Kranker für Kranke * Frage & Antworten * SOZIALES *

Sehen Sie mal hier rein

Teil 3


Letzte Änderung: Fr. 29. Dezember 2006
Kranker für Kranke wünscht sich,
daß auch etwas zu Ihrem Thema dabei ist.
Sie können aber auch auf vergangene Seiten zurück greifen!
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2005
HIER... Seite aus 2006
HIER... Seite aus 2007


* Spende mal anders * HIER.... * Spende mal anders * HIER.... *



Suchen Sie Kontakt zu Menschen die ihrem Krankheitsbild entsprechen, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen ??
Dann besuchen Sie doch mein neues
Gesundheits-Forum
Sie finden dort auch eine
"Plauderecke für Senioren", sowie etwas für poetische oder witzige Menschen.




Ungewissheiten zur neuen Gesundheitsreform

Die allgemein herrschende Unwissenheit und Verunsicherung der Menschen hat mich dazu bewogen eine Seite zu erstellen, wo Sie erfahren könnnen was Experten zu einigen Situationen in Bezug zur neuen Gesundheitsreform aussagten.

Sehen Sie mal nach, vielleicht ist ja Ihre eigene Frage hier beantwortet.

Da sich ja bei jedem Aufstehen die Gesundheits-Politik ständig dreht wie das Rad im Winde, ist es für einen normal Sterblichen nicht einfach nachvollziehbar, was ist hier aktuell und was hier ist schon wieder reine Makulatur ist !!
Darum ist vielleicht hier einiges Schnee von gestern, aber ich bin bemüht Berichte zu entfernen wenn sie nicht konform sind, da bin ich aber auch auf Sie angewiesen mir mitzuteilen, soweit sie sowas feststellen.

Persönliche Anmerkung:
Wirklich gute Ansätze werden solange zerredet, bis jede Partei IHR Löffelchen und Gäbelchen hat und diese sog. Volksvertreter merken oder wollen es auch nicht, dass das was vorne konstruktiv war, hinten mit dem Ars.. wieder eingerissen wird !!!!
Das ist Mißbrauch der Macht !!
In diesem SB-Laden würde ich nicht arbeiten wollen !!!!!!!

Wie immer bei allem hier Erklärtem,
ist es juristisch immer sicherer,
wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!



* Thema *
Erbschaftssteuer -
es geht auch ohne!
Fr. 17. Nov. 2006
Beispiel:
Bis zum Jahr 2010 werden in Deutschland schätzungsweise über 400 Milliarden € vererbt.
Darüber freuen sich nicht nur die Erben, sondern auch Bundesfinanzminister Peer Steinbrück.
Denn der kassiert kräftig Erbschaftssteuer.
Was man beachten sollte, wenn man sein Vermögen vorab auf die Nachkommen überträgt und wie man den Fiskus austricksen und Steuern sparen kann.


Geld verschenken
Wer einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten zum Beispiel auf die Kinder überträgt, kann dies steuerfrei bis zur Höhe eines Freibetrags tun.
Bei Kindern liegt er zum Beispiel bei 205.000 €
(siehe Tabelle).
Nach zehn Jahren kann die nächste Schenkung wieder bis zur Freibetragsgrenze erfolgen.


Schenkung aufteilen
Größere Beträge lassen sich zum Beispiel auf Kinder und Enkel steuerfrei aufteilen.
Jeder Beschenkte hat einen Freibetrag.
Tipp: Ehegatten können ihr gemeinsames Vermögen getrennt verschenken.
Ein Kind kann je vom Vater und der Mutter Geld in Höhe des Freibetrags von 205.000 € bekommen.
Macht 410.000 € steuerfrei.


Immobilie übertragen
Beim Vererben oder Verschenken werden Immobilien derzeit nur zu 50 bis etwa 70 Prozent besteuert.
Beispiel für eine Besteuerung zur Hälfte:
Ein Haus hat einen Verkehrswert von 400.000 €, davon sind aber nur 200.000 € (50 Prozent) steuerpflichtig.
Überträgt der Eigentümer das Haus auf sein Kind oder vererbt er es ihm, steht dem Kind ein Freibetrag von 205.000 € zu.
Es werden keine Steuern fällig.
Wichtig: Es ist eine Änderung der Erbschaftssteuer geplant.
"Bald könnte der Fiskus Steuern bei Erbschaften und Schenkungen auf 80 bis 90 Prozent des Immobilienwertes erheben", sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).


Zweckgebundene Schenkung
Wenn die Kinder einen Haus- oder Grundstückskauf planen, gelten Sonderregelungen für Geldgeschenke der Eltern.
Denn die Schenkung wird steuerlich wie eine Immobilienübertragung behandelt, für die Kinder fallen weniger Steuern an.
Wichtig: "Der Schenkende sollte genau kalkulieren, wie viel Vermögen er abgeben kann", sagt Bittler.
"Wer zu viel an die Nachkommen überträgt, ist später nicht mehr flexibel und unabhängig."

Erbschaftssteuersatz im Überblick
Höhe der steuerpflichtigen Erbschaft
Stufe 1
Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern, Großeltern
Stufe 2
Geschwister & deren Kinder, Schwiegereltern, gesch. Ehegatten, Schwiegerkinder
Übrige
bis 52.000 €
7 %
12 %
17 %
bis 256.000 €
11 %
17 %
23 %
bis 512.000 €
15 %
22 %
29 %
bis 5.113.000 €
19 %
27 %
35 %
Freibeträge bei einer Erbschaft
Verwandtschaftsgrad
Freibetrag
Ehegatten
307.000 €
Kinder, Stiefkinder
205.000 €
Enkel
51.200 €
Eltern
51.200 €
Großeltern
51.200 €
Geschwister
10.300 €
Nichten, Neffen
10.300 €
geschiedene Ehegatten
10.300 €
Schwiegerkinder/-eltern
10.300 €
Stiefeltern
10.300 €
Übrige
5.200 €


Müssen wir den
gekündigten Bausparvertrag verbrauchen?

