Kranker für Kranke * SOZIALES RECHT + GESETZE *



Auslagerung aus den News 2007

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Alle Infos hier sind nicht als Rechtsberatung zu sehen!!






Sozialgesetzbuch (SGB) * Neuntes Buch (IX)
SGB IX 01052004b.pdf



Seit dem 1. Mai 2002 ist das BGG in Kraft.
Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist, und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz
(„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).
HIER... mehr darüber



Das neue Elterngeld
Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld gibt es u. a. für Angestellte, Beamte, Selbstständige, Hausfrauen, Studierende und Auszubildende, die nach der Geburt eines Kindes die Betreuung übernehmen.
In dieser Zeit darf man maximal 30 Stunden die Woche arbeiten, Azubis sogar mehr.

Die wichtigsten Fragen:
Bekommen auch Ausländer Elterngeld?
Alle Staatsangehörigen, die aus EU-Ländern und der Schweiz kommen und in Deutschland leben bzw. erwerbstätig sind, haben Anspruch.
Für andere Nationalitäten gilt:
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, bekommt Elterngeld.
Hat derjenige nur eine Aufenthaltserlaubnis, muss er in Deutschland auch arbeiten dürfen oder schon gearbeitet haben.
Keinen Anspruch haben Personen, die nur für einen befristeten Zeitraum in Deutschland arbeiten oder ausgebildet werden.

Bekommen auch Deutsche,
die im Ausland leben, Elterngeld?
Nur wenn sie nicht ausländische Leistungen beziehen.

Wie hoch ist das Elterngeld?
67 Prozent des vorherigen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro.
Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden, werden dabei nicht mitgerechnet.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld pro Kind um je 300 Euro.

Wieviel Elterngeld bekommt man,
wenn man weiterhin Teilzeit arbeitet?
Wer Teilzeit arbeitet, bekommt sein Gehalt und Elterngeld dazu.
Hat jemand vor der Geburt 1.800 Euro verdient und erhält jetzt 1.200 Euro, beträgt die Differenz 600 Euro.
Von dieser Differenz werden 67 Prozent berechnet.
Es gibt also 402 Euro Elterngeld.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Für zwölf Monate - nimmt der andere Elternteil auch Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Zahlung um zwei weitere Monate.
Berechnungsgrundlage ist für diese acht Wochen das Gehalt des Betreuenden.
Alleinerziehende haben 14 Monate Anspruch auf Elterngeld.

Werden Geringverdiener besonders unterstützt?
Ja. Wer im Jahr vor der Geburt monatlich weniger als 1.000 Euro netto verdient hat, erhält ein erhöhtes Elterngeld.
Beispiel: Ein Elternteil verdient vor der Geburt 800 Euro.
Die Differenz zu 1.000 Euro beträgt 200 Euro.
Die werden durch zwei geteilt, ergibt 100 Euro.
Diese Summe wird mit 0,1 multipliziert.
Dieser Faktor - in diesem Fall 10 - wird zu den 67 Prozent dazugerechnet.
Der Berechtigte aus der Beispielrechnung erhält also 77 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, das sind 616 Euro.

Kann Elterngeld auch länger gezahlt werden?
Ja. Es kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden.
Dann werden aber nur halbe Monatsbeträge gezahlt.

Ab wann wird das Elterngeld gezahlt?
Es gilt die Stichtagsregelung:
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es Elterngeld.
Für Kinder, die bis 31. Dezember 2006 zur Welt kamen, gibt es das bisherige Erziehungsgeld.

Ab welchem Monat nach der Geburt
wird das Elterngeld gezahlt?
Erwerbstätige Frauen erhalten bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld, danach gibt es für zehn beziehungsweise 12 weitere Monate Elterngeld.
Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet.

Erhalten Arbeitslose Elterngeld?
Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen kein Elterngeld.
Grund: Wenn sie in Elternzeit gehen, gelten sie nicht mehr als arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das aber ist Voraussetzung für den ALG-I-Anspruch.
Für Bezieher von ALG II muss "Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit" vorliegen.
Diese Anspruchsberechtigten erhalten Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro monatlich, zusätzlich zum ALG II.

Bekommen auch Unverheiratete, Stiefeltern und Erziehende in gleichgeschlechtlichen Ehen Elterngeld?
Ja. Wichtig ist, dass sie das Kind nach der Geburt betreuen.
Es muss nicht das eigene sein.
Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern sind auch Verwandte bis dritten Grades (z. B. Großeltern, Onkel, Tanten) und ihre Ehegatten berechtigt.

Haben Adoptiveltern oder Pflegeeltern Anspruch?
Adoptiveltern erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld.
Allerdings darf das zu betreuende Kind nicht älter als acht Jahre sein.
Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.

