Rheuma

Mobbing

Quellenangabe Berichte:

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An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bedanken, dass ich Berichte aus dieser Fachzeitschrift für meine Homepage verwenden darf


Eine Volkskrankheit

Die Ursachen der Volkskrankheit Rheuma, der entzündlichen Gelenkerkrankung sind auch heute noch mit Rätseln behaftet.
Die Medizin geht davon aus, dass unter anderem fehlgeleitete Abwehrkräfte bei der Entstehung eine Rolle spielen.
Bislang kann niemand eine vollständige Heilung versprechen, doch Ärzte und Forscher sind dabei, neue Therapiemethoden zu entwickeln, um die Krankheit besser in den Griff zu bekommen.

Von Jung bis Alt
Rheuma gilt gemeinhin als Geißel älterer Menschen.
Jeder zweite ist über 60 Jahre alt, wenn die Krankheit ausbricht.
Manchmal beginnen die Schmerzen jedoch schon in jüngeren Jahren und begleiten alle weiteren mit quälenden Schmerzen in den Gelenken.

So auch bei Daniela L. aus Oberösterreich:
"Als bei mir chronische Polyarthritis diagnostiziert wurde, war ich gerade 21 Jahre alt und begeisterte Turnierreiterin.
Die Diagnose kam wie ein Blitz aus heiterem Himmel - zuerst konnte ich es gar nicht fassen.
Ich hatte niemals damit gerechnet, so jung zu erkranken und wusste kaum etwas über Rheuma.
Doch mit den Jahren lernte ich, die Krankheit in Kauf zu nehmen und mein Leben entsprechend anzupassen.
Ich nehme seit vielen Jahren starke Medikamente, die zum Teil unangenehme Nebenwirkungen haben.
Es gibt aber bisher keine Alternative, da ich jeden Tag quälende Schmerzen bekämpfen muss".

Von steifen Gelenken bis Muskelschmerz
Typisch für eine chronische Polyarthritis sind langanhaltende Entzündungen in einem oder mehreren Gelenken gleichzeitig.
Vor allem nach dem Aufstehen sind die Gelenke geschwollen und schmerzen stark.
Häufig kommen noch Muskelschmerzen, Abgeschlagenheit und Appetitmangel hinzu.
Im Krankheitsverlauf zeigen sich oft beschwerdefreie Intervalle, die mehrere Monate bis Jahre anhalten können, bevor die Krankheit plötzlich wieder mit Schmerzen ausbricht.
Schwellungen und Schmerzen der Gelenke können dabei von Schub zu Schub stärker werden und Knorpel und Knochen nachhaltig beschädigen.
In den meisten Fällen kann eine schwere Behinderung und die Aussicht auf ein späteres Leben im Rollstuhl jedoch verhindert werden.
Voraussetzung ist jedoch eine konsequente und systematische Behandlung.

Welche Therapieformen
gibt es?
Die Möglichkeiten einer Behandlung sind vielfältig und reichen von der medikamentösen Therapie bis hin zur Massage.
In der so genannten Basistherapie setzen die Ärzte auf Medikamente, die der Patient über einen längeren Zeitraum einnimmt, da eine nachhaltige Wirkung meist erst nach mehreren Wochen oder Monaten einsetzt.
Ziel dieser Basistherapie ist es, das Fortschreiten der Krankheit zu bremsen.
Hierzu sind regelmäßige Blutkontrollen sowie eine genaue Beobachtung von Wirkungen und Nebenwirkungen notwendig.
Für den Patienten bedeutet das eine aktive Mitarbeit am Therapieprogramm.
Neben der medikamentösen Behandlung werden außerdem physikalische Therapieformen angewandt.
Sie reichen von Massagen über Lichtbehandlungen bis zur Elektrotherapie.
Auch Krankengymnastik und Ergotherapie werden erfolgreich in der Rheumabehandlung eingesetzt.

Wärme und Bewegung helfen heilen
Gerade für Rheumatiker gilt: "Wer rastet, der rostet".
Besonders in beschwerdefreien Zeiten können Sie mit gezielter Krankengymnastik viel zur Linderung der Beschwerden beitragen.
Einschränkungen im Bewegungsablauf können verbessert und Muskulatur aufgebaut werden.
Wichtig ist die Stabilisierung der Gelenke und das Vermeiden falscher Bewegungsabläufe.
Akute Entzündungen und Schwellungen können zwar mit Eisbeuteln gelindert werden.
Generell wird jedoch Wärme als wohltuend und lindernd empfunden.
Besonders die Morgensteifheit wird sich unter einer warmen Dusche leichter lockern.
Auch bei Verkrampfungen der Körperhaltung, etwa bei kalten Wetterlagen, kann ein warmes Bad, eine Wärmflasche oder eine wohltuende Massage aufkommenden Beschwerden lindern.

Welche Gelenke am häufigsten schmerzen

Fünf Millionen Frauen und Männer leiden in Deutschland an einem schmerzhaften Gelenk-Verschleiß.
Tendenz steigend.
Manche Gelenke sind besonders häufig betroffen, können aber mit bestimmten Therapieformen und bewährten Heilpflanzen behandelt werden.
Ein typischer Verlauf:
Zuerst machen sich Spannungsgefühle in den Gelenken bemerkbar, dann entwickelt sich eine zunehmende Steifigkeit.
Schmerzen treten anfangs nur auf, wenn der Körper stark belastet wird.
Später nehmen die Schmerzen anhaltend zu.
Mit Arthrose müssen mittlerweile viele Menschen leben.
Die Klassifizierung des Volksleidens verweist auf die Ursache:
Je älter wir werden, um so intensiver schmerzen die beanspruchten Gelenke.

Welche Gelenke am häufigsten schmerzen
Wirbelsäule (60% aller Patienten)
Hand (20-30%)
Knie (25%)
Hüfte (7,5%)
Fuß-und Zehengelenke (4%)
Ellenbogen (1-2%)
Schulter (1-2%)

Frauen oft mehr
belastet als Männer
Eine Hüftgelenks-Arthrose trifft Männer und Frauen gleichermaßen.
Hingegen haben fast alle Frauen jenseits der Wechseljahre Probleme mit Fingern und Händen.
Bei 95 Prozent der Frauen zeigen sich mit zunehmendem Alter die typischen Schwellungen und Rötungen an den Fingerend- und Mittelgelenken.
Außerdem leiden Frauen im Alter doppelt so häufig wie Männer an den Folgen der Kniegelenks-Arthrose.
Relativ selten sind bei Männern und Frauen hingegen die Fußgelenks-Arthrosen, die sich häufig als Folge eines vorausgegangenen Unfalls entwickeln.
Für beide Geschlechter selten sind auch Schulter- und Ellenbogen-Arthrosen.

Mit Arthrose lässt
sich leben
Das ist das Motto der Deutschen Rheuma-Liga.
Neue Therapieansätze bremsen den Krankheitsverlauf und machen das Leben erträglich.
Außerdem nehmen neue Wirkstoffe die Schmerzen ohne die bisher oft gravierenden Nebenwirkungen älterer Medikamente im Magen-Darm-Bereich und erleichtern damit das für die Arthrose wichtige Bewegungstraining.

