Kranker für Kranke * Erben & Vererben *


* ausführliche Infos *

* Erben und Vererben *
* Vorsorge für den Erbfall *



erstellt im November 2008

Hier bekommen Sie eine Direkt-Ansteuerung geboten
































Ansteuerung
Einleitung
********
Die gesetzliche Erbfolge
********
Wenn jemand verheiratet ist und Kinder hat
********
Wenn jemand verheiratet ist und keine Kinder hat ...
********
Wenn jemand ledig ist und Kinder hat ...
********
Wenn jemand ledig ist und keine Kinder hat
********
Wenn jemand in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt ...
********
Wenn jemand geschieden ist ...
********
Das Testament
********
Privates Testament
********
Öffentliches Testament
********
Gemeinschaftliches Testament
********
Aufbewahrung
********
Widerruf
********
Die Vorteile eines Testaments
********
Grenzen der Testierfreiheit
********
Der Erbvertrag
********
Die Vorteile eines Erbvertrags
********
Kosten
********
Der Eintritt des Erbfalls
********
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
********
Haftung des Erben für Verbindlichkeiten
********
Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses
********
Die Testamentseröffnung
********
Der Erbschein
********
Thema: © COPYRIGHT
********



Hinweis
Informationen können den evtl. Besuch
beim Notar nicht ersetzen.
Dort bekommt man rechtsverbindliche Auskünfte



Einleitung
Hand aufs Herz: Denken Sie manchmal daran, wem Sie all das, was Sie sich erarbeitet haben und was sonst noch dazugekommen ist, einmal vererben wollen?
Wer Kinder hat, dem wird die Antwort darauf sicher leicht fallen.
Aber damit ist natürlich noch längst nicht alles erledigt.
Denn man wird auch überlegen, wie Nachlass und Erbe verteilt werden sollen.
Unzählige Familien und Freundschaften sind schon im Streit um die Erbschaft zerbrochen.
Der Erblasser sollte daher beizeiten die Gelegenheit ergreifen, durch klare Aussagen darüber, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll, Streitigkeiten um die Erbmasse zu verhindern.
Hier finden Sie sowohl praktische Ratschläge für den, der ein Testament errichten will, aber auch für den, der ein Erbe antritt.

Mit dem Tod eines Menschen, dem Erbfall, geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über.
Zur Erbschaft gehört das gesamte Vermögen, das zum Todeszeitpunkt beim Erblasser vorhanden ist.
Mit Vermögen ist allerdings nicht nur Geld gemeint; auch sämtliche Gegenstände, Grundstücke und daran bestehende Rechte, aber auch alle Schulden des Erblassers gehen bei Eintreten des Erbfalls auf die Erben über.
Wer erbt, bestimmt zunächst einmal das Gesetz (gesetzliche Erbfolge).
Das Recht stellt aber auch Instrumente bereit, die eine ganz individuelle Regelung der Vermögensnachfolge im Erbfall ermöglichen.

Eine Nachlassgestaltung "nach Maß" hat viele Vorteile: Durch sie können im Erbfall Auseinandersetzungen zwischen den Erben vermieden, die Versorgung bestimmter Personen, wie beispielsweise des Ehepartners, sichergestellt oder auch Erbschaftssteuer gespart werden.
Es ist daher von großem Nutzen, sich mit den hierzu bestehenden Möglichkeiten wie Testament oder Erbvertrag vertraut zu machen.
Aber auch die gesetzliche Erbfolge sollte man kennen, die dann greift, wenn keine weiteren Regelungen getroffen worden sind.