Frage:
Mein Mann und ich haben wegen Arbeitslosigkeit unseren Bausparvertrag gekündigt.
Obwohl der Betrag relativ gering war, erhielten wir im Auszahlungsmonat kein Arbeitslosengeld II.
Kann die Arbeitsagentur die Zahlung so lange verweigern, bis die Summe aus dem Bausparvertrag aufgebraucht ist?
Und wer bezahlt in dieser Zeit die Krankenversicherung?
Antwort:
Das Arbeitslosengeld II ist eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.
Solange ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie etwa aus einem Bausparvertrag, wird nicht gezahlt.
Erst wenn das zu verwertende Vermögen unter den maßgeblichen Freibeträgen liegt, besteht wieder Anspruch.
Bis dahin entfällt auch der Krankenversicherungsschutz.
Hierfür muß man dann selbst sorgen.
Aber: Wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes II nur für einen Monat unterbrochen, besteht der Krankenversicherungsschutz kostenfrei fort.
Da die Frist für die freiwillige Weiterversicherung drei Monate betragt, kann man zunächst abwarten, ob das Arbeitslosengeld II für den Folgemonat wieder bewilligt wird.
Entfällt der Anspruch für längere Zeit, wird eine freiwillige Versicherung notwendig.
Sie schließt sich dann nahtlos an die vorangegangene Pflichtmitgliedschaft an (also rückwirkend nach Anzeige der freiwilligen Weiterversicherung).
Die Krankenversicherungsbeitrage sind dann ebenfalls rückwirkend vom Beginn der freiwilligen Versicherung an zu zahlen.
Da diese Beiträge das Einkommen vermindern, werden sie entsprechend beim Arbeitslosengeld II angerechnet.


Frage:
Kann ich für zugeschneite Wege haftbar gemacht werden?

Beispiel:
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus.
Mieter und Vermieter haben - um die Kosten für einen Winterräumdienst zu sparen - in beiderseitigem Einvernehmen beschlossen, daß sich die Mieter abwechselnd um das Schneeschippen kümmern.
In diesem Zusammenhang wies der Vermieter darauf hin, daß der jeweilige Mieter dafür haftbar gemacht werden kann, wenn er den Weg nicht freigeräumt hat und jemand deswegen stürzt und sich verletzt.
Stimmt das?

Antwort:
Die Straßenreinigung ist eigentlich Sache der Gemeinde oder der Stadt.
Durch die Ortssatzung kann diese Pflicht den Vermietern auferlegt werden.
In der Regel leiten Vermieter diese Pflicht auf die Mieter über.
Ein Mieter hat - wenn er an der Reihe ist - persönlich die Pflicht, Streu- und Räumarbeiten durchzuführen.
Ein Berufstätiger kann sich natürlich vertreten lassen.

Damit wird er aber nicht ohne weiteres von seiner Haftung befreit.
Grundsätzlich stellen die Gerichte hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht.
Soweit infolge von Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht Personenschäden auftreten, kann der Mieter unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

Entsteht durch die schuldhafte Verletzung der Räumpflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden, ist der beauftragte Mieter schadenersatzpflichtig.
Bei der Verletzung einer Person umfaßt der Anspruch insbesondere den Verdienstausfall und die medizinischen Behandlungskosten.
Darüber hinaus kann ein Schmerzensgeld (§ 844 BGB) in Betracht kommen.


Frage:
Die wichtigsten Fragen zu Winterdiensten

Beispiele:
1. Bis wann muß gestreut werden?

2. Müssen Gehwege und Zugänge komplett schnee- und eisfrei sein?

3. Muß ich auch streuen, wenn ich krank oder im Urlaub bin?

Antwort:
1. Bis wann muß gestreut werden?
Nach der aktuellen Rechtsprechung gilt: in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
Wie oft man schippen und streuen muß, hängt vom Wetter ab.
Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus.

2. Müssen Gehwege und Zugänge komplett schnee- und eisfrei sein?
Das müssen sie nicht.
Vorgeschrieben ist ein - je nach Gemeindeordnung unterschiedlich breiter - rutschfester Durchgang.
Kennt man die örtliche Vorschrift nicht, oder fehlt eine entsprechende Regelung, ist man mit folgender Faustregel auf der sicheren Seite:
Zwei Personen sollten problemlos aneinander vorbeigehen können (entspricht ca. 120 cm).

3. Muß ich auch streuen, wenn ich krank oder im Urlaub bin?
Wer verhindert ist, muß sich um eine zuverlässige Vertretung kümmern.


Frage:
Bekomme ich bei Arbeitsunfähigkeit
weiter Arbeitslosengeld?

Beispiel:
Ich bin 59 Jahre alt und habe inzwischen für 43 Jahre lückenlos Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Seit einiger Zeit bin ich arbeitslos.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet im März 2006.
Nun steht mir allerdings eine Hüftoperation bevor.
Danach bin ich für etwa ein Jahr arbeitsunfähig.
Verlängert sich dann auch mein Anspruch auf Arbeitslosengeld für dieses Jahr?
Könnte ich nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld schon Altersrente beziehen?

Antwort:
Wenn Sie als Arbeitsloser arbeitsunfähig werden, zahlt zunächst das Arbeitsamt für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das bisherige Arbeitslosengeld fort.
Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Die Dauer des Krankengeldbezugs wird an das ursprüngliche Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angehängt.
Sie erhalten somit Arbeitslosengeld für dieselbe Zeit wie ohne Arbeitsunfähigkeit.
Nach dem Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld können Sie Altersrente beziehen.
Sie haben dann bereits das 60. Lebensjahr vollendet, sodaß Ihnen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.
Allerdings müssen Sie für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent hinnehmen.
Dies gilt nicht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern für die gesamte Laufzeit der Rente.