So schonen Sie
Ihre Gelenke

"Kraft sparen" raten Ärzte bei Rheuma.
Aber wie?
Den Putzeimer im Schrank stehen lassen?
Nicht mehr einkaufen?
Wie Sie Belastungen im Alltag mindern
Geht der Hausputz wirklich ohne fremde Hilfe?
Wie schleppe ich den Einkauf nach Hause, ohne dass mir hinterher alles wehtut?
Viele Patienten mit chronisch geschädigten oder entzündeten Gelenken wollen ihren Alltag selbständig bewältigen und gleichzeitig den ärztlichen Rat "Gelenke schonen!" befolgen.
Ein Dilemma, denn: Gelenke brauchen Bewegung.
Nur dann werden die Gelenkknorpel ausreichend mit Nährstoffen versorgt.
Wird ein Gelenk jedoch zu viel und falsch belastet, kann das die Gelenkschäden noch weiter verschlimmern.

Rat vom Profi:
wenn möglich auf Rezept
In Einzel- oder Gruppenberatung klären Ergotherapeuten Rheumapatienten auf, wie sie mit Tricks, geeigneten Hilfsmitteln und ohne Kraftaufwand Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen oder Kochen bewerkstelligen.
Fragen Sie Ihren Arzt, ob er Ihnen eine ergotherapeutische Beratung auf Rezept verordnet.
Die "Experten für Arbeit und Alltag" gehen auf spezielle Bedürfnisse ein und zeigen Ihnen individuell, was Sie in Ihrem Alltag verbessern können.

Hier einige Tipps
aus der Praxis:
Unterwegs
Nehmen Sie beim Wandern zwei Stöcke mit.
Sie mindern die Belastung der Kniegelenke besonders beim Bergabgehen oder wenn Sie die Treppen hinuntersteigen

Tragen Sie nichts, was sich rollen lässt:
Rollkoffer sind sperrigen Taschen überlegen.
Nutzen Sie konsequent Aufzüge und Rolltreppen.
Scheuen Sie sich nicht, andere Menschen um Hilfe zu bitten.

Verteilen Sie Ihr Gepäck auf mehrere Gepäckstücke.

Wer keine Schulterprobleme hat, ist mit einem Rucksack gut bedient.
Die Tragegurte sollten breit und gepolstert sein und sich leicht verstellen lassen.

Verwenden Sie beim Einkaufen am besten einen Rollwagen, oder verteilen Sie die Last auf mehrere leichte Stoffbeutel.
Tragen Sie sie nicht über dem Handgelenk, sondern am Unterarm.

Tragen Sie möglichst flache Schuhe mit breitem Absatz.
So verteilt sich das Körpergewicht auf den ganzen Fuß.


Mit Natur
gegen Schmerz

Vitamine, Enzyme und Extrakte aus Heilpflanzen können entzündliche Gelenkbeschwerden spürbar lindern
Patienten mit chronisch- entzündlichen Gelenkbeschwerden müssen meist lebenslang Medikamente aus dem Chemielabor einnehmen.
Doch die Natur bietet Alternativen, zum Beispiel um außerhalb von akuten Schüben Probleme besser in den Griff zu bekommen.
Das hilft, die Beweglichkeit der betroffenen Gelenke zu erhöhen.
Durch die unterstützende Anwendung von Heilpflanzen und die richtige Ernährung erhalten viele Patienten das Gefühl, ihre Beschwerden besser kontrollieren zu können und nicht ausschließlich von starken Medikamenten abhängig zu sein.
Außerdem lässt sich von Fall zu Fall der Arzneimittelverbrauch reduzieren und dadurch die Verträglichkeit schulmedizinischer Präparate verbessern.
"Die Hauptzielrichtung ergänzender Behandlungsverfahren in der Rheumatherapie sind die Symptome der Erkrankung", stellt Dr. Reinhard Hein, Internist, Rheumatologe und Arzt für Naturheilverfahren in Nienburg, fest.
"Gegen die Ursachen der Erkrankungen können sie nicht angehen."

Was Ernährung bewirkt
Antioxidanzien: Pflanzliche Nahrungsmittel enthalten eine Reihe von entzündungshemmenden Stoffen.
Dazu gehören Vitamin E, Vitamin C sowie die sekundären Pflanzenstoffe Karotin und Lycopin.
Sie zählen zu den "Antioxidanzien", die bei allen Stoffwechselvorgängen anfallende zellschädigende Sauerstoffradikale abfangen können.
Ein starkes Antioxidans ist Vitamin E, das reichlich vorhanden ist in Nüssen, Sonnenblumen- und Weizenkeimöl, in Grünkohl, Soja und Weizenkeimlingen.
Den Bedarf gesunder Menschen deckt eine ausgewogene Kost.
Als Medikament zur Behandlung von entzündlich- rheumatischen und verschleißbedingten Erkrankungen wird Vitamin E in höherer Dosierung ergänzend eingesetzt.
In Kombinationspräparaten sind Vitamin E und andere Zellschützer wie Selen, Zink, Vitamin C, Karotin und Lycopin enthalten.
Omega-3-Fettsäuren verringern die Bildung schmerzauslösender Prostaglandine in einem akuten Entzündungsprozess.
Prostaglandine bilden Entzündungszellen aus einer bestimmten Fettsäure, der Arachidonsäure, die vor allem in fettem Fleisch und Wurstwaren enthalten ist.

Aus diesem Grund sollten sich Rheumapatienten einerseits fleisch- und wurstarm ernähren, andererseits reichlich Omega-3-Fettsäuren zu sich nehmen.
Diese stecken vor allem in fettem Seefisch, aber auch in Meeresfrüchten wie der Grünlippmuschel.
Für eine entzündungshemmende Wirkung sind in der Regel Präparate empfehlenswert, die Omega-3-Fettsäuren aus Fisch oder Muscheln in ausreichender Menge enthalten.

Enzyme sind Eiweißmoleküle, die in jedem Organismus vorkommen.
Bei Gelenkbeschwerden besitzen sie eine abschwellende und schmerzlindernde Wirkung.
Für Patienten mit entzündlichem Gelenkrheuma ist es sinnvoll, die Arbeit der Enzyme zu unterstützen.
Präparate aus der Apotheke enthalten eine Kombination aus Enzymen pflanzlicher (Bromelain und Papain) und tierischer Herkunft (zum Beispiel Pankreatin oder Trypsin).

Wie Heilpflanzen helfen
Weidenrinde enthält mit Salicin und Salicortin schmerz- und entzündungshemmende Substanzen.
Auch salicylsäurehaltige Umschlagspasten, die je nach Bedarf für kühlende oder wärmende Wickel verwendet werden können, haben sich gegen entzündliche Schmerzen etwa in Hand-, Knie- oder Fußgelenken bewährt und können die bei Arthritis eingeschränkte Beweglichkeit wieder verbessern.
In Umschlagpasten stecken außerdem Beinwell und schmerzlindernder Arnika-Extrakt.