Die gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge wird der Erblasser in erster Linie von seinen Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) beerbt.
Es erben demnach also zunächst die Kinder des Erblassers.
Sofern ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt und selbst Kinder hinterlässt, wird dessen Erbanteil auf die Enkel als entferntere Abkömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen verteilt.
Ob ein Abkömmling einer Ehe entsprungen ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Jeder Erbe erster Ordnung schließt die Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung: Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers) und auch Erben entfernterer Ordnungen (zum Beispiel die Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) von der Erbfolge aus.
Weil sich das etwas kompliziert liest, sollen die häufigsten Fallgestaltungen im Folgenden näher erläutert werden:

Wenn jemand verheiratet ist und Kinder hat ...
erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen.
Weitere Verwandte sind von der Erbschaft sodann ausgeschlossen.
Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses.
Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich der Erbanteil des Überlebenden um ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinn.
Bei der Gütergemeinschaft erhöht sich der Erbanteil nicht.
Die Abkömmlinge des Erblassers erben das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen.
Wenn zwischen den Ehegatten Gütertrennung vereinbart worden war, erben der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wobei der Ehegatte zumindest ein Viertel des Nachlasses erhält.
Auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht.
Es ist dem Erbrecht des Ehepartners weitestgehend ähnlich.

Wenn jemand verheiratet ist
und keine Kinder hat ...
erben der überlebende Ehegatte und Verwandte ab der zweiten Ordnung.
Bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte und zusätzlich ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich.
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens.
Den Rest des Nachlasses erben die Eltern des Verstorbenen.
Erst, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls schon verstorben sein sollte, wird dessen Anteil auf die Geschwisterlinie verteilt.
Der überlebende Ehegatte erbt allein, wenn beim Erbfall weder Erben zweiter Ordnung noch Erben dritter Ordnung mehr vorhanden sind.

Wenn jemand ledig ist und Kinder hat ...
erben seine Abkömmlinge das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen.

Wenn jemand ledig ist und keine Kinder hat
wird das Vermögen auf die Erben zweiter oder gegebenenfalls entfernterer Ordnung verteilt.
Auch hier gilt, dass die Geschwister erst dann erben, wenn die Eltern des Erblassers schon verstorben sind.

Wenn jemand in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt ...
hat der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht.

Wenn jemand geschieden ist ...
kommt dem rechtskräftig geschiedenen Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht zu.
Ebenso ist das Recht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt, ihr zugestimmt oder berechtigt die Aufhebung der Ehe beantragt hat.
Ein Ehegatte hat demnach nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn er mit dem Erblasser bis zum Zeitpunkt des Erbfalls in gültiger Ehe gelebt hat.

Das Testament
Um eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verteilung des Nachlasses zu regeln, kommt zunächst die Errichtung eines Testaments in Betracht.
Mit einem Testament wird die sogenannte gewillkürte Erbfolge festgelegt.
Das Gesetz kennt das private und das öffentliche Testament.

Privates Testament
Ein privates Testament wird durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet.
Damit ein privates Testament wirksam ist, ist es zwingend erforderlich,

dass der Verfasser mindestens 18 Jahre alt ist,

dass der gesamte Text vom ersten bis zum letzten Wort von Hand geschrieben ist,

dass das Testament eigenhändig unterschrieben worden ist.

Es ist dringend zu raten, ein Testament mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben und mit Ort und Datum der Ausstellung zu versehen.
Dies hilft, Unklarheiten vorzubeugen
und somit eventuellen Streit unter den Erben zu vermeiden.
Wenn ein Testament über mehrere Seiten verfasst wird, sollten die Seiten durchgehend nummeriert werden.
So wird sichergestellt, dass sich die Unterschrift auf sämtliche Seiten des Testaments bezieht.

Öffentliches Testament
Ein öffentliches Testament wird dadurch errichtet, dass man seinen letzten Willen einem Notar gegenüber entweder mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese den letzten Willen beinhaltet.
Im Gegensatz zum privaten Testament braucht eine solche Schrift nicht von Hand geschrieben worden zu sein; hier darf man sich der Hilfe einer Schreibmaschine oder eines Computers bedienen.
Der Notar fertigt sodann eine Niederschrift über die Errichtung des öffentlichen Testaments an, die dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben wird (Beurkundung).
Die Niederschrift sowie gegebenenfalls das übergebene Schriftstück gibt der Notar schließlich dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung.
Nachlassgericht ist das Amtsgericht (in Baden-Württemberg das staatliche Notariat), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Der Erblasser erhält über die Verwahrung des Testaments einen Hinterlegungsschein.

Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Dies kann sowohl in privater als auch in öffentlicher Form geschehen.
Weil es unter Ehegatten und Lebenspartnern möglich ist, sich gegenseitig zum Erben einzusetzen und weil hinsichtlich der Vor- und Nacherbschaft, der Möglichkeit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, der erschwerten Widerrufsmöglichkeit vieles zu beachten ist, ist es ratsam, ein gemeinschaftliches Testament zusammen mit einem Rechtsanwalt oder Notar anzufertigen.

Aufbewahrung
Ein öffentliches Testament wird in jedem Fall amtlich verwahrt.
Ein privates Testament kann ebenfalls beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden, möglich ist aber auch die Aufbewahrung zuhause oder bei einem Vertrauten.
Wichtig ist, dafür Sorge zu tragen, dass ein privates Testament im Erbfall auch gefunden wird; ansonsten waren alle Überlegungen zur Regelung des Nachlasses umsonst.

Widerruf
Es lassen sich viele Umstände vorstellen, die den Wunsch nach einer Änderung des Testaments wach werden lassen.
Man sollte ohnehin von Zeit zu Zeit überprüfen, ob das Testament noch den gegenwärtigen Vorstellungen über die Regelung des Nachlasses entspricht.
Jedes Testament, auch ein öffentliches, kann durch Errichtung eines neuen Testaments geändert oder aufgehoben werden.
Bei öffentlichen Testamenten genügt zum Widerruf die Abholung aus der amtlichen Verwahrung.
Von mehreren im Nachlass gefundenen Testamenten verliert das frühere durch das spätere allerdings nur insoweit seine Gültigkeit, als es mit ihm im Widerspruch steht oder frühere Anordnungen ausdrücklich aufgehoben werden.
Wenn man ein altes Testament widerrufen will, ist es daher am sichersten, es zu diesem Zweck zu vernichten; an seine Stelle kann dann ein völlig neues Testament treten.

Die Vorteile eines Testaments
Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbregelung bietet die Errichtung eines Testaments vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel:

die Einsetzung des oder der Erben mit der Bestimmung, wer welchen Bruchteil des Nachlasses erhalten soll;

die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, was bedeutet, dass jemand erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist;

die Zuwendung von einzelnen Vermögenswerten (z. B. Briefmarkensammlung, Jagdgewehre, usw.), ohne dass der Bedachte dabei zum Erben bestellt wird, im Wege eines Vermächtnisses;

die Begründung von Pflichten zulasten des Erben oder Vermächtnisnehmers (z. B. Zahlung der Grabpflegekosten, Nichtveräußerung eines Familienerbstücks, usw.) im Wege einer Auflage;

die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände unter den Erben mittels einer Teilungsanordnung;

die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Ausführung des letzten Willens überwacht.

Grenzen der Testierfreiheit
Auch wenn in einem Testament grundsätzlich frei bestimmt werden kann, wer einmal welchen Anteil am Erbe erhalten soll (Testierfreiheit), ist nicht jede beliebige Erbregelung möglich.
Wenn ein Testament mit zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nicht im Einklang steht, es gegen die guten Sitten verstößt oder es vollkommen widersprüchliche oder unmöglich zu erfüllende Anordnungen enthält, hat dies seine teilweise oder auch vollständige Unwirksamkeit zur Folge.
Daneben ist zu beachten, dass die Testierfreiheit mit Rücksicht auf die nächsten Familienangehörigen eingeschränkt ist.
Diejenigen Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, im Testament aber von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, können nämlich von den tatsächlichen Erben die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils beanspruchen.
Einem Erben auch das Recht auf diesen sogenannten Pflichtteil zu entziehen, ist nur bei Vorlage ganz außergewöhnlicher Umstände statthaft.
Der Erbvertrag
Neben dem Testament gibt es als zweite Möglichkeit einer Verfügung von Todes wegen den Erbvertrag, der zwischen dem Erblasser und den Erben zu schließen ist und der ebenso viele Gestaltungsmöglichkeiten wie das Testament eröffnet.
Erbverträge müssen vor dem Notar geschlossen werden.
Da es sich hierbei um echte Verträge handelt, können sie vom Erblasser alleine nicht widerrufen oder geändert werden.
Die Änderung oder der Widerruf eines Erbvertrags ist vielmehr regelmäßig nur durch den Abschluss eines weiteren notariellen Vertrags, an dem alle Vertragsparteien mitwirken müssen, möglich.
Wegen der starken rechtlichen Bindung sollte der Abschluss eines Erbvertrages daher gut überlegt werden.