Frage:
Muß ich krankheitsbedingte Rente beantragen?

Beispiel:
Ich bin vor einiger Zeit schwer erkrankt und beziehe seitdem Krankengeld.

Mein Arzt sieht kaum Chancen, daß ich noch einmal ins Arbeitsleben zurückkehren werde.

Kann jetzt meine Krankerversicherung von mir verlangen, daß ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stelle?

Und würde sich diese nach dem Erkrankungsgrad richten?

"...Aufforderung zur Rehabilitation
(SGB V §51)"
In manchen Fällen fordert die Krankenkasse den Patienten vor Ablauf der 78 Wochen auf, eine Rehabilitationsmaßnahme bei seinem Rentenversicherungsträger zu beantragen.
Dieser Aufforderung müssen Sie innerhalb von 10 Wochen Folge leisten, sonst ist die Krankenkasse berechtigt, das Krankengeld ruhen zu lassen.
Der Rentenversicherungsträger prüft dann durch den Medizinischen Dienst, ob eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.
Sind Sie nicht rehabilitationsfähig, kann der Rentenversicherungsträger eine Rente vorschlagen.
Sollte dies der Fall sein, lassen Sie sich ausführlich von Ihrer Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger beraten.
Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente"

Antwort:
§51 ABS. 1, 2 SGB V:
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 51
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(2) ...
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.


Frage:
Steht mir ab 60 Altersrente zu?

Beispiel:
Seit Juli 2004 habe ich einen Schwerbehindertenausweis mit 50 Grad.
Mein Arbeitgeber meint, dies berechtige mich nicht, bereits mit 60 Altersrente zu erhalten.
Wenn ich dies wollte, dann müßte ich in Altersteilzeit arbeiten.
Stimmt das?

Antwort:
Vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung gibt es abschlagfrei nur dann ab 60, wenn die Schwerbehinderung bereits am 6.11.2000 bestand.
Das trifft für Sie nicht zu.
Denn Ihre Schwerbehinderung wurde erst Mitte des Jahres 2004 anerkannt.
Gleichwohl können Sie nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres als Schwerbehinderter vorzeitige Altersrente beziehen, wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.
Sie müssen dann allerdings lebenslang Abschläge für den Rentenbezug in Kauf nehmen.


Frage:
Wann bekommt man einen Schwerbehinderten-ausweis??

Beispiel:
Meine 71jährige Mutter ist vor einem halben Jahr an Brustkrebs erkrankt.
Ihr mußte die rechte Brust abgenommen werden.

Nun riet mir eine Freundin, meine Mutter solle einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Der Eingriff war schwer und seelisch sehr belastend - reicht das, um den Ausweis zu bekommen?

Antwort:
Leider nein.
Um als schwerbehindert anerkannt zu werden, muß ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen.

In Ihrem Fall dürfte er nach der Gutachtertabelle weniger als 50 GdB betragen.
Darum sind die Voraussetzungen für den Ausweis nicht erfüllt.

Es wäre aber zu prüfen, ob noch weitere dauerhafte Beeinträchtigungen vorliegen, die insgesamt zu einem Erreichen von 50 GdB führen.
Als Behinderung gilt eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, wenn sie länger als sechs Monate anhält.


Frage:
Fragen zum Schwerbehinderten-ausweis??

1.) Welche Vorteile bringt der Ausweis?
"Er dient dazu, schwerbehinderten Menschen die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu erleichtern und Nachteile auszugleichen", erklärt Hans-Jürgen Leutloff, vom Sozialverband Deutschland (SoVD).
Der Ausweis berechtigt - nach Kauf einer Wertmarke für 60 € pro Jahr - etwa zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, um die Mobilität zu erhalten.
Zum Ausgleich für außergewöhnliche finanzielle Belastungen sind außerdem Erleichterungen bei der Einkommensteuer vorgesehen.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann sich je nach Schwere der Behinderung auf 310 bis 1.420 € belaufen.
Welche Vorteile in Anspruch genommen werden können, hängt zum Teil von der Art der Behinderung ab.
Ein außergewöhnlich Gehbehinderter, der auf ein Auto angewiesen ist, wird etwa von der Kfz-Steuer befreit und darf einen Behindertenparkplatz nutzen.

2.) Wo kann ich den Antrag stellen?
Beim für den Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt.
Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Schwerbehinderter erfüllt sind - und zwar auf Basis eines versorgungsärztlichen Gutachtens.
In der Regel gehört dazu eine amtsärztliche Untersuchung.
Im Ausweis sind dann auch Zeichen für die vorliegende Behinderung enthalten, zum Beispiel "Bl" für Blind oder "aG" für außergewöhnlich Gehbehinderter.
3.) Wie kann ich mich gegen einen Ablehnungsbescheid wehren?
Gegen einen ablehnenden Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, in dem alle Argumente, die den Antrag stützen, nochmals einzeln dargelegt sind.

4.) Was passiert, wenn sich die Behinderung verschlimmert?
In diesem Fall, oder wenn eine weitere Behinderung hinzukommt, kann ein erneuter Antrag gestellt werden.
"Dies kann zu einer Höherstufung führen", so Leutloff.
"Allerdings: Verbessert sich der Zustand, kann auch eine Herabstufung erfolgen"


Frage:
Wer zahlt im Insolvenzverfahren

Meine Mutter hat Anspruch auf eine Betriebsrente gegen einen Arbeitgeber, gegen den zur Zeit ein Insolvenzverfahren läuft.
Aus diesem Grund ist auch die Zahlung der Betriebsrente eingestellt worden.
Was kann man tun, damit die Rente weiterhin gezahlt wird, ohne erst den Abschluß des Insolvenzverfahrens abwarten zu müssen?