Teufelskralle: Extrakte aus der Wurzel der Teufelskralle lindern Entzündung und Schmerz.
Ihre Hauptinhaltsstoffe sind die Harpagoside, die auf schmerzvermittelnde Botenstoffe einwirken.
Sie sind bei Arthritis als Tabletten und Kapseln verfügbar.
Auch bei degenerativen Gelenkbeschwerden (Arthrose) ist die Wirkung der Teufelskralle wissenschaftlich erwiesen.

Brennnesselblätter: Die Blätter der Brennnessel hemmen die Bildung entzündungsfördernder Substanzen wie Zytokinen.
Sie werden als Presssaft oder Kapseln angeboten.
Werden Brennnessel- Präparate angewendet, können Arthritis-Patienten nach Absprache mit dem Arzt häufig die Dosis chemischer Medikamente heruntersetzen.

Cayennepfeffer: Der Hauptwirkstoff des Cayennepfeffers ist Capsaicin.
Es beeinflusst die Wahrnehmung und Weiterleitung von Schmerzen.
Daher kann es bei Schmerzen des Bewegungsapparates als Salbe, Emulsion oder Wärmepflaster angewendet werden.

Arnika-Extrakt lindert in Salben, Gelen, Fluids und öligen Auszügen entzündliche Gelenkschmerzen.
Zu den wirksamen Inhaltsstoffen der gelb blühenden Gebirgspflanze gehören zum Beispiel Helenalin-Derivate.

Kombinations-Präparate: Tinkturen mit Zitterpappelrinde (Espe), Esche und Goldrute wirken bei der unterstützenden Behandlung von Gelenkbeschwerden schmerzlindernd, abschwellend und entzündungshemmend.
Je nach Bedarf nimmt der Patient drei- bis viermal täglich 20 bis 30 Tropfen des Präparats ein.
Ein aus der Berberitze und dem Giftsumach gewonnenes Komplexmittel hat nach dem homöopathischen Arzneibild eine entzündungshemmende, abschwellende und schmerzlindernde Wirkung.

Hinweis: Bei der Deutschen Rheuma-Liga erhältlich ist die kostenlose Broschüre "Naturheilkunde und andere ergänzende Heilmethoden in der Rheumatologie" von Dr. Reinhard Hein (1,44 € Porto beilegen).
Außerdem können Sie sich zum Beispiel über Patientenschulungen informieren.

Info-Adresse:
Deutsche Rheuma-Liga
Bundesverband e.V.
Maximilianstr. 14
53111 Bonn
Telefon: 02 28/ 7 66 06-0
Fax: 02 28/ 7 66 06-20
Internet:
www.rheuma-liga.de


Infos der Rheuma-Liga:
Einsatz von Medikamenten
in der Therapie

Dieser Medikamentenführer soll Ihnen einen Überblick über die Medikamente geben, die zur Behandlung rheumatischer Erkrankungen eingesetzt werden. Entsprechend ihrer Wirkung werden diese in verschiedene Wirkstoffgruppen unterteilt. Über die Suchfunktion und Nennung der Wirksubstanz oder des Handelsnamen des Präparates gelangen Sie direkt zum gewünschten Arzneimittel.

Man unterscheidet verschiedene Gruppen...

Übersicht Tabelle (pdf-Dokumente):

1. Schmerzmedikamente
2. Basismedikamente
3. Kortisonpräparate
4. Gichtmedikamente

 weiter: ...



Eine Wunderdiät gibt
es nicht

Spinnenbeine, Ameiseneier, Krötenbeine – das waren vor einigen hundert Jahren Hausmittel gegen Rheuma.
Moderne Diäten setzen auf appetitlichere Zutaten.
Um Beschwerden zu begegnen, sollten z.B. tierische Fette maßvoll konsumiert werden.
Quelle: SeniorenPro.de
Für die große Anzahl rheumatischer Erkrankungsformen (von Arthrose bis Weichteilrheumatismus) gilt, dass es keine Rheumadiät gibt, die allen hilft.
Eine Regel gibt es hingegen für alle, die Probleme mit dem Bewegungsapparat haben:
Sie sollten unbedingt Übergewicht vermeiden bzw. abbauen.
Denn das zusätzliche Gewicht belastet die Knochen und Gelenke.

Hilfe bei Arthritis
und Arthrose?
Bei zwei Formen von rheumatischen Erkrankungen ist der Einfluss der Ernährung genauer untersucht:
bei Gicht (Arthritis urica) und bei chronischen Entzündungen, vor allem der primären chronischen Polyarthritis (Gelenkrheuma).

Bei der chronischen Polyarthritis handelt es sich um eine Störung des Abwehrsystems des Körpers.
Dabei treten Entzündungen an den Gelenken auf, die zu starken Schmerzen und zur Zerstörung von Gelenkkapsel und Gelenken führen können.
Das Ausmaß der Entzündung scheint, wie verschiedene Studien zeigen, durch die Ernährung beeinflusst zu werden:
Durch manche Nahrungsbestandteile wird die Bildung von Entzündungssubstanzen gefördert (z.B. Arachidonsäure), durch andere gehemmt (z.B. Omega-3-Fettsäuren, Vitamin E).

Vorsicht vor Arachidonsäure!
Dementsprechend sollten Nahrungsmittel mit viel Arachidonsäure gemieden werden, wie zum Beispiel Schweineschmalz, Eigelb, fetter Käse oder Fleisch.
Arachidonsäure ist ein Bestandteil vor allem tierischer Fette.
Untersuchungen zeigten, dass bei einer Umstellung von normaler auf vegetarische Ernährung deutlich weniger Arachidonsäure aufgenommen wird.

Vitamine und Fischöl
Weniger Entzündungssubstanzen entstehen, wenn pflanzliche Öle mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren aufgenommen werden.
Den gleichen Effekt haben Omega-3-Fettsäuren, die vor allem in Kaltwasserfischen (z.B. Hering, Makrele, Lachs) und daraus gewonnenen Fischölen enthalten sind.
In gereinigter, konzentrierter und standardisierter Form kann man Fischöl als Kapseln in der Apotheke bekommen.
Die Vitamine E und C, Beta-Carotin sowie die Mineralstoffe Selen, Kupfer und Mangan können das Gewebe schützen - sie wirken als Antioxidantien.
Damit wird wahrscheinlich der Zerstörungs- und Verschleißprozess in den Gelenken verlangsamt.
Vor allem Vitamin E wird daher häufig bei Arthritis und Arthrose empfohlen.
Es gibt auch Hinweise, dass diese Antioxidantien die Bildung von Entzündungssubstanzen hemmen.
Reichlich Vitamin E ist z.B. in Pflanzenölen, Nüssen oder Weizenkeimen enthalten; Vitamin C z.B. in Zitrusfrüchten, Kiwis oder Gemüsepaprika; Beta-Carotin z.B. in Möhren, Fenchelgemüse oder Spinat.

Linderung durch Weglassen?
Manche Patienten stellen fest, dass ihre Beschwerden nach dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel (z.B. Weizenmehl, Zucker, Kaffee, Tee, bestimmte Früchte) schlimmer werden.
Dies beruht wahrscheinlich auf einer Allergie oder Unverträglichkeit.
Weglassen der entsprechenden Lebensmittel (Eliminationsdiät) kann manchmal die Beschwerden lindern.

