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Fr. 29. Dezember 2006


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URTEILE * Soziales
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58er-Regelung um zwei Jahre verlängert

Änderungen 2006:
Schärfere Regeln bei Arbeitsagenturen -
Neue Beitragsbemessungsgrenzen -
Eigenheimzulage gestrichen

Im Jahr 2006 ist mit vielen Änderungen für die Bürger zu rechnen.
So wird für alle diejenigen, die nach dem 1. Januar 2006 einen notariellen Kaufvertrag abschließen oder einen Bauantrag stellen, die Eigenheimzulage wegfallen.
Steuerfreibeträge für Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers (wenn dieser sie gewährt), für Übergangsgelder und Übergangshilfen sowie für Abfindungen entfallen.

Eine Übergangsregelung sieht aus Vertrauensschutzgründen die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit vor für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.
Für die Berechnung der Steuer wird die Zahlung über fünf Jahre verteilt.
Gestrichen wird der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten.
Beraterkosten, die mit der Einkunftsermittlung nichts zu tun haben (Ausfüllen des Mantelbogens, Erbschaftsteuererklärung), werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt.

Das Arbeitslosengeld soll bei unter 55-Jährigen auf zwölf Monate begrenzt werden.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen künftig Saisonarbeiter, Wehr- und Zivildienstleistende innerhalb der vergangenen zwei Jahre zwölf Monate der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben.
Ab Februar 2006 sollen Wehr- und Zivildienstleistende in der Arbeitslosenversicherung versichert sein.


Jeder Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, hat die Pflicht, sich generell drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeit suchend zu melden.
Die Ich-AG-Regelung soll bis Mitte 2006 weiterlaufen.
Die so genannte 58er-Regelung wird um zwei Jahre verlängert.
Danach brauchen Arbeitslose über 58 sich nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, erhalten Arbeitslosengeld I und II unter vereinfachten Bedingungen gegen die Zusicherung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Abschlägen in Rente zu gehen.
Auch soll die Regelung, dass Arbeitgeber, die Arbeitslose über 55 Jahre neu einstellen, keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, beibehalten werden.

Ab 2006 ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen auf 5.250 € im Monat.
Im Osten bleibt der Beitrag auf 4.400 € bestehen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird in Ost und West 3.562,50 € betragen.
Es ist geplant, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber 14 Tage früher zu realisieren, um die Zahlungsfähigkeit der Sozialkassen zu gewährleisten.
In der Rente soll für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Altersgrenze stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben werden.
Die Anhebung ist in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008 geplant.
So könnte ein im Januar 1946 geborener Bürger Altersrente mit frühestens 60 Jahren und einem Monat und ein im Dezember 1948 geborener Bürger erst mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen.

Nicht mehr möglich soll ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt sein - auch nicht bei höheren Abschlägen.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar 2004 verbindlich vereinbart hatten, sollen Vertrauensschutz genießen.
Diese und weitere Änderungen beziehungsweise Einschränkungen sind für oder ab 2006 geplant.
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Muss eine Lebensversicherung notfalls mit Verlust zurückgekauft werden, sobald die Freibeträge überschritten wurden?

Es kommt darauf an.
Für Vermögen gilt grundsätzlich:
Eine Verwertung ist dann nicht zumutbar, wenn damit ein Verlust von mehr als zehn Prozent realisiert werden müsste.
Wegen der hohen Abschlusskosten bei Policen kann über Jahre hinweg der Verkauf oder die Beleihung nicht verlangt werden - der Verlust wäre zu groß.
In "ergänzenden Hinweisen" der Bundesarbeitsagentur heißt es:
Eine Beleihung kommt erst im letzten Fünftel der Laufzeit in Frage, ansonsten wäre die Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben.
Für Aktien, Aktienfonds und andere Anlagen mit Kursrisiko greift die Zehn-Prozent-Grenze indes nicht.
Das Verlustrisiko sei bereits durch die Anlage bedingt.
Telekom-Aktionäre etwa können sich also nicht gegen eine Verkaufsaufforderung mit dem Hinweis wehren, der Verkauf zum jetzigen Kurs sei unwirtschaftlich.

