer Zeit wieder auf.
    In manchen Fällen werden die Betroffenen jedoch nicht allein mit der erlebten Gewalterfahrung fertig und sind schließlich sogar in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt.
    Dies kann direkt nach der Tat und/oder als spätere Folge auftreten.
    Scheuen Sie sich nicht, sich gegebenenfalls an Fachleute zu wenden.
    Diese können Ihnen professionelle Hilfe bei der Bewältigung des Erlebten bieten.

    Ein erster Schritt kann ein Anruf beim Weissen Ring, einem gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern, oder einer anderen Hilfseinrichtung in Ihrer Stadt sein.
    Generell gilt:
    Die Folgen von Gewalt sind besser zu verarbeiten, wenn man sich jemandem anvertrauen kann.
    Das können nahe stehende Personen oder aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von professionellen Anlauf- und Beratungsstellen, Vereinen und Initiativen sein, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Opfern zu helfen.
    Bei der Auswahl einer geeigneten Anlaufstelle ist Ihnen die Polizei gerne behilflich.

    Wie kann ich mich in Zukunft besser vor einer Gewalttat schützen?
    Die polizeilichen Erfahrungen im Zusammenhang mit Gewalt und Gewalttaten werden fortlaufend bei der Entwicklung von Vorbeugungsempfehlungen berücksichtigt.
    Empfehlungen und eine persönliche Beratung für Ihre Sicherheit erhalten Sie kostenlos bei jeder Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle.
    Auch weitere Broschüren mit Hintergrundinformationen zu speziellen Themen, wie "Sexuelle Gewalt gegen Frauen" oder "Sexueller Missbrauch von Kindern" erhalten Sie bei jeder Polizeidienststelle.
    Fragen Sie danach!

    Wer steht mir für weitere Fragen zur Verfügung?
    In Baden-Württemberg steht Ihnen als Opfer einer Straftat oder eines Unfalls ein umfangreiches Angebot öffentlicher und privater Hilfseinrichtungen zur Verfügung.
    Die Polizei nennt Ihnen gerne Ansprechpartner und Organisationen, die Sie unterstützen, und vermittelt Ihnen auf Wunsch gerne auch einen ersten Kontakt.


    Wer kann mir meine Tür oder Fenster fachmannisch reparieren?
    Wie kann ich mich in Zukunft besser vor Einbruch schützen
    Sollten an Ihrer Haustür lediglich Beschläge oder Zylinder beschädigt worden sein, können Ihnen die ortsansässigen Schlüsseldienste weiterhelfen.
    Wurden bei dem Einbruch die ganze Tür oder ein Fenster stark beschädigt, müssen Sie eventuell den Schaden zunächst provisorisch beheben lassen, um Ihre Wohnung, Ihr Haus, Ihre Firma, etc. zu sichern.
    Der Handel bietet ein vielfältiges Angebot unterschiedlichster Möglichkeiten zur technischen Einbruchssicherung Ihrer Wohnung, Ihres Hauses oder Ihrer Geschäftsräume an.
    Wenden Sie sich hierzu an ortsansässige Firmen (s. Branchenverzeichnis).
    Einige dieser Firmen haben auch Notdienste eingerichtet.
    Sollten Sie einen Notdienst benötigen, erkundigen Sie sich bitte vorher über die Höhe des jeweiligen Notdienstzuschlages.

    Wichtig: Nutzen Sie den kostenlosen Service einer sicherungstechnischen Beratung durch die Fachleute Ihrer Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bevor Sie beschädigte Schlösser, Fenster oder Türen komplett ersetzen lassen.
    Sie vermeiden so unnötige oder unsinnige Anschaffungen, die eventuell nur ein trügerisches Gefühl von Sicherheit vermitteln.
    Die speziell ausgebildeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten informieren Sie über den Stand der heutigen Sicherungstechnik für Fenster und Türen, auf Wunsch auch gerne bei Ihnen Zuhause.
    Von ihnen erhalten Sie auch weitere Informationen zu Sicherheitsvorkehrungen (Organisation von Nachbarschaftshilfen, Urlaubsvorsorge etc.).