Ernährungsempfehlungen bei chronischer Polyarthritis:
Fleisch- und Eierkonsum einschränken
mehrfach ungesättigte Fettsäuren, vor allem Omega-3-Fettsäuren, bevorzugen (Sojaöl, Fischöl)
Vitamin-E- und Vitamin-C-reiche Nahrungsmittel verzehren
reichlich Frischkost und Vollkornprodukte essen o Fastentage einschieben
nur fettarme Milch und Milchprodukte essen, wenn sie vertragen werden
Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten ausschließen
eventuell Zuckerverzehr einschränken
wenig Alkohol trinken

Hilfe aus der Naturheilkunde

Natürliche Heilverfahren sind aus der Behandlung von Gelenkerkrankungen nicht wegzudenken.
Rheuma natürlich behandeln heißt vor allem:
Der Patient muss selbst aktiv werden.
Methoden, die einen natürlichen Versuch lohnen.
Quelle: SeniorenPro.de
Unter dem rheumatischen Formenkreis werden verschiedene Erkrankungen von Skelett und Bindegewebe zusammengefasst, die sich größtenteils in schmerzhaften Bewegungsstörungen bemerkbar machen.
Das Wort kommt aus der Heilkunde der Antike und gibt der Vorstellung Ausdruck, dass die Beschwerden auf einem schlechten Fließen (griech. "reuma = Fließen") der Körpersäfte beruhen.
Eine Heilung ist in den meisten Fällen nicht möglich.
Deshalb ist die Behandlung oft langwierig.
Verfahren der Naturheilkunde können dabei die Behandlung unterstützen und die Beschwerden mildern.
Naturheilverfahren können eine ärztliche Therapie ergänzen, aber nicht ersetzen.
Wegen ihrer guten Wirksamkeit werden sie zum Teil deshalb auch ärztlich verordnet.

Förderung der lokalen Durchblutung
Zur äußerlichen Anwendung verwendete Pflanzen wirken entweder entzündungswidrig, wie die Arnika, oder aber sie fördern die lokale Durchblutung.
So wirken Brennessel oder Spanischer Pfeffer und sein Wirkstoff, das Capsaicin.
Auch ätherische Öle wie Campher, Wintergrün-, Kiefernnadel- oder Rosmarinöl werden als durchblutungsfördernde Wirkstoffe eingesetzt.

Diese Zubereitungen dürfen aber nicht während akuter Entzündungen angewendet werden, da sie die Durchblutung des entzündeten Körperteils und damit den Schmerz verstärken.
Dagegen fördert bei chronischen Beschwerden die verbesserte Durchblutung den Heilungsprozess.

Senfpflaster und Ameisensäure
Eine weitere Maßnahme aus der Pflanzenheilkunde ist das Senfpflaster.
Es wird der Brei von Senfsamen mit Wasser angerührt.
Mit der Paste können Sie einen Umschlag machen.
Sie sollten ein Senfpflaster nicht länger als 10 Minuten anwenden, da es sonst zum Absterben des Gewebes kommen kann.
Durchblutungsfördernd wirken auch äußerlich anzuwendende Arzneimittel auf Grundlage tierischer Bestandteile wie Bienengift, Ameisensäure oder Schlangengift.

Wärme bei muskulären Verspannungen
Ähnlich wie die erwähnten Heilpflanzen wirkt die Anwendung von Wärme.
Bewährt haben sich direkte Wärmestrahlung und Packungen aus Moor oder Fango.
Die Anwendung von Wärme wirkt muskulären Verspannungen entgegen und fördert den Heilungsprozess.
Bei akuten Beschwerden sollte sie aber nicht eingesetzt werden.

Depressive Verstimmungen
Die hartnäckigen Beschwerden des Rheumapatienten beeinflussen auch seine Stimmung negativ.
Es kann ein Teufelskreis aus Schmerz und depressiver Verstimmung entstehen, die ihrerseits das Empfinden des Schmerzes verstärkt.
Der Schmerz kann auch zu muskulären Verspannungen führen, die selbst wieder schmerzhaft sind oder den Schmerz verstärken.
Hier setzt die Verhaltenstherapie ein, die dem Patienten die Bewältigung seiner Beschwerden erleichtern soll.
Ein Verfahren, das mit Erfolg angewendet wird, ist das autogene Training.

Neuraltherapie
In die Kombination aus Schmerz, muskulärer Verspannung und einer gesteigerten Schmerzempfindlichkeit greift ein weiteres Verfahren ein, die Neuraltherapie.
Dabei handelt es sich um die Injektion von örtlich betäubenden Mitteln (Lokalanästhetika) an genau definierten Stellen.
Durch die Unterbrechung der Schmerzwahrnehmung werden die Beschwerden dauerhafter gelindert, als es der Wirkdauer des Lokalanästhetikums entspricht.

Brennnessel gegen Schmerzen
Wenn die Leukotriene weiße Blutkörperchen ins Entzündungsgebiet locken, beginnt eine schmerzhafte Kaskade.
Die weißen Blutkörperchen, die dort ankommen, werden aktiv.
Sie setzen Stoffe frei, die das geschädigte Gewebe angreifen und noch stärker schädigen können.
Zudem sondern sie Stoffe ab, die weitere weiße Blutkörperchen ins Entzündungsgebiet locken.
Extrakte der Brennnessel sind in der Lage, in die Verständigung der weißen Blutkörperchen einzugreifen.
Die Wirkstoffe der Pflanze hemmen nachgewiesenermaßen den Botenstoff Interleukin1, der ebenfalls weiße Blutkörperchen in das entzündete Gelenk bringt.
Der Schmerz im Gelenk wird dadurch geringer.

Ernährung
Heute weiß man, dass die Stärke der Entzündungsreaktion im Gelenk sehr wohl davon abhängig ist, wie der Patient sich ernährt.
Bei einer Entzündungsreaktion bildet der Körper Botenstoffe, die man als Prostaglandine bezeichnet.
Sie verstärken die Schmerz- und Entzündungsreaktion.
Die Prostaglandine macht der Körper aus Arachidonsäure, die vor allem in Fleisch und tierischem Fett enthalten ist.
Deshalb sollten Rheumapatienten pro Woche höchstens eine bis zwei fleischhaltige Mahlzeiten zu sich nehmen.
Fisch scheint dagegen einen positiven Effekt zu haben.
Fischöl enthält spezielle Fettsäuren, die das Enzym hemmen, das aus Arachidonsäure die schmerzauslösenden Prostaglandine bildet.

Neben den Prostaglandinen spielen noch andere Botenstoffe eine Rolle, die man als Leukotriene bezeichnet.
Sie werden genauso wie die Prostaglandine gebildet, wenn Gewebe geschädigt wird, und locken dann weiße Blutkörperchen ins Entzündungsgebiet.
Extrakte aus der Wurzel der afrikanischen Teufelskralle (Harpagophytum procumbens) hemmen die Bildung von Leukotrienen und Prostaglandinen. Entsprechende Präparate sind zur unterstützenden Behandlung von Gelenkerkrankungen zugelassen.