Die Vorteile eines Erbvertrags
Der Vorteil des Erbvertrags liegt zum einen darin, dass er ganz einzelfallbezogen formuliert werden kann.
Zum anderen eröffnet der Erbvertrag - anders als das Testament - die Möglichkeit, den Erben schon vor Eintritt des Erbfalls zu gewissen Leistungen zu verpflichten.
Beispielsweise kann in einem Erbvertrag geregelt werden, dass der Erbe dem Erblasser bis zu seinem Lebensende ein Wohnrecht oder Unterhaltszahlungen zu gewähren hat.
Auch bietet sich ein Erbvertrag aufgrund der vielen Ausgestaltungsmöglichkeiten zur - auch erbschaftssteuerrechtlich interessanten - Verteilung umfangreichen Immobilienvermögens zu Lebzeiten des Erblassers oder zur detaillierten Regelung einer Unternehmensnachfolge an.

Kosten
Die Errichtung eines privaten Testaments kostet nichts.
Es sollte allerdings bedacht werden, dass die Errichtung eines notariellen Testaments den Erben den Vorteil verschaffen kann, dass sie keinen - gebührenpflichtigen - Erbschein zur Vorlage bei Kreditinstituten oder beim Grundbuchamt mehr zu beantragen brauchen.
Außerdem kann man sich aufgrund der fachlichen Beratung durch den Notar sicher sein, dass das Testament formal hieb- und stichfest errichtet worden ist.
Notare berechnen für die Errichtung eines Testaments eine volle Gebühr lt. Gebührentabelle.
Der Wert des Testaments errechnet sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten.
Die Gebühr verdoppelt sich bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen.

Der Eintritt des Erbfalls
Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein.
Das Vermögen des Erblassers, die Erbschaft, geht als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über.
Der oder die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit allen positiven, aber auch allen negativen Folgen.

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
Der Eintritt der Erben in die Rechtsstellung des Erblassers erfolgt automatisch und ohne weiteres Zutun.
Das gilt für den gesetzlichen ebenso wie für den durch Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Erbe gezwungen ist, den Nachlass auch wirklich und endgültig zu übernehmen.
Erben bedeutet nicht immer einen Vorteil: Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über.
Und dafür haftet der Erbe zunächst einmal mit seinem gesamten privaten, also auch nicht ererbten Vermögen.

Als Erbe kann man also in eine Situation geraten, in der man sich genau überlegen sollte, ob man nicht besser die Erbschaft ausschlägt.
Zu empfehlen ist dies immer dann, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Es sollte aber auch an eine Ausschlagung gedacht werden, wenn man mit der Erbschaft so viele Pflichten, Lasten und sonstige Unannehmlichkeiten übernimmt, dass sie in keinem Verhältnis zu dem ererbten Vermögen stehen.

Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären, und zwar zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann allerdings nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Eintritt des Erbfalls und dem Grund seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt.
Diese Frist muss unbedingt beachtet werden; ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

Das kann unter Umständen zu großem Zeitdruck führen, wenn man sich über einen umfangreichen oder unübersichtlichen Nachlass zunächst einen Überblick zu verschaffen hat.
Ausnahmsweise beträgt die Frist für die Ausschlagung sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht an Bedingungen geknüpft werden; auch kann man nicht einen Teil der Erbschaft annehmen und den Rest ausschlagen.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.
Der Staat kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, haftet letztlich aber nur mit dem übernommenen Nachlass.