Ihre Mutter könnte sich beim Pensionssicherungsverein melden (Adresse: 50369 Köln).
Er tritt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für unverfallbare Ansprüche auf eine Betriebsrente ein.
Möglicherweise hat aber auch der Insolvenzverwalter den Pensionsversicherungsverein bereits eingeschaltet.
Auch bei ihm können Sie oder Ihre Mutter sich erkundigen.


Frage:
Beiträge von privaten Berufsunfähigkeits-renten ?

Beispiel:
Seit kurzem beziehe ich eine Berufsunfähigkeitsrente.
Diese Versicherung war früher einmal als Direktversicherung abgeschlossen worden und wurde von mir aus einem Verdienst bezahlt, der über der Krankenversicherungspflichtgrenze lag.
Meine gesetzliche Krankenkasse teilt mir nunmehr mit, auch von dieser Berufsunfähigkeitsrente seien Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Trifft das tatsachlich zu?

Antwort:
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch alle Renten, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, also auch Berufsunfähigkeitsrenten.
Eine Betriebsrente in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die Zahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer früheren Erwerbstätigkeit steht.
Das trifft in Ihrem Fall zu.
Denn eine Direktversicherung kann nur unter Beteiligung des Arbeitgebers abgeschlossen werden.
Leistungen aus dieser Versicherung stehen deshalb mit dem früheren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang.
Ohne Bedeutung ist, wer die Beiträge für diese Versicherung getragen hat.
Auch wenn ein Arbeitnehmer die Beiträge vollständig allein aufgebracht hatte, sind Beiträge von der Rente zu zahlen.
Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen grundsätzlich entschieden.


Frage:
Wer trägt beim 1-Euro-Job die Fahrtkosten?

Beispiel:
Ich bin von der Arbeitsagentur aufgefordert worden, einen 1-Euro-Job anzunehmen.
Dafür müßte ich allerdings täglich 70 Kilometer Fahrtstrecke auf mich nehmen, wozu ich ja grundsätzlich bereit wäre.
Doch wurde mir angedeutet, daß ich für die Fahrtkosten selbst aufzukommen hatte.

Stimmt das?

Antwort:
Grundsätzlich ja.
Die 1-Euro-Bezahlung ist nämlich kein Lohn, sondern eine Mehraufwandsentschädigung, womit auch die Fahrtkosten abgedeckt werden sollen.

Wenn allerdings- wie bei Ihnen - die Fahrtkosten Ihre Einnahmen durch die gemeinnützige Tätigkeit übersteigen, dann können Sie die Arbeit natürlich ablehnen.
Ernsthaft dürfte Ihnen die Arbeitsagentur diese Beschäftigungs-möglichkeit gar nicht erst angeboten haben.


Frage:
Wann erlischt der Anspruch auf Krankengeld?

Beispiel:
Seit einem halben Jahr bin ich wegen einer schweren Krankheit arbeitsunfähig.
Nach Ablauf meiner Entgeltfortzahlung habe ich Krankengeld von der Krankenkasse beziehungsweise vorübergehend Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezogen.
Weil sich mein Zustand nicht besserte, wollte ich bereits vier Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Der Rentenberater meinte jedoch, dies sei viel zu früh, da meine Kasse für anderthalb Jahre Krankengeld zahle.
Meine Kasse wiederum fragt mich ständig, ob ich schon einen Rentenantrag gestellt hätte.
Ich befürchte, wenn ich noch länger warte, läuft mein Anspruch auf Krankengeld ab, ohne daß über meinen Rentenanspruch entschieden worden wäre.
Wie ist die Rechtslage?

Antwort:
Krankengeld wird für dieselbe Krankheit maximal anderthalb Jahre innerhalb eines Dreijahreszeitraums gezahlt.
Wenn absehbar ist, daß Ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr oder vorübergehend nicht wieder erlangt werden kann, dann ist grundsätzlich die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die zutreffende Sozialleistung.
Die Zahlung des Krankengeldes wird erst dann eingestellt, wenn die Rente bewilligt wurde, frühestens aber vom Beginn der Rente an.
Wird Rente rückwirkend bewilligt, so stellt die Kasse die Zahlung des Krankengelds ein, sobald der Rentenbescheid vorliegt.
Ist über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden, geht der Rentenanspruch für die Zeit der Krankengeldzahlung auf die Krankenkasse über, und zwar maximal in Höhe des gezahlten Krankengelds.
War das Krankengeld höher, wird der Differenzbetrag von dem Rentenbezieher nicht zurückgefordert.

Es bleibt also bei dem bis zum Rentenbescheid gezahlten Krankengeld.
Allerdings kann ein Krankengeldbezieher den Rentenantrag nicht hinauszögern.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Versicherten aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn absehbar ist, daß die Erwerbsfähigkeit auf Dauer oder vorübergehend gemindert ist.
Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert seinen Anspruch auf Krankengeld so lange, bis der Rentenantrag nachgeholt ist.


Frage:
Wann zahlen Rentner höhere Beiträge?

Beispiel:
Nach dem Tod meines Vaters wurde meine Mutter von ihrer Krankenkasse trotz Rentenbezugs weiterhin als freiwilliges Mitglied geführt.
Die Krankenkasse berechnet bei einer Monatsrente von 570 € monatliche Beiträge in Höhe von 140 €.
Wäre sie Pflichtmitglied, betrüge der Monatsbeitrag nur 79 €.
Kann das tatsächlich sein?

Antwort:
Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher einer Rente kann - trotz gleicher Rentenhöhe - unterschiedlich sein.
Das hängt davon ab, ob der Rentner bei der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied ist.
Bezieht ein Rentner als Einkünfte nur die Rente, dann berechnen sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Pflichtmitglied nach der Höhe der Rente.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte bleiben unberücksichtigt.