    Noch ein Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf, um Ihre Schadensersatzansprüche eventuell bei Ihrer Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung geltend machen zu können.

    Wer ersetzt mir den Schaden?
    Grundsätzlich sind der oder die Täter für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
    Ersatzansprüche sollten Sie über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geltend machen.
    Für den Ersatz beschädigter oder entwendeter Sachen kommt je nach den Umständen der Tat eventuell Ihre Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung auf.
    Verständigen Sie bitte umgehend die Schadensabteilung Versicherung.
    In der Regel wird Ihnen der Wert der entwendeten Gegenstände sowie der durch den Einbruch entstandene Sachschaden ersetzt.
    Voraussetzung hierfür ist bei den meisten Versicherungen, dass die Fenster bei Ihrer Abwesenheit geschlossen und die Haustür abgeschlossen waren.
    Sollten Sie durch die Tat in eine materielle Notlage gekommen sein, erhalten Sie in bestimmten Fällen auch von der Opferhilfsorganisation Weisser Ring finanzielle Unterstützung.





    Suchen Sie Kontakt zu Menschen die ihrem Krankheitsbild entsprechen, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen ??
    Dann besuchen Sie doch mein neues
    Gesundheits-Forum
    Sie finden dort auch eine
    "Plauderecke für Senioren", sowie etwas für poetische oder witzige Menschen.


    Landeskriminalamt Baden-Württemberg

    zu den Themen:

    Beratung:

    Wie kann ich das erlebte
    bewältigen und wer kann
    mir dabei helfen?

    RECHTE

    ENTSCHÄDIGUNG

    ÄMTER

    STIFTUNG

    WEISSER RING e.V.

    EC-KARTEN


    Wie kann ich das erlebte bewäligen und wer kann mir dabei helfen?
    Erfahrungen mit Opfern von Einbrüchen zeigen immer wieder, dass neben dem materiellen Schaden insbesondere auch Verunsicherung und Ängste bei den Betroffenen entstehen, die sich manchmal nicht mehr alleine bewältigen lassen.
    Das unbefugte Eindringen einer fremden Person in ihren Lebensraum und ihre Privatsphäre empfinden Betroffene häufig als einen sehr belastenden Einschnitt.
    Ängste ("Ich habe Angst, allein in der Wohnung zu bleiben") oder sogar Selbstvorwürfe ("Wie konnte ausgerechnet mir so was passieren?") können die Lebensqualität der Betroffenen in der Folge erheblich einschränken.

    Scheuen Sie sich nicht, Personen zu Rate zu ziehen, denen Sie sich anvertrauen können und die Ihre Ängste verstehen.
    Neben den Ihnen nahe stehenden Personen kommen dafür auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich qualifizierter Beratungsstellen oder sonstiger Hilfseinrichtungen in Frage, die Sie bei der Bewältigung des Erlebten unterstützen.
    Ein erster Schritt kann ein Anruf beim gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern Weisser Ring oder einer anderen Hilfseinrichtung in Ihrer Stadt sein.
    Bei der Auswahl einer geeigneten Anlaufstelle ist Ihnen die Polizei gerne behilflich.


    RECHTE
    von Verletzten und Geschädigten einer Straftat zustehen

    Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?
    Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z.B. einen Familienangehörigen).
    Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, einverstanden ist.

    Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?
    Sie können beantragen, dass Ihnen das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt wird.
    Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten;
    den Antrag müssen Sie begründen.
    In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt.
    Geben Sie bei allen Anfragen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

    Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?
    Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen.
    Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen;
    auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen.
    Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen;
    insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie Anspruch hierauf.
    Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht.
    Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen.
    Hiervon gibt es Ausnahmen;
    beachten Sie bitte hierzu etwas weiter unten die näheren Hinweise zu den Kosten.

    Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen
    Welche Fälle sind das?
    Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen
    die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch),

    die persönliche Ehre (z.B. Beleidigung),

    das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen),

    wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist*.
    * Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den §§
    174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181, 182, 185 bis 189, 211, 212, 221, 223 bis 226, 340, 234 bis 235, 239 Abs. 3 und 4, 239a und 239b
    des Strafgesetzbuches (StGB).

    Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

    Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.

    Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.
    Ihr Rechtsanwalt darf auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.

    Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen.
    Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war.
    Als Nebenkläger dürfen Sie u.a. während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen.

    Wer trägt in diesen Fällen die Kosten?

    Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für einen Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist.
    Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.
    Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
    Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück.
    Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein gewisses Einkommen verfügen und
    die Sach- und Rechtslage schwierig ist,

    Sie Ihre Interessen ohne Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder

    Ihnen die Beteiligung am Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

    Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch gar keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

    In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen.

    Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

    Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt.
    Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozesskostenhilfe.
    Außerdem können Sie dort erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.


    ENTSCHÄDIGUNG
    Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
    Opfer von Gewalttaten, die durch die Tat gesundheitliche Beeinträchtigungen körperlicher und/ oder seelischer Art erlitten haben, können Leistungen nach dem OEG bei den Versorgungsämtern beantragen.

    Gewalttaten im Sinne des Opfer-
    entschädigungs-
    gesetzes sind zum Beispiel:

    Vorsätzliche Körperverletzungen

    Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigung

    Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

    Tötungsdelikte

    Als Leistungen nach dem OEG können u. a. gewährt werden:
    Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen

    Psychotherapeutische Behandlungen

    Laufende Renten an Geschädigte und an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen und Eltern)

    Maßnahmen der Rehabilitation

    Die Gewährung von Leistungen nach dem OEG setzt voraus:
    Die Gewalttat muss sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben,

    die Mithilfe bei der Aufklärung der Straftat (z.B. die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft),

    einen Antrag beim Versorgungsamt (siehe Artikel "Ämter")

    Durch die Gewalttat müssen Sie eine körperliche und/oder seelische Schädigung erlitten haben oder Hinterbliebene/r, Witwe/-r, Waise, Elternteil eines an der Gewalttat Verstorbenen sein.

    Hinweis:
    Sach- und Vermögensschäden (mit Ausnahme von am Körper getragenen Hilfsmitteln wie Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz) werden nicht erstattet;
    ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt.
    Leistungen nach dem OEG sind u.a. zu versagen, wenn das Opfer die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
    Weiterhin können Leistungen versagt werden, wenn Geschädigte bei der Aufklärung der Straftat nicht mitwirken.

    Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt, dessen Erreichbarkeit Sie der Liste auf der folgenden Seite entnehmen können.
    Dort können Sie auch Antragsformulare anfordern.


    ÄMTER
    in Baden-Württemberg
    Versorgungs
    amt
    Telefon Zuständig-
    keit
    Freiburg
    Sautierstr. 30
    79104
    Freiburg
    0761/
    204-0
    Stadtkreis:
    Freiburg
    Landkreise:
    Breisgau-
    Hoch-
    schwarzwald,
    Emmen-
    dingen,
    Lörrach
    Außenstelle
    Radolfzell
    Scheffelstr. 15
    78315
    Radolfzell
    07732/
    1504-0
    Landkreise:
    Konstanz,
    Waldshut
    Heidelberg
    Maaßstr. 32
    69123 Heidelberg
    06221/
    829-0
    Stadtkreis:
    Mannheim,
    Heidelberg
    Landkreise:
    Neckar-Odenwald-
    Kreis
    Rhein-Neckar-
    Kreis
    Heilbronn
    Bahnhof-
    str.35-37
    74072 Heilbronn
    07131/
    938-0
    Stadtkreis:
    Heilbronn
    Landkreise:
    Heilbronn,
    Hohenlohe-Kreis,
    Ludwigsburg,
    Main-Tauber-Kreis,
    Schwäbisch Hall
    Karlsruhe
    Kriegstr. 103
    76135
    Karlsruhe
    07121/
    8405-1
    Stadtkreise:
    Baden-Baden,
    Karlsruhe
    Pforzheim
    Landkreise:
    Calw,
    Enz-Kreis,
    Karlsruhe,
    Rastatt
    Ravensburg
    Lazarett-
    str.1-5
    88250
    Weingarten
    0751/
    5095-0
    Landkreise:
    Bodensee-Kreis,
    Ravensburg,
    Sigmaringen
    Rottweil
    Johanniter-
    str.16
    78628
    Rottweil
    0741/
    243-0
    Landkreise:
    Freudenstadt,
    Reutlingen,
    Rottweil,
    Schwarzwald-Baar-Kreis,
    Tübingen,
    Tuttiingen,
    Zollern-Alb-Kreis
    Stuttgart
    Fritz-Elsas-Str.30
    70174
    Stuttgart
    0711/
    6673-0
    Stadtkreise:
    Stuttgart
    Landkreise:
    Böblingen,
    Esslingen,
    Rems-Murr-Kreis
    Ulm
    Zeughaus-
    gasse 14
    89073
    Ulm/Donau
    0731/
    189-0
    Stadtkreise:
    Ulm
    Landkreise:
    Alb-Donau-Kreis,
    Biberach,
    Heidenheim,
    Ostalbkreis