Kältebehandlung bei
akutem Schmerz
Kälte verringert die Aktivierung der Entzündungszellen, ihr Stoffwechsel wird verlangsamt, Schwellung und Schmerz gehen zurück, das Gelenk wird beweglicher.
Mit Kälteanwendungen lassen sich deshalb auch gut Bewegungsprogramme vorbereiten.
Allerdings muß der Patient darauf achten, dass er nicht zuviel des Guten tut und das Gelenk unterkühlt.
Untersuchungen haben gezeigt, dass die Entzündungsstoffe und Entzündungszellen unter Kälte ihre Aktivität für etwa drei Stunden stark reduzieren.

Akupunktur
Ein Verfahren, das helfen kann, Schmerzen zu lindern und muskuläre Verspannungen zu lösen, ist die Akupunktur.
Dadurch kann dem Patienten die wichtige Bewegung wieder möglich werden.
Mit Vorsicht angewendet werden sollte die Akupunktur allerdings bei akuten Entzündungen.
Eine Behandlung sollte nur von einem erfahrenen Therapeuten durchgeführt werden.

Bewegung
Einer der Hauptpfeiler der Behandlung aller Rheumabeschwerden ist die Bewegungstherapie.
Denn nur bei Bewegung wird der Gelenkknorpel mit Nährstoffen versorgt.
Das liegt daran, dass er keine Blutgefäße hat, sondern von der Gelenksflüssigkeit ernährt wird.
Diese Gelenksflüssigkeit wird nur über den Knorpel verteilt, wenn das Gelenk sich bewegt.
Ein Problem sind die Gelenkschmerzen, die den Patienten oft an der für ihn so wichtigen Bewegung hindern.
Eine Hilfestellung bietet hier die Tanztherapie, die dem Patienten durch die Musik und auch das Gruppenerlebnis die Bewegung erleichtert.

Aber auch wer sich einfach nur in der Natur bewegt, unterstützt die Rheumabehandlung auf natürlichem Weg.
Empfehlenswert sind Wandern und Radfahren in der Ebene.
Naturheilverfahren verlangen viel Eigeninitiative.
Sie motivieren den Patienten, aktiv zu werden und tragen so dazu bei, dass die allgemeine Lebenseinstellung positiv beeinflusst wird.

Sanfte Hilfe mit der Teufelskralle

Immer mehr Patienten setzen auf sanfte, nebenwirkungsarme Alternativen zur Schulmedizin.
Längst kein Geheimtipp mehr:
die Teufelskralle bei rheumatischen Beschwerden.
Sie hält, wie viele Heilkräuter, auch einer Überprüfung nach modernen wissenschaftlichen Kriterien stand.
Quelle: SeniorenPro.de
Die Teufelskralle (Harpagophytum procumbens) aus der Familie der Sesamgewächse gedeiht vorrangig auf den trockenen, sandigen Wüstenböden der Kalahari in Namibia, Südafrika und Botswana.
Ihren Namen - sie heißt im Volksmund auch Trampelklette - verdankt die Pflanze den charakteristischen Früchten, die mit vielen Widerhaken besetzt sind.
Sie dienen der Verbreitung durch Tiere.

Hauptwurzel
Von der bis zu zwei Meter langen Hauptwurzel treiben in der Regenzeit lange Sprossen aus, die auf dem Erdboden liegen.
Dann ist die Pflanze an ihren schönen rötlich-violetten Blüten weithin erkennbar.
Die Trockenperiode überdauert die Pflanze nur als Wurzel.
Aus ihren Seitenwurzeln treiben Knollen.
Diese sekundären Speicherwurzeln enthalten große Mengen an pharmakologisch wertvollen Inhaltsstoffen - so genannte Iridoidglykoside, darunter vor allem das Harpagosid.
Laut Europäischem Arzneibuch muss eine fertige Teufelskrallen-Droge mindestens 1,2 Prozent dieses Wirkstoffs enthalten.

Pilotstudie weist Wirksamkeit von Blutegeln nach

Schmerzen und Entzündungen können durch den Einsatz von Blutegeln deutlich verringert werden.
Quelle: SeniorenPro.de
Das hat eine Pilotstudie von Wissenschaftlern der Kliniken Essen-Mitte nachweisen können.
An der Studie nahmen 16 Patienten mit einem Durschnittsalter von 68 Jahren teil, die seit mehr als sechs Monaten unter ständigen Schmerzen im Knie litten.

Zehn Probanden nahmen an der Blutegel-Therapie teil, die restlichen sechs Patienten erhielten eine für rheumatische Beschwerden übliche medizinische Behandlung.
Den Probanden der Blutegel-Gruppe wurden hintereinander vier Blutegel am schmerzenden Knie angebracht, die 80 Minuten lang an Ort und Stelle blieben.
Nach drei Tagen zeigte sich eine deutliche Verringerung der Schmerzen.

Schmerzlindernde Wirkung hält vier Wochen
Die größte Wirkung wurde dabei 24 Stunden nach der Behandlung beobachtet.
Die Schmerzmessungen begannen vier Tage vor dem Teststart und endeten 28 Tage nach den Versuchen.
Die Wirkung der Behandlung hielt vier Wochen lang an.

Laut eines Berichts in der Oktoberausgabe der 'Annals of the Rheumatic Diseases' dürfte sie vor allem auf Bestandteile des Speichels der Blutegel zurückzuführen sein, da dieser anästhesierend und schmerzstillend wirkt.
Es kam weder zu unerwünschten Nebenwirkungen, noch traten Infektionen auf.
Lediglich der Biss der Blutegel wurde als leicht schmerzhaft empfunden.
Bei den Teilnehmern der Kontrollgruppe, die mit einer üblichen medizinischen Therapie behandelt wurden, konnte kein vergleichbarer Erfolg erzielt werden.


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MOBBINGLINE
Experten beraten per Telefon

Eine Initiative hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben zu verstärken.

Und das tut Not:
Allein die MobbingLine verzeichnet bis zu 250 Anfragen pro Woche.


Der Ansturm in den ersten Tagen übertraf alle vorsichtigen Schätzungen der Berater an der MobbingLine Nordrhein-Westfalen (NRW):
Bis zu 2.000 Anrufe täglich gingen nach dem Start im Februar 2002 an der Hotline der Gemeinschaftsinitiative Gesünder Arbeiten (GiGA) ein.
Mittlerweile hat sich die Zahl bei 150 bis 250 Anfragen pro Woche eingependelt.
Eine Zahl, so die Berater, bei der auch auf jeden Anrufer sinnvoll eingegangen werden kann.

"Die Beratungsgespräche dauern manchmal bis zu einer halben Stunde", sagt GiGA-Geschäftsführer Dr. Gottfried Richenhagen.
Die Berater klären zunächst im Gespräch, ob es sich tatsächlich um Mobbing handelt und besprechen mit den Betroffenen mögliche Auswege.
Im Bedarfsfall vermitteln sie Adressen von Mobbing-Experten vor Ort in NRW.
Ratsuchenden aus anderen Bundesländern wird nach Möglichkeit auch geholfen.