Ist der Rentner indessen freiwilliges Mitglied, dann sind die Beiträge nach einer gesetzlich bestimmten Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen, selbst wenn der Rentenzahlbetrag weit unterhalb dieser Bemessungsgrundlage (von etwa 800 €) liegt.
Hat dieser Rentner neben seiner Rente noch Einkünfte aus Vermietung oder Zinseinnahmen, dann handelt es ich auch bei diesen Einkünften um beitragspflichtige Einkünfte, die die Bemessungsgrundlage erhöhen können.


Frage:
Welche Regelungen gelten für Abfindungen

Beispiel:
Unsere Firma wird wahrscheinlich im Lauf des Jahres geschlossen.
Ich war dann in dem Unternehmen 43 Jahre beschäftigt und bin inzwischen 58 Jahre alt.
Stünde mir eine Abfindung zu?
Und wenn ja, könnte diese in monatlichen Raten bis zum Beginn meiner Altersrente ausgezahlt werden?


Antwort:
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt.
Das ist bei einer Betriebsschließung der Fall.
Weitere Voraussetzung:
Im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers muß auf die dringenden betrieblichen Gründe für die Entlassung hingewiesen werden und zugleich ausdrücklich klargestellt sein, daß der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, wenn der Mitarbeiter die Klagefrist (drei Wochen nach Zugang der Kündigung) ungenutzt verstreichen läßt.
Steht in der Kündigung nichts von einer Abfindung, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben und den Anspruch auf die Abfindung gerichtlich feststellen zu lassen.


Die Höhe der möglichen Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Dem ausscheidenden Mitarbeiter steht für jedes Jahr des Beschäftigungsverhältnisses ein halbes Monatsgehalt als Abfindung zu.
Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein Jahr aufgerundet.
Teilzeitkräfte werden nur anteilig berücksichtigt.
Letztlich bestimmt aber das Gericht die angemessene Höhe der Abfindung.
Ein mindestens 55jähriger Arbeitnehmer mit 20 oder mehr Jahren Betriebszugehörigkeit kann mit einer Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten rechnen.

In größeren Betrieben kann der Betriebsrat auch den Abschluß eines Sozialplans verlangen.
In diesem Sozialplan werden die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen (oder gemildert), die den Arbeitnehmern durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen, etwa durch Abfindungszahlungen oder durch Ausgleichszahlungen für aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgangene Rentenansprüche.
Arbeitgeber und Betriebsrat können frei darüber befinden, unter welchen Bedingungen, an wen und in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden.
Dabei orientieren sie sich sowohl an den sozialen Belangen der Arbeitnehmer als auch an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens.


Frage:
Welcher Urlaub
steht mir zu ?

Beispiel:
Ich arbeite jeweils von November bis März als Kassiererin an einem Skilift im Rahmen eines Mini-Jobs.

Unklar ist, welche Urlaubsansprüche mir für diesen Zeitraum zustehen.
Müßte dieser Anspruch gegebenenfalls abgegolten werden?


Antwort:
Wenn keine tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen greifen, steht Ihnen der gesetzliche Mindesturlaub zu.
Er beträgt 24 Werktage pro Jahr, also vier Wochen.

Da Sie nur von November bis März, also nur für fünf Monate, beschäftigt sind, ist der gesetzliche Jahresurlaub auf diesen Zeitraum umzurechnen (bei einer 6-Tage-Woche demnach auf 10 Tage).
Wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses realisieren können, ist der Anspruch - wie üblich - nach Beendigung der Beschäftigung bar abzugelten.


Frage:
Warum muß ich plötzlich Beiträge zahlen?

Beispiel:
Ich habe als 19jährige geheiratet, fünf Kinder geboren und bin nie einer Beschäftigung nachgegangen.
Zum 65. Geburtstag wurde mir eine Altersrente aufgrund der Erziehungsjahre bewilligt.
Die Rente liegt unter dem Grenzwert für eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Obwohl ich bis zum Beginn meiner Rente immer bei meinem Ehemann, der gesetzlich krankenversichert ist, familienversichert war, werden mir jetzt von der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten.
Ist das statthaft?


Antwort:
Ja.
Denn da Sie seit Ihrer Heirat in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren - wenn auch nur familienversichert -, entstand mit Bewilligung der Altersrente eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner.
Denn Sie haben die hierfür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt.
Mit dem Eintreten der Pflichtversicherung ist aber auch die Beitragspflicht verbunden.
Denn Personen, die in der GKV pflichtversichert sind, müssen grundsätzlich auch Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Auch eine Mini-Rente ist dann beitragspflichtig.
Beitragsfreiheit kann nur gelten, wenn ein Rentenbezieher nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner wird, weil die dafür erforderliche Vorversicherungszeit nicht nachgewiesen werden kann.
Er kann dann in der GKV weiterhin familienversichert bleiben, wenn der Rentenbetrag die gültige Einkommensgrenze von 350 Euro monatlich nicht übersteigt.

Dieser scheinbare Vorteil kann sich aber zum Nachteil umkehren, etwa wenn die Familienversicherung endet (z. B. Tod des Ehepartners. Scheidung).
Dann ist der Rentenbezieher auf eine eigene Versicherung angewiesen und muß sich freiwillig in der GKV versichern - zu wesentlich höheren Beitragen als der pflichtversicherte Rentner mit einem gleich hohen Rentenanspruch.


Frage:
Gilt die neue Rentensteuer auch für frühere Rentner?

Beispiel:
Seit 1. Januar 2005 gilt die Neuregelung zur Besteuerung der Altersbezüge.
Meine Frage ist:
Sind hiervon nur Rentner betroffen, deren Rente im Jahr 2005 beginnt, oder auch diejenigen, die ihre Rente schon länger beziehen?


Antwort:
Die neue Rentenbesteuerung ab 2005 gilt für alle Rentenbezieher.
Begann die Rente vor oder in 2005, so beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente 50 Prozent.
Dieser Prozentsatz bleibt dann für die folgenden Jahre bestehen.
Für Rentner mit Rentenbeginn 2006 gilt ein steuerpflichtiger Anteil von 52 Prozent, mit Rentenbeginn im Jahr 2007 von 54 Prozent - und so weiter steigend bis zum Jahr 2040.
Von 2040 an sind Renten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig.