Wer bekommt Elterngeld, wenn getrennte Paare das gemeinsame Sorgerecht haben?
Anspruchsberechtigt ist derjenige, bei dem das Kind lebt.
Lebt das Kind bei der Mutter, der Vater nimmt aber Elternzeit, muss das Kind dann auch bei dem Vater wohnen, damit er das Elterngeld bekommt.

Wann gibt es den Geschwisterbonus?
Ist ein Geschwisterkind bei der Geburt eines Kindes noch nicht drei Jahre alt, wird zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt.
Das sind zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Bei drei oder mehr Kindern genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wieviel Elterngeld bekommt eine Mutter, wenn sie in Elternzeit ist und vor der Geburt eines weiteren Kindes nicht wieder berufstätig war?
Sie erhält den Mindestsatz des Elterngeldes (300 Euro, da sie vor der Geburt des neuen Kindes nicht erwerbstätig war) plus den Geschwisterbonus.

Wird das Elterngeld versteuert?
Nein, es ist abgabenfrei.
Der individuelle Steuersatz steigt aber, weil Elterngeld zu den Einkünften dazugezählt wird.

Sollten Paare die Steuerklasse wechseln?
Verheiratete Paare, die 2007 ein Kind erwarten oder Nachwuchs planen, sollten ihre Steuerklassenwahl optimieren.
Derjenige Partner, der sich für die Kindererziehung aus dem Berufsleben zurückzieht, sollte die günstigere Steuerklasse III wählen, da sich das Elterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt errechnet.

Gibt es weiterhin Erziehungsgeld?
Nein. Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld.
Bisher gab es für Eltern maximal 300 Euro im Monat für zwei Jahre oder 450 Euro im Monat für ein Jahr.
Verdiener über einem Einkommen von 30.000 Euro (Alleinerziehende über 23.000 Euro) hatten keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

Was passiert mit dem Kindergeld?
Das wird auch weiterhin gezahlt.
Pro Monat gibt es 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und dann für jedes weitere 179 Euro.

Können Vater und Mutter
die Elterngeldmonate splitten?
Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden. So kann die Mutter nach einigen Monaten wieder arbeiten gehen, und der Vater betreut das Kind. In diesem Fall erhält erst sie, später er Elterngeld

Wo wird das Elterngeld beantragt?
Schriftlich bei der Elterngeldstelle, es wird maximal drei Monate rückwirkend nach Antragstellung gezahlt

Die komplette Liste und Infos sind im Internet unter: www.bmfsfj.de



Das neue Elterngeld
Neues dazu aus der Presse

Zunächst weniger als gedacht
Elterngeld wird verrechnet!!
Viele Familien erhalten weniger Elterngeld als gedacht:
Die zum 1. Januar eingeführte staatliche Leistung wird nämlich in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, wie eine Sprecherin des Familienministeriums sagte.
Es lohne sich aber, den Antrag auf Elterngeld direkt zu stellen, da es auch anteilig ausgezahlt werde.

Wer kein Mutterschaftsgeld erhalte, bekomme von Anfang an Elterngeld.
"Man kann nicht beide Leistungen gleichzeitig in voller Höhe beziehen", sagte die Sprecherin.
Sie verwies darauf, dass das Mutterschaftsgeld dem Nettogehalt entspricht.
Das Elterngeld ersetze wegbrechendes Einkommen.

Arbeitnehmerinnen erhalten zumeist erst ab dem dritten Monat Elterngeld, da die Mutterschutzleistungen ihres Arbeitgebers und ihrer Krankenkasse in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zumeist höher sind.
Anschließend hätten sie nur noch höchstens zehn Monate Anspruch auf Elterngeld;
zwei weitere Monate würden finanziert, wenn der Partner zu Hause bleibe.


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Meldestelle
für Web-Barrieren

Wer durch seine Behinderung im Internet auf Barrieren stößt, hat nun eine Anlaufstelle, an die er sich mit dem Problem wenden kann.
Das "Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik" (AbI) hat im Dezember letzten Jahres eine Meldestelle für Web-Barrieren eingerichtet.
Untergebracht in den Räumen der BAG Selbsthilfe, sammelt die neue Stelle sämtliche Barrieren im Internet, um im nächsten Schritt direkt mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen.
Gemeinsam wird dann versucht, das Problem zu lösen.

Viele Menschen mit Behinderungen haben bis heute Schwierigkeiten, das Internet problemlos zu nutzen.
Und das, obwohl das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) seit 2002 Behörden zur barrierefreien Gestaltung ihres Internetangebots verpflichtet.
Auch auf Länderebene gibt es noch Handlungsbedarf.
Besonders die Internetangebote der freien Wirtschaft sind von Barrierefreiheit noch weit entfernt

Kontakt:
Meldestelle für Barrieren im Web,
Andreas Pützer, Telefon (0211) 3 10 06 38,
@: E-Mail andreas.puetzer@bag-selbsthilfe.de oder
@: E-Mail web-barrieren@wob11.de



Sozialversicherung 2007
im Überblick
Neue Leistungen und Pflichten

Zum Jahreswechsel gab es in der Sozialversicherung einige Änderungen.
In vielen Fällen ändert sich damit die Beitragshöhe, die Versicherungspflicht oder der Anspruch auf Leistungen.
Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt.