GiGA:
Prävention und Gesundheits-orientierung
im Fokus
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Beschwerden wie zum Beispiel Herz-Kreislauf- und psychische Erkrankungen oder krankheitsbedingte Beschwerden des Bewegungsapparats sind mittlerweile zu einer ernsten volkswirtschaftlichen Belastung geworden.
Angesichts dieser Entwicklung haben sich Unternehmen, Sozialpartner, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und die Landesregierung am 20. Februar 2001 in der Gemeinschaftsinitiative Gesünder Arbeiten e. V. (GiGA) zusammengeschlossen.

Die Initiative hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein modernes, ganzheitliches Verständnis von Arbeits- und Gesundheitsschutz verstärkt in der Öffentlichkeit zu verankern und in Betrieben umzusetzen.
In Erweiterung klassischer Arbeitsschutzthemen stehen Prävention und Gesundheitsorientierung im Fokus der dreijährigen Kampagne.

Arbeitnehmer soll sich am Arbeitsplatz wohlfühlen
Die GiGA verspricht sich von dieser Philosophie positive Effekte für die Betriebe und für die Beschäftigten.
Die Unternehmen werden in Zukunft nur dann modern und wettbewerbsfähig bleiben, wenn sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Mittelpunkt ihrer Strategie stellen.
Dazu gehören neue Formen der Beteiligung, ein umfassendes Qualifikationsmanagement und das Wohlfühlen am Arbeitsplatz.
Der Wellness-Gedanke soll Bestandteil moderner Unternehmensführung werden.

Beispiel Mobbing
Beispiel Mobbing:
Was vielleicht von manchen als modisches Schlagwort abgetan wird, hat hohe persönliche und betriebswirtschaftliche Brisanz.
Mobbing am Arbeitsplatz verursacht enorme Kosten durch Fluktuation, Fehlzeiten und ineffektives Arbeiten.
Mobbing bewirkt Imageverluste für die Unternehmen und führt zu starken psychischen Belastungen bei den Betroffenen.

Groben Schätzungen der GiGA zufolge leiden in Deutschland etwa 1,6 Millionen Menschen unter Mobbing am Arbeitsplatz.
Neben den gesundheitlichen Schäden der Betroffenen, beziffert die GiGA die Arbeitsausfall-Kosten für die Unternehmen auf bis zu
50 Millionen €.

Telefon, Fax oder E-Mail
Die MobbingLine NRW ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 17 bis 20 Uhr unter
0180/3 100 113 für neun Cent pro Minute zu erreichen.

Anfragen können aber auch
per E-Mail:
MobbingLineNRW@gesuender-arbeiten.de
oder per Fax: 02 11/86 19-42 62
an die MobbingLine gerichtet werden.

Schmerzhafte Ausgrenzung
Das Gehirn registriert
Mobbing wie Schmerzen

Sozial in die Ecke gestellt zu werden tut weh -
im Gehirn sogar genau dort, wo auch körperlicher Schmerz verarbeitet wird.
Amerikanische Wissenschaftler konnten dies mit Hilfe eines Magnet-Resonanz-Tomografen nachweisen, schreibt das Apothekenmagazin Gesundheit.

Die Forscher organisierten für ihre Studie ein Computer-Ballspiel so, dass einige Testpersonen sich bewusst ausgegrenzt fühlen mussten.
Während des Spiels konnten sie die Hirnaktivität der Spieler beobachteten.
Dabei sahen sie, wie bei den Gemobbten das Schmerzzentrum aktiv wurde - wie es auch geschieht, wenn körperlicher Schmerz verarbeitet wird.



Oft gefragt
Quelle
www.mobbing-web.de


Was versteht man unter Mobbing am Arbeitsplatz?

Nach allgemeiner Meinung wird unter Mobbing am Arbeitsplatz das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bzw. durch den Arbeitgeber verstanden, also Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen.

Danach geht es um schikanöses, tyrannisierendes oder ausgrenzendes Verhalten am Arbeitsplatz.
Es muss sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen handeln, auch wenn sie nicht nach einem vorgefassten Plan erfolgen.
Vereinzelt auftretende, alltägliche Konfliktsituationen zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber und/oder Kollegen sind noch nicht als Mobbing anzusehen.

Lassen sich allgemeine Kriterien zur Feststellung von Mobbing aufstellen?
Nein.
Voraussetzung ist zwar ein dauerhaftes Fehlverhalten.
Eine bestimmte Zeitdauer, ab der - rechtlich gesehen - Mobbing vorliegt, kann jedoch nicht angegeben werden.
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die in einer Gesamtschau zu würdigen sind.
Nur diese ermöglicht eine angemessene Beurteilung und Würdigung von einzelnen, als Mobbing zu bewertenden Verhaltensweisen.

Gibt es typische Mobbinghandlungen?
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können folgende typische Beispiele genannt werden:
  • ständige unberechtigte Kritik an der Arbeit- Einschränkung der Möglichkeiten, sich zu äußern
  • Kontaktverweigerung (soziale und/oder räumliche Isolation), man "wird wie Luft" behandelt- ständige Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachreden (Verbreitung von Gerüchten), Lächerlichmachen (Abqualifizierung durch Vorgesetzte vor Kollegen)
  • ständige sexuelle Annäherungen und/oder verbale sexuelle Angebote
  • Art und Inhalt der Zuweisung von Arbeiten (es wird immer die schlechteste Arbeit zugewiesen, sinnlose Arbeiten werden zugewiesen, nur Problemfälle werden zugewiesen, Zuweisung gesundheitsschädlicher Arbeiten)
  • Androhung oder gar Ausführung körperlicher Gewalt/körperlicher Misshandlung


  • Ist Mobbing arbeitsrechtlich verboten?
    Ja.
    Mobbing ist als Eingriff in das durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit anzusehen.
    Welche rechtlichen Folgerungen sich hieraus ergeben, hängt von der Art und dem Inhalt des geltend gemachten Rechts oder der Verpflichtung ab.
    Es können sich hieraus Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung sowie Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben.

    Welche Rechtspflichten haben Arbeitgeber?
    Dem Arbeitgeber obliegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre des Arbeitnehmers.
    In jedem Schuldverhältnis, wie insbesondere dem Arbeitsverhältnis, besteht die Pflicht zur Rücksicht gegenüber den Rechten, Rechtsgütern und Interessen des Vertragspartners
    (§ 241 Abs. 2 BGB).

    Das Betriebsverfassungsrecht (§ 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben.
    Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, z. B. durch eine entsprechende Organisation der Betriebs- und/oder Arbeitstrukturen dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden.
    Nicht nur ist es ihm selbst untersagt, seine Beschäftigten zu mobben.
    Erlangt er Kenntnis von Mobbing eines Beschäftigten durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen, so muss er hiergegen vorgehen und Abhilfe schaffen.

    Diese Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich für den Bereich des Gesundheitsschutzes auch aus den besonderen Vorschriften der §§ 617 bis 619 BGB.
    Des Weiteren enthält das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Auftrag, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umfassend zu fördern.