Frage:
Muß ich meinen Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden?

Beispiel:
Ich beziehe Arbeitslosengeld II und bin seit August 2005 arbeitsunfähig.
Die Agentur verlangt nun von mir, meinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Muß ich befürchten, daß dann meine Leistung gekürzt wird?


Antwort:
Niemand kann Sie zwingen, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Doch darf die Arbeitsagentur Sie zum Amtsarzt bestellen.
Dieser Einladung müßten Sie nachkommen - oder eine Kürzung Ihrer Bezage hinnehmen.
Unabhängig davon:
Nach dem Gesetz ist nur derjenige "erwerbsfähig" (und kann deshalb Arbeitslosengeld II beziehen), der nur auf absehbare Zeit krank geschrieben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind dies sechs Monate.
Sind Sie dann noch krank, wäre anschließend das Sozialamt für Sie zuständig.


Frage:
Schluß mit Ich-AG -
kriege ich jetzt noch Unterstützung?

Beispiel:
Ich bin seit etwa einem halben Jahr arbeitslos, wollte mich jetzt mit einer Service-Agentur selbständig machen und dafür die Zuschüsse im Rahmen des Ich-AG-Projekts nutzen.
Leider wurde dieses Programm jetzt schon wieder abgeschafft.
Bekomme ich trotzdem noch finanzielle Unterstützung?

Antwort:
Niemand kann Sie zwingen, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Doch darf die Arbeitsagentur Sie zum Amtsarzt bestellen.
Dieser Einladung müßten Sie nachkommen - oder eine Kürzung Ihrer Bezage hinnehmen.
Unabhängig davon:
Nach dem Gesetz ist nur derjenige "erwerbsfähig" (und kann deshalb Arbeitslosengeld II beziehen), der nur auf absehbare Zeit krank geschrieben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind dies sechs Monate.
Sind Sie dann noch krank, wäre anschließend das Sozialamt für Sie zuständig.


Die wichtigsten Fragen
zum Gründerzuschuß

Wie viel Geld gibt es?
Die neue Förderung setzt sich aus zwei Phasen zusammen.
In der ersten Phase gibt es eine Kombination aus dem bis zu neun Monaten weitergezahlten Arbeitslosengeld und einem Zuschuß von 300 € pro Monat.
Er soll es den Gründern ermöglichen, sich freiwillig in der Sozialversicherung abzusichern.
In der zweiten Phase gibt es dann für bis zu sechs Monate nur noch den 300-Euro-Zuschuß.
Bis zum Ablauf der insgesamt 15 Monate Förderzeit muß es der Gründer also geschafft haben, sich und sein Geschäft selbständig zu finanzieren.


Wer wird gefördert?
Arbeitslose, die noch mindestens drei Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Wer allerdings sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigt, um sich selbständig zu machen, erhält für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Unterstützung, die Förderdauer wird außerdem um diese drei Monate gekürzt.
Das entspricht der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die kündigen und damit arbeitslos werden.
Begründung des Gesetzgebers:
Die Gründung einer selbständigen Existenz ist kein wichtiger Kündigungsgrund.


Besteht der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld fort, wenn die Selbständigkeit scheitert?
Bedauerlicherweise nein.
Anders als bei dem bisherigen Ich-AG-Programm wird der noch bestehende Anspruch mit dem Gründerzuschuß verbraucht.
Er kann also bei einem Scheitern der selbständigen Existenzgründung nicht angehängt werden.
Ausnahme:
Es besteht beispielsweise noch ein sechsmonatiger Anspruch, und die Selbständigkeit wird bereits wieder nach drei Monaten beendet.
In einem solchen Fall gibt es dann noch für drei Monate Arbeitslosengeld.




Frage:
Muß mein Arbeitgeber rumänische Atteste anerkennen?

Beispiel:
Im Urlaub bin ich nach Rumänien gereist.
Leider bin ich dort erkrankt, was auch ärztlich festgestellt worden ist.
Mein Arbeitgeber kündigte aber das Arbeitsverhältnis und verweigerte mir auch die Entgeltfortzahlung.
Als Begründung wurde angegeben, Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen würden nur aus einem Land des europäischen Wirtschaftsraums oder der Türkei anerkannt.
Handelt mein Arbeitgeber rechtens?


Antwort:
Nein, natürlich nicht.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift im Entgeltfortzahlungsgesetz, die bestimmt, daß Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen nur aus bestimmten Ländern anerkannt werden.
Zwar ist ein Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art zu übermitteln.

Solange ein Arbeitnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Wird allerdings die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (wenn auch verspätet) eingereicht, besteht grundsätzlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung - es sei denn, der Arbeitgeber beweist, daß Arbeitsunfähigkeit (gemessen an den deutschen Rechtsvorschriften) tatsachlich nicht vorgelegen hat.
Sollte ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ohne Berechtigung verweigern, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.


Frage:
Sind Zusatzrenten beim
Rentenantrag anzugeben?

Beispiel:
Ich werde demnächst einen Rentenantrag stellen.
Zur Zeit beziehe ich eine Unfallrente von einer Berufsgenossenschaft.
Außerdem könnte ich ab Rentenbeginn von meinem Arbeitgeber eine Betriebsrente beanspruchen.
Muß ich im Rentenantrag den Bezug der Unfallrente und der Betriebsrente angeben?


Antwort:
Der Bezug der Unfallrente ist für den Rentenversicherungsträger von Interesse, weil die Unfallrente zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung einen bestimmten - individuell zu ermittelnden - Grenzbetrag nicht überschreiten darf.