Gibt es die Hartz-Klausel auch für Sparbriefe oder Investmentfonds?

Ja, den zusätzlichen Altersvorsorge-Freibetrag hat der Gesetzgeber nicht exklusiv für Lebensversicherungen geschaffen, sondern für alle "geldwerten Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen".
Entscheidend ist der vertragliche Verwertungsausschluss bis mindestens zum 60. Lebensjahr.


Können Eltern die Freibeträge ihrer Kinder nutzen?

Nein.
Zwar werden die altersabhängigen Freibeträge von Ehepartnern addiert und dem Vermögen gegenübergestellt - die möglicherweise ungenutzten Freibeträge von Kindern (4.100 €) sind jedoch nicht übertragbar.
Anders sieht das jedoch mit der Anschaffungsrücklage (750 € pro Person) aus.
Diese Freibeträge werden für die "Bedarfsgemeinschaft" insgesamt erfasst.
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Hartz IV

Gelten Steuerrückzahlungen, Eigenheimzulage oder Abfindungen als Vermögen?
"Einmalige Einnahmen" werten die Behörden nicht als Vermögen, sondern als Einkommen und rechnen das Geld dann auf die monatlichen Unterstützungsleistungen an.
Das betrifft zum Beispiel eine Steuerrückzahlung, Ausnahmen sind möglich, wenn es sich um "zweckbestimmte Einnahmen" handelt, über die der Betroffene nicht frei verfügen kann.
So ist eine direkt zur Tilgung verwendete Eigenheimzulage von einigen Gerichten privilegiert worden, etwa dem Landessozialgericht Hamburg.

Sie sei für den Hilfebedürftigen "ein reiner Durchlaufposten"
(AZ: L 5 B 116/05 ER AS).
Ähnlich entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ: L 7 AS 2875/05 ER-B).
Abfindungen können ausnahmsweise - um "unbillige Härten" zu vermeiden - dann als (geschütztes) Vermögen gelten, wenn sie nur wegen des langen Gerichtsprozesses während des Alg-II-Bezuges gezahlt werden.

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Wann liegt noch eine
unbillige Härte vor?
Letzte Verteidigungslinie, um Vermögen zu retten, kann der Hinweis auf "unbillige Härte" sein.
Laut den internen Richtlinien kann sich diese aus den besonderen Lebensumständen oder der Vermögensherkunft ergeben.
Beispielhaft werden Familien- und Erbstücke oder Vermögensrückstellungen für Beerdigungen genannt, etwa ein Bestattungssparbuch.
Außerdem könne es eine unbillige Härte bedeuten, wenn jemand trotz lückenhafter gesetzlicher Rentenversicherung kurz vor dem Renteneintritt private Ersparnisse einsetzen müsste.


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Dürfen unsere Kinder
früher an ihr Erbteil?

Nach meiner Scheidung übertrug meine Ex-Frau ihren Anteil am Haus auf unsere drei Kinder. Dabei wurde vereinbart, daß eine Auseinandersetzung zu meinen Lebzeiten nicht erfolgen soll. Diese Vereinbarung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Meine Kinder wollen aber jetzt schon eine Auseinandersetzung, beziehungsweise sogar eine Zwangsversteigerung. Dürfen sie das?

Sofern ein Auseinandersetzungsverbot gemäß Paragraph 1010 BGB vereinbart wurde, muß es auch beachtet werden.
Es sei denn, Sie und Ihre Kinder sind sich darüber einig, daß die Auseinandersetzung schon früher durchgeführt werden soll.
Denn von dieser Vereinbarung darf nur einvernehmlich abgewichen werden.