    STIFTUNG
    Landesstiftung Opferschutz
    Die im Jahr 2001 gegründete Landesstiftung Opferschutz kann weitergehende finanzielle Hilfe für Opfer von Gewalttaten gewähren.
    Eine Unterstützung können auch Angehörige und Hinterbliebene des Tatopfers erhalten, wenn Sie von den Folgen der Straftat betroffen sind.
    Ziel der Stiftung ist es, den unmittelbar in Not geratenen Opfern zu helfen und diese auch dann zu unterstützen, wenn keine finanzielle Hilfe im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich ist.

    Die Landesstiftung kann sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Tatfolgen berücksichtigen, worunter beispielsweise auch Sachschäden wie Vermögenseinbußen fallen.
    Ebenso kann die Landesstiftung bei schweren gesundheitlichen oder psychischen Tatfolgen Schmerzensgeldersatz gewähren.

    Grundsätzlich können nur Anträge von Personen berücksichtigt werden, die aufgrund einer in Baden-Württemberg begangenen Straftat Opfer geworden sind.
    Sollte es sich um eine im Ausland begangene Straftat handeln, können Opfer in Ausnahmefällen auch eine Zuwendung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg wohnhaft waren oder sich dort rechtmäßig aufgehalten haben.
    Ebenso sollte vor Antragstellung der Täter wegen der Tat strafrechtlich bereits verurteilt worden sein.
    Die Stiftung kann Zuwendungen aber auch schon vorher gewähren, insbesondere wenn der Täter unbekannt oder flüchtig ist bzw. dem Opfer ein Zuwarten nicht zumutbar ist.

    Die Antragsformulare können unter folgender Adresse angefordert und dort eingereicht werden:
    Landesstiftung Opferschutz
    Schillerplatz 4
    70173 Stuttgart
    Tel.: 07 11/279-2276 (vormittags)

    Weitere Informationen über die Landesstiftung finden Sie auf der Homepage der Stiftung
    Homepage der Stiftung.
    Wenn Sie individuelle Hilfe von der Landesstiftung benötigen, können Sie sich auch an eine Außenstelle des Weissen Rings in Baden-Württemberg wenden.

    WEISSER RING e.V.
    Seelsorge
    Der Verein WEISSER RING e.V. ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten.

    KONTAKT
    WEISSER RING e.V.
    Landesbüro Baden-Württemberg
    Haußmannstr. 6
    70188 Stuttgart
    Tel.: (0711) 2 15 51 93
    Fax: (0711) 2 36 08 40
    E-Mail:
    weisser-ring-bw@paritaet-bw.de
    Internet:
    http://www.wr-bw.de


    WEISSER RING e.V.
    Bundesgeschäftsstelle
    Weberstraße 16
    55130 Mainz
    Tel.: (06131) 83 03-0
    Fax: (06131) 83 03 45
    E-Mail:
    info@weisser-ring.de
    Internet:
    http://www.weisser-ring.de


    NOTRUF
    Bundesweiter "Opfer-Notruf":
    (01803) 34 34 34 (rund um die Uhr).
    Informationen zum Weissen Ring können Sie neben der oben angeführten Adresse auch bei den rund 2.300 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bundesweit etwa 400 Außenstellen finden.
    Fragen Sie Ihre Polizei nach dem örtlichen Ansprechpartner und seiner Erreichbarkeit.