Der Rentenversicherungsträger muß also prüfen, inwieweit die Unfallrente gegebenenfalls zu einer Minderung seiner Rente führt.
Die Angaben zur Betriebsrente benötigt die gesetzliche Krankenkasse, die den Antragsvordruck erhält, um das Krankenversicherungsverhältnis für die Zeit des Rentenbezugs zu prüfen.
Von Betriebsrenten sind grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Bei pflichtversicherten Rentnern muß die Krankenkasse die Zahlstelle der Betriebsrente über die Beitragspflicht informieren.


Frage:
Was bringt die Vorsorgevollmacht?

Beispiel:
Wir möchten nicht, daß ein Fremder für uns entscheidet, wenn wir geistig und körperlich nicht mehr fit sind.
Was ist zu tun?


Das können Sie mit einer Vorsorgevollmacht regeln, in der eine Vertrauensperson (z.B. Ehepartner, Kinder oder enge Freunde) als Bevollmächtigter eingesetzt wird.
Man kann darin auch bestimmen, daß die bevollmächtigte Person die Bankgeschäfte regeln, alle Anträge bei den Behörden und vor Gericht stellen kann.

Außerdem kann verfügt werden, ob man im Fall der Fälle lieber zu Hause oder im Heim gepflegt werden möchte.
"Es können auch mehrere Personen gemeinsam oder mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bevollmächtigt werden."
Sind Immobilien vorhanden oder soll die Möglichkeit zur Kreditaufnahme gegeben werden, muß die Vollmacht notariell errichtet werden.


Antwort:
Ab wann ist die
Vollmacht gültig?
Im Moment der Erstellung.
Sie ist jederzeit änderbar.

Was passiert, wenn kein Angehöriger die Vormundschaft übernehmen kann?
Das Vormundschaftsgericht wählt eine geeignete Person aus - immer die zweitbeste Lösung.
Denn solche "Berufsbetreuer" bekommen pauschal gut 100 Euro im Monat für ihre Aufgaben, sind daher bestrebt, ihren Zeiteinsatz gering zu halten.
Die Besprechung persönlicher Angelegenheiten kann zu kurz kommen.

Was kostet eine notariell erstellte Verfügung?
Notare rechnen über eine Gebührentabelle ab.
Die Kosten richten sich nach Wert der Angelegenheit, hängen also vor allem von der Vermögensgröße ab.

Gibt es Mustertexte für Vollmachten?
Kostenlose Broschüren gibt es etwa bei den Landesjustizministerien.
Nachteil:
Persönliche Verhältnisse werden nicht so genau abgebildet, wie es vielleicht rechtlich sinnvoll wäre.


Frage:
Kann ich die Herausgabe eines Arztberichtes verlangen?

Beispiel:
Nach einem Krankenhausaufenthalt erhielt meine Ärztin einen Entlassungsbericht der Klinik.
Ich hatte gebeten, mir diesen herauszugeben, damit ich den Bericht einem anderen Arzt vorlegen kann.
Meine Ärztin verweigerte die Herausgabe mit der Bemerkung, dieser sei für ihre Akten bestimmt.
Ich sollte den Bericht direkt bei der Klinik anfordern.
Ist meine Ärztin nicht zur Herausgabe verpflichtet?


Antwort:
Mit der letzten Gesundheitsreform sind die Patientenrechte erheblich ausgeweitet worden.
Zwar sind die Befunde und Berichte, zum Beispiel von Krankenhäusern, Eigentum der Ärzte oder des Krankenhauses.
Patienten haben jedoch ein Anrecht auf Einsicht in diese Krankenunterlagen.
Sie sind auch berechtigt, Ihre Krankenakten auf eigene Kosten zu kopieren.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Broschüre "Patientenrechte in Deutschland" herausgegeben, die kostenlos bestellt werden kann (Bestell-Nr. A 407).
Unter anderem wird hierin auch die Frage behandelt, welche Behandlungsunterlagen ein Patient einsehen darf.


Frage:
Wie wird Arbeitslosengeld berechnet?

Beispiel:
Um nicht entlassen zu werden, wechselte ich im April 2006 bei meinem Arbeitgeber von einem Vollzeitjob in einen Teilzeitjob.
Leider verschlechtert sich die Lage für das Unternehmen im Lauf der Zeit so, dass ich wahrscheinlich doch noch arbeitslos werde.
Nach welchem Arbeitsentgelt wird dann mein Arbeitslosengeld berechnet?
Und wie lange habe ich gegebenenfalls noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ich bin dann bereits 58 Jahre alt.


Antwort:
Ihr Arbeitslosengeld wird nach Ihrem vorherigen vollen Arbeitsverdienst berechnet.
Sie haben Ihre Arbeitzeit "nicht nur vorübergehend" auf weniger als 80 Prozent der vorherigen Arbeitszeit (mindestens um 5 Stunden) vermindert.

Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Teilzeitverdienst außen vor bleibt, wenn eine Arbeitslose wie Sie in den letzten 3,5 Jahren wenigstens sechs Monate zusammenhängend in Vollzeit tätig war.


Frage:
Kann Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden?

Beispiel:
Mein Mann ist 57 Jahre alt und bezieht seit 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente.
Mit 60 Jahren kann er ohne Abzüge Altersrente erhalten.
Ist es möglich, daß die Berufsunfähigkeitsrente gegebenenfalls in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird?
Könnten dadurch Nachteile entstehen?


Antwort:
Die Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist möglich, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Hierzu sollten Sie dem Rentenversicherungsträger ein ärztliches Attest vorlegen.
Ein Gutachter der Rentenanstalt klärt dann, ob die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind.
Nachteile würden hierdurch
nicht entstehen; insbesondere ginge der Anspruch auf die Altersrente dadurch nicht verloren.


Frage:
Wird mir das Altersruhegeld
ins Ausland gezahlt?
Fr. 01. Dez. 2006

Beispiel:
Ich bin Rentner und mit einer Frau aus Sri Lanka verheiratet.
Meine Ehefrau möchte in ihr Heimatland zurückkehren.
Wenn ich nun ebenfalls meinen Wohnsitz verlege, wird meine Rente dann auch ins Ausland gezahlt?