Hartz IV

Partner-Urteil
Berufstätige oder Vermögende müssen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch für die Kinder eines arbeitslosen Partners aufkommen.
(Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 AS 146/05).



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Alg-II

medizinische Grundversorgung

Geht es nach dem Willen der Bundesagentur für Arbeit oder der gesetzlichen Krankenkassen, dann sollten Alg-II-Bezieher besser nicht chronisch erkranken.
Denn die medizinische Grundversorgung bei anhaltenden Erkrankungen ist meist sehr kostenintensiv.
Das Sozialgericht Lüneburg hat nun zu Gunsten einer Erwerbslosen entschieden, so die Arag- Versicherung.


Geklagt hatte eine junge Neurodermitikerin, die Pflegeprodukte und Medikamente benötigte.
Weder ihre Mutter als Hartz-IV-Empfängerin konnte die Präparate aus eigener Tasche finanzieren, noch sprang die gesetzliche Kasse ein.
Auch die Bundesagentur lehnte die Übernahme ab, mit der Begründung, dass das zweite Sozialgesetzbuch keine Regelung für diesen Fall beinhalte und eine Erstattung von zusätzlichen Leistungen nur für Emährungskosten, nicht aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe.
Die Richter sahen das anders.
Da die Regelleistung des Alg II bei monatlichen Mehrausgaben von rund 240 € nicht ausreiche, müssten diese Kosten auch ohne Regelung im Sozialgesetzbuch übernommen werden.
Sonst sei auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Mutter nicht mehr gesichert (AZ: S 30 AS 328/05).

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Gericht:

Kleine Brüste sind keine Krankheit

Darmstadt
Frauen, die psychisch unter einem kleinen Busen leiden, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung.

"Kleine Brüste sind keine Krankheit", entschied das Hessische Landessozialgericht in einem in Darmstadt veröffentlichten Urteil.

Krankenversicherungen müssen die Kosten eines Brustaufbaus demnach nur übernehmen, wenn eine körperliche Fehlfunktion vorliegt oder die Größe der Brust entstellend wirkt.
(AZ: L 1 KR 152/05).



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Wann muss ein
Auto angerechnet werden?

Bis zu einem Wert von 5000 € gilt ein Auto in jedem Fall als angemessen.

Gerichte haben sogar Werte von bis zu 10.000 noch als angemessen bezeichnet, so unter anderem das Landessozialgericht Baden-Württemberg
(AZ: L 7 AS 2875/05 ER-B).
Überhaupt keine Diskussion darf es geben, wenn ein Auto als Arbeitsmittel zu werten sein sollte, wie etwa bei einem Handelsvertreter.

Was für die Aufnahme oder Fortführung der Erwerbstätigkeit oder auch der Ausbildung benötigt wird ("unentbehrlich"), zählt nicht als Vermögen.
Darunter würden zum Beispiel ebenfalls die Scheren einer Friseurin fallen, die in der Regel sehr kostspielig sind.

Hartz IV

Hartz-IV-Urteil-Urteil
zu "wilder Ehe"

Eine sexuelle Beziehung ist nicht gleichbedeutend mit einer eheähnlichen Gemeinschalt.

Das entschied das Landgericht in Darmstadt.
Einem 33-jährigen war das Arbeitslosengeld II gestrichen worden, als er bei einer Frau einzog.
Er klagte und bekam recht:
"Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört der Wille zur Dauerhaltigkeit."
(AI.: L 7 As 23/06 ER).




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Altersvorsorge

Sparbuch gilt nicht als Altersvorsorge

Sparguthaben müssen bei Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgebraucht werden und sind nicht als Vermögen zur Altersvorsorge geschützt.