Haftung des Erben für Verbindlichkeiten
Die Ausschlagung empfiehlt sich also, wenn feststeht, dass der Nachlass zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf keinen Fall ausreicht.
In so manchen Fällen kann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist allerdings gar nicht abschließend geklärt werden, ob der Nachlass überschuldet ist.
Sicherheitshalber sollte ein Erbe in solch einem Fall von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Haftung auf die Erbschaft zu beschränken.
Das ist Übrigens auch dann zu raten, wenn der Erbe zwar die Nachlassverbindlichkeiten begleichen will, dies aber nicht aus seinem eigenen Vermögen, sondern nur aus dem bestehenden Nachlassvermögen tun will.

Die Beschränkung der Haftung des Erben wird durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführt.
Der Erfolg ist, dass dadurch das Nachlassvermögen und das eigene Vermögen der Erben getrennt werden und nur noch das Nachlassvermögen haftet.
In das eigene Vermögen der Erben können Nachlassgläubiger sodann nicht mehr vollstrecken.
Den Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz können die Erben, aber auch Nachlassgläubiger stellen.

Eine Nachlassverwaltung wird von den Erben meist beantragt, wenn nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist.
Entspricht das Nachlassgericht dem Antrag, wird ein Nachlassverwalter eingesetzt.
Er verwaltet sodann das Nachlassvermögen und ist hierüber allein verfügungsberechtigt.
Wenn schließlich feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kommt auch die Nachlassinsolvenz in Betracht.
Wissen die Erben von der Überschuldung des Nachlasses, sind sie sogar verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
Tun sie dies nicht, können sie sich den Nachlassgläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses
In vielen Erbfällen ist es nicht von vornherein völlig klar, wer was geerbt hat und auch wo sich der Nachlass oder Teile davon befinden.
Nicht immer sind die Personen, die mit dem Erblasser zuletzt zusammengelebt haben, oder nach dessen Tod als erste Zugriff auf das Nachlassvermögen haben, auch Erben geworden.
Die Erben aber haben verständlicherweise ein Interesse daran, dass der Nachlass erst einmal gesichert wird.
Das gilt auch für die Zeit, in der einzelne Erben noch überlegen, ob sie eine Erbschaft ausschlagen sollen.
Soweit ein Bedürfnis besteht, hat bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Das Nachlassgericht muss sich um die Sicherung des Nachlasses auch dann kümmern, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Zur Sicherung des Nachlasses kann sich das Gericht verschiedener Mittel bedienen.
Insbesondere kann es die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder anderen Kostbarkeiten anordnen.
Es kann zudem anordnen, dass ein Nachlassverzeichnis aufgestellt wird, und es kann einen Nachlasspfleger bestellen.

Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist vornehmlich dann geboten, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn sie von einem Gläubiger beantragt worden ist, der einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
Auch hier ist Voraussetzung, dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist, der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Zur Sicherung des Nachlasses gehört aber auch, dass erst einmal Klarheit darüber erreicht wird, wo sich Nachlassgegenstände befinden.
Am besten wissen darüber die Personen Bescheid, die mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
Für sie legt das Gesetz bestimmte Auskunftspflichten fest.
Danach ist derjenige, welcher sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er in Beziehung auf die Erbschaft geführt hat.

Weiter muss er mitteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaft bekannt ist.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, kann der Erbe verlangen, dass darüber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wird.
Mit Eintritt des Erbfalls ist aber nicht nur wichtig, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses einzuleiten.
Ebenso bedeutsam ist es, möglichst schnell darüber Gewissheit zu erlangen, ob ein Testament vorhanden ist.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Ablieferungspflicht für Testamente vorgesehen.
Danach muss jeder, der ein Testament im Besitz hat, es sofort dem Nachlassgericht übergeben, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat.
Wer dies unterlässt, macht sich unter Umständen sogar strafbar.
Schließlich sollte man es nicht versäumen, Versicherungsgesellschaften, mit denen Verträge bestanden, unverzüglich Mitteilung zu machen, um nicht durch Überschreitung von Fristen Ansprüche zu verlieren (zum Beispiel gegen Unfall- oder Lebensversicherungen).