    Auf der Grundlage der §§ 3, 4 und 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
    Er muss die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.
    Letztere sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

    Gibt es spezielle Vorschriften für besondere, insbesondere Frauen betreffende Mobbingformen?
    Ja.
    Besteht das Mobbing in ständiger sexueller Belästigung, enthält das Gesetz zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz - BeschSchG) entsprechende Sondervorschriften.
    Des Weiteren gibt es das gesetzliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (§ 611 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), wenn das Mobbingverhalten darin besteht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Geschlechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers ständig benachteiligt werden.

    Gibt es weitere Vorschriften zum Schutz besonderer Personengruppen vor Benachteiligung?
    Ja.
    Besonders hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen (§ 81 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
    Danach darf ein schwerbehinderter Beschäftigter bei Vereinbarungen oder Maßnahmen nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
    Hinzukommt, dass die EU-Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [Abl. L 303/16]), die bis zum 2. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen ist, ausdrücklich die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf untersagt.

    Des Weiteren dient die EU-Richtlinie 2000/43/EG (Richtlinie des Rates 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, [Abl. L 180/22]), die bis zum 19. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen ist, der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der Herkunft.
    Auch die Umsetzung dieser Richtlinien kann einen Beitrag zur Verhinderung von Mobbing gegenüber besonderen Personengruppen leisten.

    Wie können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Mobbing zur Wehr setzen?
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den mobbenden Arbeitskollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber gezielt ansprechen.
    Es empfiehlt sich für das Mobbing-Opfer, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, da dies teilweise Voraussetzung für die Geltendmachung der nachfolgend dargestellten Ansprüche ist.
    Möglicherweise gibt es betriebliche Interventionsstrategien - beispielsweise aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung -, die nutzbar gemacht werden können.

    Außerbetrieblich könnte eine Mediation stattfinden, die durch die Gewerbeaufsicht initiiert werden könnte.
    Darüber hinaus haben Beschäftigte eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren.
    Das sind im Einzelnen:
  • das Beschwerderecht
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche(vgl.- das Leistungsverweigerungsrecht
  • die außerordentliche Eigenkündigung
  • der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
    Des Weiteren haben sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


  • In welcher Form und bei wem können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschweren?
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht in Betrieben des privaten Rechts zunächst die Möglichkeit offen, sich bei der im Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen (§ 84 BetrVG).
    Dieses Recht besteht unabhängig von der Existenz eines Betriebsrates.
    Zuständig ist im Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte.
    Bleibt die Beschwerde erfolglos, können sie sich an den Arbeitgeber wenden.
    Formen und Fristen für die Beschwerde gibt es nicht.
    Sie können ein Mitglied des Betriebsrats als Person ihres Vertrauens hinzuziehen
    (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

    Besteht ein Betriebsrat, so haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, diesen einzuschalten.
    Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Beschwerde entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG).
    Erkennt der Arbeitgeber die Beschwerde an oder geschieht dies auf Betreiben des Betriebsrats, so erwerben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierdurch einen durchsetzbaren, vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Abhilfe.
    Dort wo Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragte bestehen, können auch diese eingeschaltet werden.

    In Betrieben des öffentlichen Dienstes ergibt sich das Beschwerderecht gegenüber dem Personalrat aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz
    (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze.

    Für den Bereich der sexuellen Belästigung, der sich mit dem des Mobbings überschneiden kann, ist das Beschwerderecht ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 3 BeschSchG).

    Soweit ein schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen ist und eine Schwerbehindertenvertretung
    (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) besteht, kann auch diese eingeschaltet werden.

    Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber die Unterlassung des Mobbings verlangen?
    Ja.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch
    (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB) zu.
    Durch diesen Anspruch werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und alle absoluten Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit, gegen Angriffe geschützt.
    Dieser Anspruch erfordert zu seiner gerichtlichen Durchsetzung, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.
    Diese wird bei systematischem, also dauerhaftem Mobbing regelmäßig vorliegen.

    Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beseitigung von Mobbingfolgen verlangen?
    Ja.
    Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer können von dem mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber auch die Beseitigung bereits eingetretener Verletzungen verlangen.
    Hierbei handelt es sich insbesondere um den Widerruf ehrverletzender Äußerungen.
    In Betracht kommt beispielsweise auch der Anspruch auf Entfernung einer erteilten Abmahnung aus den Akten, wenn der Arbeitgeber darin nicht nur objektive Leistungsmängel bezeichnet, sondern die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch noch beleidigt, überzogen abwertet oder verleumdet.

    Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vorgeht, die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgeld zu verlieren?
    Ja.
    In den Mobbingfällen kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den allgemeinen Bestimmungen ein Leistungsverweigerungsrecht an der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung zustehen
    (§§ 273 Abs. 1, 615 BGB).
    Voraussetzung ist jedoch, dass sie den Arbeitgeber auf die Vertragsverletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt haben.

    Besteht das Mobbing in einer sexuellen Belästigung, so kann der oder die betroffene Beschäftigte die Arbeitsleistung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
    (§ 4 Abs. 2 BeschSchG) unter Fortzahlung seiner Vergütung einstellen, wenn der Arbeitgeber oder Vorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung unternimmt.
    Im Einzelfall kann sich auch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot ergeben, wenn beispielsweise Leben und Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin oder des Kindes durch Mobbing gefährdet werden
    (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
    Die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung folgt dann aus § 11 MuSchG.

    Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerordentlich kündigen oder das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden?
    In besonders schweren Fällen steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch das Recht zu, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
    Die außerordentliche Kündigung erfordert jedoch regelmäßig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zuvor - wie bei der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts - erfolglos von dem Arbeitgeber die Unterbindung des Mobbings verlangt hat.
    Außerdem haben sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden.

    Auch wenn die Bundesanstalt für Arbeit Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als wichtigen Grund für die unverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ansieht, riskieren die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass für drei Monate kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wird (sog. Sperrfrist, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), wenn sie nicht zuvor den Arbeitgeber darauf hingewiesen haben, dass sie von Mobbing betroffen sind und ihm eine angemessene Frist gesetzt haben, das Mobbing zu unterbinden.
    Nimmt die Arbeitsverwaltung eine Sperrfrist an, so können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiergegen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben.

    Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig, wenn die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aufgrund von Mobbing erkrankt ist?
    Die krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur nach den strengen Voraussetzungen der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zulässig.
    Bei Mobbing muss darüber hinaus in der erforderlichen Abwägung der Umstände des Einzelfalles zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass die Krankheitsursache in der betrieblichen Sphäre lag.

    Welche Schadenersatzansprüche bestehen gegen den mobbenden Arbeitskollegen/ Vorgesetzten?
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gegen den Mobbingtäter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 ff BGB) geltend machen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat.
    Als konkrete Schadenspositionen kommen beispielsweise Arztkosten, Kosten für die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber in Betracht.
    Der Mobbingtäter ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zum Ersatz des durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen Schadens verpflichtet (§ 824 BGB), sofern er schuldhaft gehandelt hat.
    Zu ersetzen ist der Verdienstausfall.
    Die Haftung ist der Höhe nach regelmäßig auf den Verdienst, der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angefallen wäre, beschränkt.
    Ebenfalls kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen (§ 253 Abs. 2 BGB i. d. F. ab 01.08.2002).