Mit dieser Begründung verurteilte das Landessozialgericht in Darmstadt in zweiter Instanz eine 50 Jahre alte erwerbslose Frau zur Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe und Sozialbeiträgen in Höhe von 13.000 Mark (rund 6647 €).
Ein frei verfügbares Guthaben auf einem Sparbuch sei ein verwertbares Vermögen, entschieden die Richter des 9. Senats (Az.: L 9 AL 896/03).
Die 50-Jährige hatte bei ihrem Antrag ein gemeinsames Sparguthaben mit ihrem Ehemann in Höhe von 75.000 Mark (38 347 €) verschwiegen.
Auf Grund der lückenhaften Angaben erhielt sie von September 1999 bis Oktober 2000 die gewünschte Unterstützung.
Vor Gericht argumentierte sie, das Ersparte sei für ihre Alterssicherung eingeplant.
Das Landessozialgericht bestätigte dagegen die Auffassung des Sozialgerichts Marburg, dass nur ein strikt für das Alter reserviertes Vermögen - beispielsweise eine Kapitallebensversicherung - in diesem Sinne geschützt sei.
Ein Sparbuch sei keine typische Anlageform für die Alterssicherung.
Gegen die behauptete Zweckbestimmung sprächen auch mehrere Abhebungen vom Sparguthaben der 50-Jährigen.
Gegen die Entscheidung wurde keine Revision zugelassen.

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Anspruch auf Mietkosten

Grundsätzlich haben Alg-II-Bezieher Anspruch auf Mietkosten für Unterkunft und Heizung durch die Bundesagentur.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Aurich bilden nicht die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes die Grundlage der Berechnung, sondern der örtliche Mietspiegel.


Im konkreten Fall gewährte das Arbeitsamt einem Alg-II-Empfänger zunächst Gesamtleistungen in Höhe von 713,65 € und später 663,10 €.
Auf die rund 50 € im Monat wollte der Betroffene jedoch nicht verzichten und zog vor Gericht.
Schließlich sei der Preis von monatlich knapp 400 € Warmmiete für seine 50 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung ein angemessener Preis auf dem lokalen Wohnungsmarkt.
Das sahen die Richter genauso.
Sie sprachen dem Mieter Unterkunftskosten in Höhe von 378,07 € zu (AZ: S 15 AS 159/05).



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* Gesetze

Kasse muss Rollstuhl zahlen

Eine Krankenkasse muss einem ihrer in einem Altenheim lebenden Versicherten einen Multifunktions-Rollstuhl bezahlen.

Dies entschied das Sozialgericht Münster.
Das Gericht stellte damit klar, dass nicht die Pflegeeinrichtungen verpflichtet seien, Hilfsmittel zu stellen.
Der Bewohner eines Altenheimes in Ahaus sei geistig voll orientiert und nehme auch am Leben außerhalb der Einrichtung teil.
Nur brauche er dazu den besonderen Rollstuhl.
(Az.: S 12 KR 21/05).


Keine Spezialmatratzen auf Kassenrechnung

Schmerzlindernde Spezialmatratzen können nicht der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden.

Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden
(Az.: S 8 KR 210/03).
Das Gericht wies die Klage einer Frau mit Wirbelsäulenleiden ab, die sich die Kosten der Spezialanfertigung ersetzen lassen wollte.
Der Preis der Spezialmatratze habe nicht über dem handelsüblicher Matratzen gelegen, wie sie jeder Mensch benötige, befand das Gericht.


Nach Cannabis-Genuss
Führerschein weg

Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Autofahrer den Führerschein einziehen.

Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Autofahrer den Führerschein einziehen, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Zweifel an seiner Eignung bestehen.
Unter den Begriff "gelegentlich" fällt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Harnburg bereits das erstmalige Konsumieren von Rauschmitteln
(AZ: 3 Bs 87/05).




Keine Karte:
Arzt lehnt Behandlung ab

Nur in dringenden Fällen...

Nur in dringenden Fällen besteht eine ärztliche Behandlungspflicht, wenn ein Patient keine gültige Krankenversicherungskarte vorlegen kann.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab einem Neurologen Recht, der die Untersuchung einer älteren Patientin abgelehnt hatte, weil sie ihre Krankenversicherungskarte nicht vorlegen konnte
(AZ: 21 BG 1565/05).