    TELEFONSEELSORGE
    Wenn Sie sofort mit einem Menschen über Ihre Gefühle und Sorgen sprechen möchten, können Sie kostenlos die Telefon-Seelsorge anrufen.
    Hier können Sie jederzeit und rund um die Uhr sofort im Schutze der Anonymität eine Gesprächspartnerin oder einen Gesprächspartner erreichen.
    Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dort auch ein Beratungsangebot und werden von dort an kompetente Fachstellen vermittelt.

    Ruf und Rat
    (Kath. Telefon-Seelsorge)
    (08 00) 111 0 222

    Sorgentelefon
    (Ev. Telefon-Seelsorge)
    (08 00) 111 0 111


    EC-KARTEN
    Sperrung von entwendeten Geldkarten oder Mobiltelefon
    In Verlust geratene Geldkarten sind unverzüglich zu sperren.
    Das können Sie zu jeder Tages- und Nachtzeit unter den unten aufgeführten zentralen Rufnummern veranlassen.

    Zur Sperrung von Euroscheckkarten bzw. Bankkontenkarten benötigen Sie Ihre Kontonummer.
    Die Sperrung von Kreditkarten geht am einfachsten, wenn Sie Ihre Kreditkartennummer angeben.
    Sollten Sie diese nicht zur Verfügung haben, reicht meistens auch Ihr Name, Geburtsdatum, Adresse und der Name Ihrer Bank.
    Teilweise ist auch eine nur vorübergehende Sperrung möglich.
    Wurden Sparbücher oder Anlagedokumente entwendet, melden Sie bitte dies direkt Ihrem Geldinstitut.

    EC-Karten
    Tel.: (01805) 021 021

    Eurocard/Mastercard
    Tel.: (0 69) 79 33 19 10

    Visacard
    Tel.: (08 00) 81 49 100

    American Express
    Tel.: (069) 97 97 10 00

    Diners Club
    Tel.: (0 69) 661 661 23

    Bei Verlust von Mobiltelefonen sollten Sie den Anschluss möglichst schnell sperren lassen.
    Dies gilt insbesondere, wenn das Handyeingeschaltet war.
    Rufen Sie hierzu bei der Hotline des Anbieters an, bei dem Sie den Kartenvertrag abgeschlossen haben.
    Halten Sie neben der Telefonnummer des entwendeten Gerätes auch die Kartennummer und das von Ihnen im entsprechenden Kartenvertrag angegebene Kenn- bzw. Passwort bereit.
    Ansonsten können Sie die Sperrung auch schriftlich, z.B. per Fax, veranlassen.

    T-D1
    Tel.: (018 03) 30 22 02

    D2-Vodafone
    Tel.: (0800) 1 72 12 12

    E-Plus
    Tel.: (0177) 10 00

    Viag Interkom
    Tel.: (018 05) 43 64 66

    Die Polizei benötigt für die Fahndung nach Ihrem Gerät die 15-stellige Seriennummer (IMEI-Nummer) Ihres Mobiltelefons.
    Sie können diese Nummer auch durch Eingabe der Tastenkombination *#06# feststellen.
    Sie sollten die IMEI-Nummer in Ihren Unterlagen notieren.

    Besuchen Sie doch mal mein reichhaltiges
    * "Gesundheits-Archiv" *
    Dort finden Sie noch viele Infos über andere Krankheitsbilder oder vielleicht auch zu den Themen dieser Seite!!



     
    © 2004 by Hubert Wissler created by Hubert Wissler, Ludwigsburg-Poppenweiler