    Kann der Schadensersatzanspruch gegen mobbenden Vorgesetzten/Kollegen ausgeschlossen sein?
    Grundsätzlich nein.
    Die Haftung der Arbeitskollegen aufgrund betrieblicher Tätigkeit kann nach § 105 Sozialgesetzbuch -SGB- VII ausgeschlossen sein.
    Dies gilt jedoch nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, jedoch nicht für Mobbingfälle.
    Als Arbeitsunfall kann Mobbing in aller Regel nicht gelten, da es sich bei Mobbing nicht um ein plötzliches Ereignis, sondern um einen längere Zeit andauernden Prozess handelt.
    Mobbing ist bisher auch nicht als Berufskrankheit anerkannt.
    Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII bei Vorsatz nicht.

    Welche Schadensersatz-ansprüche bestehen gegen den Arbeitgeber?
    Haftet der Arbeitgeber für Mobbing durch seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
    Der mobbende Arbeitgeber haftet unter denselben Voraussetzungen wie der mobbende Kollege/Vorgesetzte (siehe unter 16.).
    Darüber hinaus stellt Mobbing durch den Arbeitgeber eine Vertragspflichtverletzung dar (§ 280 Abs. 1 BGB).
    Auch wenn Mobbing unter Kollegen erfolgt - der Arbeitgeber also nicht selbst beteiligt ist - und der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Mobbing keine Abhilfe schafft oder seine Betriebs- und Arbeitsstrukturen nicht so organisiert, dass Mobbing möglichst vermieden wird (sog. Organisationsverschulden), kann der gemobbte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.
    In diesen Fällen verletzt er seine Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer und haftet ebenfalls wegen Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).
    Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben eingesetzten Führungskräfte die ihnen unterstellten Mitarbeiter mobben und er sich dieses Fehlverhalten zurechnen lassen muss (§§ 278, 831 BGB).

    Kann der Schadensersatz-anspruch gegen Arbeitgeber ausgeschlossen sein?
    Nein.
    Auch hier gilt der Haftungsauschluss nur für nicht vorsätzlich herbeigeführte Arbeitsunfälle und anerkannte Berufskrankheiten

    Kann es für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer Probleme bei der Durchsetzung seiner Ansprüche geben?
    Ja.
    Wer sich gegen Mobbing zur Wehr setzen und deshalb Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss als Anspruchsteller beweisen, dass er gemobbt wird bzw. worden ist.
    Insbesondere der Zeugenbeweis wird oft nur schwierig zu führen sein.
    Ob und inwieweit Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers gelten, muss der Rechtsprechung vorbehalten bleiben, die auch bislang in Fällen der konkreten Beweisnot angemessene Lösungen gefunden hat.
    In der Rechtsprechung werden jedoch schon jetzt Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers angenommen, wenn ausreichende Indiztatsachen vorliegen.
    Auch sind die Gerichte gehalten, von der Möglichkeit der Anhörung der betroffenen Partei (§ 141 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO) oder der Parteivernehmung (§ 448 ZPO) Gebrauch zu machen.
    Dies gebietet auch der Grundsatz des fairen Verfahrens und der "Waffengleichheit" (Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK).

    Welche Folgen hat es für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer, wenn die Beschwerde objektiv unrichtig ist?
    Bestehen Schadensersatz-ansprüche des beschuldigten Arbeitnehmer?
    Der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer dürfen durch die Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen.
    Es gilt ein gesetzliches Benachteiligungsverbot (§ 84 Abs. 3 BetrVG; § 4 Abs. 3 BeschSchG; § 612 a BGB).
    Dieses gilt auch dann, wenn die Beschwerde objektiv nicht begründet war.
    Es genügt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich in ihren Rechten - subjektiv - beeinträchtigt fühlen, es sei denn sie handeln missbräuchlich.
    Maßnahmen wie Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen, die hiergegen verstoßen, sind unwirksam (§ 134 BGB).
    Grundsätzlich hat es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine objektiv unrichtige Beschwerde erheben, daher keine negativen rechtlichen Folgen.
    Nach der Rechtsprechung besteht nur bei bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen ein Schadensersatzanspruch des beschuldigten Arbeitnehmers.

    Wo müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzten und Arbeitgeber gerichtlich geltend machen?
    Die Gerichte für Arbeitssachen sind für diese Rechtsstreitigkeiten zuständig.
    Das gilt sowohl für Klagen gegen den Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) als auch für Klagen gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzten (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG).

    Welche Präventions-möglichkeiten hat der Arbeitgeber?
  • umfassende Informationen für Leitungspersonen, Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Ursachen und Auswirkungen von Mobbing
  • die Schaffung von Organisationsstrukturen, die eine erfolgreiche Konfliktbewältigung begünstigen und ihr nicht im Wege stehen oder gar erst zu Konflikten führen (z.B. Entwicklung einer mitarbeitergerechten, angstfreien Führungskultur, Selbstorganisation, Personalentwicklung, partizipativer Führungsstil des Vorgesetzten, hierarchieübergreifende Kommunikation, regelmäßige Mitarbeitergespräche)- Abschluss von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, aufgrund derer innerbetrieblich ein Klima erzeugt wird, das deutlich macht, dass derjenige, der "mobbt", mit Sanktionen zu rechnen hat.


  • Haben Betriebsrat oder Personalrat auch ohne Beschwerde tätig zu werden?
    Der Betriebsrat hat - ebenso wie der Arbeitgeber - auch ohne ausdrückliche Beschwerde eines Arbeitnehmers die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 75 Abs. 2 BetrVG).
    Entsprechendes gilt für die Personalräte (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze).

    In den begründeten Fällen hat die Arbeitnehmervertretung von dem Arbeitgeber Abhilfe zu verlangen.
    Die in schwerwiegenden Fällen in Betracht kommende Kündigung des mobbenden Arbeitskollegen/Vorgesetzten kann der Betriebsrat gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen (§ 104 BetrVG:
    Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer).
    Ist der Arbeitgeber der Mobbingtäter, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, derartige Handlungen zu unterlassen.
    In diesem Fall droht dem Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,- €.

    Stehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sozialrechtliche Ansprüche zu?
    Regelmäßig bestehen keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff SGB VII), weil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vorliegen.
    Mobbing ist auch nicht als Berufskrankheit anerkannt.
    Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bestehen nur bei tätlichen Angriffen (§ 1 Abs. 1 OEG).
    Bei rein psychischen und/oder psychosomatischen Schäden handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um einen solchen tätlichen Angriff.

    Macht sich der Mobbingtäter auch strafbar?
    In der Regel Ja.
    Die als Mobbing bezeichneten Verhaltensweisen werden grundsätzlich vom geltenden Strafrecht erfasst.
    Es kann beispielsweise der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch - StGB), der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) ebenso vorliegen wie eine Nötigung (§ 240 StGB).

    Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf für eine spezielles Mobbing-Schutzgesetz?
    Nein.
    Auch wenn in anderen europäischen Staaten wie Frankreich und Schweden dieser Weg gewählt wurde, gewährleisten die dargestellten rechtlichen Möglichkeiten einen ausreichenden Schutz bzw. ausreichende Handlungsmöglichkeiten.
    Quelle: BMA

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