Krankenversicherungspflicht:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2007 auf 47.000 Euro.
Das sind auf den Monat umgerechnet also 3.975 Euro.
Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versicherte mit einem höheren Einkommen können als freiwillige Mitglieder in der GKV bleiben.

Beiträge zur Krankenversicherung:
Krankenversicherungsbeiträge sind auch im Jahr 2007 bis zu einem Monatsentgelt von maximal 3562,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen.
In der Regel übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge immer zur Hälfte.
Der Arbeitnehmer allein muss zusätzlich einen Beitrag von 0,9 Prozent leisten.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Ab 1. Januar gilt ein Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,9 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung von 4,2 Prozent.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge für Versicherte in Westdeutschland beträgt monatlich 5.250 Euro und in Ostdeutschland 4.550 Euro.
Für private Pflegepersonen prüft die Pflegekasse, ob aufgrund der Pflegetätigkeit eine Rentenversicherungspflicht eintritt.
Ist dies der Fall, übernimmt sie für die Pflegeperson die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung.

Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Pflege an wenigstens 14 Stunden pro Woche ausgeübt wird, die Vergütung für die Pflegetätigkeit das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigt und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und nach den wöchentlichen Pflegestunden.
Darüber hinaus sind Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.

Beiträge zur Pflegeversicherung:
Wie in der Krankenversicherung besteht auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 Euro monatlich.
Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent.
Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,25 Prozent zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,1 Prozent.
Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Beiträge für freiwillig Versicherte:
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 816,67 Euro angenommen.
Für freiwillig Versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.837,50 Euro, für Existenzgründer 1.225 Euro.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen:
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge 122,50 Euro im Monat übersteigen.
Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt mit dem vollen allgemeinen GKV-Beitragssatz.

Krankengeld:
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengelds ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt).
Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 118,75 Euro täglich.
Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 83,13 Euro.
Das entspricht 70 Prozent des Höchstregelentgelts.
Von dem ermittelten Krankengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezugs von Krankengeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge - wie Unterkunft und Verpflegung oder Stellung einer Dienstwohnung - oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden.
Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag.
Daher wird das Krankengeld gekürzt und es ( sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Anders sieht es aus, wenn das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird.
Dann gilt der überschreitende Teil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Das hat zur Folge, dass das Krankengeld gekürzt wird und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Diese Regelung gilt seit April 2005 auch für die private Krankentagegeldversicherung.

Festzuschüsse zum Zahnersatz:
Zum Zahnersatz zahlt die Krankenkasse grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss.
Der 1 Festzuschuss entspricht 50 Prozent der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.
Er erhöht sich um 20 Prozent, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ.
Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um weitere zehn Prozent.
Das Bonusheft ist also weiter von großer Bedeutung.

Härtefallregelung beim Zahnersatz:
Die Kasse übernimmt die vollen Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden.
Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender 980 Euro im Monat nicht übersteigen.
Leben im Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen.

Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 367,50 Euro und für jeden weiteren Angehörigen um weitere 245 Euro.
Härtefälle können auch bei weiteren Personengruppen, wie etwa Beziehern von Arbeitslosengeld II, vorliegen.
Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen.

Zuzahlungen:
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell von allen Zuzahlungen befreit - außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Fahrkosten.
Die individuelle Belastungsgrenze bei allen Zuzahlungen (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie) beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten.
Bei Familien werden für den Ehepartner 4.410 Euro und für jedes familienversicherte Kind 3.648 Euro als Abschlag von den Gesamteinnahmen abgezogen.

Für einige Personengruppen gelten besondere Regelungen.
Wer wegen schwerwiegender chronischer Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis ein Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten.
Diese Belastungsgrenze gilt dann auch für den gesamten Familienhaushalt.







* Kassenpatienten *
* Terminprobleme ???? *

Wartezeiten bei der Terminvergabe


Wartezeiten bei der Terminvergabe, sollten von Kassenpatienten nicht so einfach hingenommen werden.!!

Wer sich als Patient "zweiter Klasse" beim Arzt krass behandelt fühlt, sollte sich energisch dagen wehren.

Hier wird Ihnen eine Möglichkeit aufgezeigt
Die Patientenbeauftragte Kühn-Mengel rät: Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den Sicherstellungsauftrag zur medizinischen Behandlung.
An sie sollten sich alle Bürgerrinnen und Bürger sofort wenden, wenn sie keinen zeitnahen Termin bekommen.
(Telefon-Hotline 030-400 50 und Adressen unter (www.kbv.de) Viele Krankenkassen bieten auch eigene Hotlines an, wo man sich dann bei Problemen vermittelnd mit den Ärzten ins Benehmen setzt.







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Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler







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