Die Testamentseröffnung
Die Eröffnung eines Testaments erfolgt durch das Nachlassgericht, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.
Entweder befindet sich das Testament in Verwahrung des Gerichts, dann wird sofort ein Termin zur Testamentseröffnung festgesetzt.
Ansonsten muss gewartet werden, bis ein privates Testament, das sich etwa im Besitz eines Erben oder einer anderen Person befand, beim Nachlassgericht abgeliefert wird.
Zum Eröffnungstermin sollen die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.

Dann ist beim Termin das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Häufig wird es einem Beteiligten nicht möglich sein, bei der Testamentseröffnung anwesend zu sein.
Das Nachlassgericht ist in einem solchen Fall verpflichtet, ihn über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments zu informieren.
Darüber hinaus ist jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen und eine Abschrift des Testaments anzufordern.
Über die Eröffnung wird eine Niederschrift angefertigt.
Diese Niederschrift ist insoweit von Bedeutung, als die Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines eröffneten Testaments mitsamt der Eröffnungsniederschrift oftmals als ausreichend anerkannt wird, um die eigene Stellung als Erbe gegenüber Dritten (z. B. Kreditinstituten) nachweisen zu können.

Der Erbschein
In manchen Fällen reicht die Vorlage des Testaments und der Eröffnungsniederschrift allerdings nicht aus, um die Erbenstellung zu belegen.
Insbesondere dann, wenn der durch Testament ausgewiesene Erbe über hohe Vermögenswerte verfügen will, wird im Rechtsverkehr oftmals zunächst die Vorlage eines Erbscheins verlangt.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und gibt bei mehreren Erben die Größe des jeweiligen Erbteils an.
Er wird auf Antrag des Erben durch das Nachlassgericht ausgestellt.
Das Besondere an einem Erbschein liegt darin, dass er für seinen Inhaber einen öffentlichen Glauben erzeugt; der im Erbschein Benannte kann von jedermann als Erbe angesehen werden.
Erwirbt zum Beispiel jemand von einer im Erbschein bezeichneten Person einen Gegenstand aus dem Nachlass, so darf er ihn auch dann behalten, wenn sich später - etwa durch den Fund eines Testaments neueren Datums - herausstellt, dass die Person gar nicht Erbe geworden ist.
Das gilt natürlich dann nicht, wenn der Erwerber wusste, dass der Erbschein falsch ist.




"Radio4Handicaps"
ist ein Programm zum interaktiven Mitmachen!!
Mit Klick auf das Logo kommt Ihr zur Homepage von www.radio4handicaps.de
Bei einem Klick auf das Logo
kommen Sie zur Website!

Möchten Sie sich hier näher informieren ?

Dann drücken Sie




!! Neues Forum !!

Kranker für Kranke verfügt ab sofort über ein "eigenes" frei von WERBUNG gehaltenes Gesundheits-Forum, wo jeder mit seinem Thema Mitbetroffene suchen und sich darüber austauschen kann.
Machen Sie bitte regen Gebrauch von diesem tollen Angebot.
Es wird Ihnen dort auch einiges Kurzweiliges zur Unterhaltung geboten!!!!


Wenn Sie nun auf das Banner vom Forum drücken,
steht Ihnen nichts mehr im Wege.

Forum * Kranker für Kranke *





Thema: © C OPYRIGHT

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich aber zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.
Man mir auch oft Texte zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.

Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail an die Adresse webmaster@krankerfuerkranke.de.





Hier haben Sie die Möglichkeit zu meinen Archiven zu gelangen, wo viel Poesie und Nachdenkenswertes auf Sie wartet.
* Archiv 2002 * Archiv 2003 * Archiv 2004 *
* Archiv 2005 * Archiv 2006 * oder im
* Archiv 2007 * Archiv 2008 *



Besuchen Sie doch auch mal meine anderen Seiten.
Es erwartet Sie wirklich
ein reichhaltiges Angebot !!

Zurück nach oben


zurück zur letzten Seite
 
© 2011 by Hubert Wissler created by Hubert Wissler, Ludwigsburg-Poppenweiler