Antwort:
Grundsätzlich werden Renten auch ins Ausland gezahlt.
Allerdings sollten Sie sich vor Verlegung Ihres Wohnsitzes mit Ihrer Rentenanstalt in Verbindung setzen und nachfragen, ob die Rente in bisheriger Höhe weitergezahlt wird oder ob gegebenenfalls eine Rentenkürzung ansteht.
Möglich wäre dies, wenn in Ihrem Versicherungsverlauf auch ausländische Versicherungszeiten enthalten wären.

Frage:
Arbeitslosengeld I
und Arbeitslosengeld II
Fr. 15. Dez. 2006


Beispiel:
Wer arbeitslos ist, bekommt Arbeitslosengeld.
Es gibt Arbeitslosengeld I (Alg I) und Arbeitslosengeld II
(Alg II).
Die Leistungen unterscheiden sich nicht nur der Höhe nach erheblich.
Arbeitslosengeld I
Alg I:
Wer seine Beschäftigung verliert, erhält zunächst Alg I.
Das sind derzeit etwa 1,4 Millionen Menschen.
Das Alg I ist eine Versicherungsleistung, denn es wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bezahlt.
Bis Ende Januar erhielten über 57-Jährige noch bis zu 32 Monate lang Alg I.
Seither beträgt die Bezugsdauer grundsätzlich zwölf Monate.
Allein Erwerbslose über 55 erhalten Alg I bis zu 18 Monate lang.
Wie hoch das Alg I ausfällt, hängt vom Nettoeinkommen ab, das ein Beschäftigter in den zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag erhielt.
Alleinstehende bekommen davon dann 60 Prozent, für Arbeitslose mit Kindern gibt es 67 Prozent.


Arbeitslosengeld II

Alg II:
Wer länger als ein Jahr
(über 55-Jährige: eineinhalb Jahre) erwerbslos ist, bekommt Arbeitslosengeld II.

Es ist die aus Steuermitteln finanzierte Unterstützung für derzeit etwa 2,8 Millionen Langzeitarbeitslose.

Das Alg II gibt es erst seit Anfang 2005, als Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt wurden.

Seit Mitte 2006 beträgt der Alg-II-Regelsatz bundeseinheitlich 345 Euro im Monat.

Erwerbslose, die vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II wechseln, erhalten für eine Übergangsfrist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu 160 Euro im ersten Jahr und von bis zu 80 Euro im zweiten Jahr des Alg-II-Bezugs.

Frage:
Wie lange bekomme ich finanzielle Hilfe?
Fr. 29. Dezember 2006

Beispiel:
Nach siebenjähriger Selbständigkeit bin ich jetzt wieder als Arbeitnehmer beschäftigt und zahle auch Beitrage zur Arbeitslosenversicherung.
Ich bin inzwischen 58 Jahre alt.
Sollte ich diesen Job wieder verlieren, kann ich dann auch Arbeitslosengeld beziehen?
Und wenn ja - für welche Zeit?


Antwort:
Arbeitslosengeld kann man erst beziehen, wenn man mindestens ein Jahr (innerhalb von drei Jahren) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.
Wer danach arbeitslos wird, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für sechs Monate.
Erst nach zweijähriger Beitragszahlung verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf zwölf Monate.
Im übrigen gilt bis zum 1. Februar 2006 ein Übergangsrecht.

Wer vor diesem Zeitpunkt arbeitslos wird und davor für fünf Jahre und vier Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt hatte, der kann noch Arbeitslosengeld für 30 Monate beziehen, wenn er bereits das 57. Lebensjahr vollendet hat.
Tritt Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2006 ein, gelten längere Bezugszeiten nur noch für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Bei vorangegangener 30monatiger Beitragszahlung beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann 15 Monate, bei vorangegangener 36monatiger Beitragszahlung sind es 18 Monate.

* HIER...kommen sie zu *
* Teil 1 * Teil 2 *



* POLIT-SATIRE *

Versteht jemand diese
Gesundheitspolitik ??
von
Ulla Schmidt ??


Spruch der Woche

Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
Der kluge Satz stammt von
Franz Kafka.
Aber noch klüger ist es, zu erkennen, wenn es auf dem eingeschlagenen Weg fast nicht mehr weitergeht.
"Dann empfiehlt es sich umzukehren bzw. dieses verantwortungsvolle Amt jemand abzugeben, wo weiß damit entsprechend umzugehen!!"
Doch leider kam bei dem Postengeschacher alles anders als mancher dachte und hoffte!!





Liebe Freunde,
aufgrund der fatalen Entwicklungen mit ständigen Nachbesserungen von diesem undurchdachten Gesetzeswerk nehme ich von meinem Versprechen hier wissentlich weiter zu pflegen gezwungenermaßen Abstand!!
Ständige Korrekturen/Änderungen/Löschungen wären ein zu enormer Zeitaufwand für mich.
Aber wer mich verbindlich darauf hinweist, wo Berichte nicht mehr der momentanen Gesetzeslage entsprechen, werden sie natürlich geändert oder gelöscht !!!!

Die Herrschenden zimmern ihren Thron nicht mehr selber.
Das erledigen quer Beet inzwischen Beraterfirmen!!

Darum spüren sie selbst auch nicht,
wo es überall brüchig ist.
Politiker benötigen leider solche externen Berater und bemerken in ihrer Gutsherrenart nicht mehr, wie sie sich dadurch selbst zum Clown zu machen.

18.11.2004




Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler






Achtung !!


Partnerschaften zu meiner Hauptseite
Kranker für Kranke




Backlink-Check



 
© 2004 by Hubert Wissler created by Hubert Wissler, Ludwigsburg-Poppenweiler