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Steuervorteil nicht anrechenbar

Ein geschiedener Mann muß sich bei der Bemessung des Unterhalts für seine Ex-Frau den Splittingvorteil aus der neuen Ehe (der Mann wird nach der Steuerklasse III besteuert) nicht anrechnen lassen.

Er ist wie ein Lediger zu behandeln.
Das gilt unabhängig davon, daß der Mann auch schon während der ersten Ehe nach Klasse III besteuert wurde.
Der Splittingvorteil war mit der Scheidung weggefallen und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun ausschließlich der neuen Ehe zugute kommen.
(Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1858/95).


Lebensversicherung
nicht abziehbar

Beiträge zur Lebensversicherung schmälern das Einkommen nicht immer:

Ist ein Mann durch das zu erwartende Erbe von Immobilien hinreichend gesichert, so kann er Beiträge, die er nach der Scheidung für eine Lebensversicherung aufwendet, nicht von seinem, für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommen abziehen.
(Bundesgerichtshof, XII ZR 51/03)

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Krankheit mindert Unterhalt

Ehegatten-Unterhalt nach einer Scheidung ist grundsätzlich nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" zu leisten.

Dazu gehört zum Beispiel, daß ein nach der Ehe erzielter höherer Verdienst, der aber während der Ehe bereits zu erwarten war (etwa die Aussicht auf eine Beförderung), die Unterhaltszahlungen steigert.
Umgekehrt sinkt aber der Anspruch auf Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige schwerkrank wird und fortan nur noch eingeschränkt arbeiten kann.
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat "keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortsetzende Lebensstandardgarantie", urteilte der Bundesgerichtshof
(XII ZR 51/03).

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Kuckuckskinder stoppen
keine Ehe

Findet ein Mann nach der Scheidung von seiner Ehefrau heraus, daß das schon vor der Ehe gezeugte Kind nicht von ihm stammt, so kann er die Ehe nicht nachträglich annullieren lassen.

Der Mann scheiterte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit dem Vorhaben, sich von Unterhaltszahlungen zu befreien.
Für die Frau bestand keine "Offenbarungspflicht", wer der leibliche Vater ist.
Auch das Argument des Mannes, daß er die Frau nur wegen des zu erwartenden Kindes geheiratet hatte, beeindruckte die Richter nicht.
(AZ: 18 UF 300/04)

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Unfall nach Reifenplatzer

Fahrgeräusch missachtet

Fünf Studenten waren auf der Autobahn Lüneburg-Hamburg unterwegs, als es passierte:
Bei 100 km/h platzte ein Hinterreifen.
Das Fahrzeug geriet ins Schleudern und prallte schließlich frontal gegen eine Lärmschutzwand.
Durch den Aufprall erlitt eine Studentin eine Querschnittslähmung.
Sie verklagte die Haftpflichtversicherung der Fahrerin auf Schmerzensgeld:
Diese sei weitergefahren, obwohl man "eigenartige Geräusche" gehört habe, als sich die ersten Teile vom Mantel des Reifens lösten.

Das Oberlandesgericht Celle sprach dem Unfallopfer ein Schmerzensgeld von 180.000 € und eine monatliche Rente von 225 € zu.
Die Fahrerin hatte als Zeugin den Vorfall so geschildert:
Erst tauchten Geräusche auf, alle hätten darüber nachgedacht.
Einer sagte, "das ist doch unser Auto" - ein anderer: "Das hört sich an, als wenn wir gleich einen Reifen verlieren."
Sie selbst habe auf die Fahrbahn geschaut und nichts bemerkt.
Das habe etwa eine halbe Minute gedauert.
Das Schlingern des Kraftfahrzeugs habe also nicht aus heiterem Himmel eingesetzt, folgerten die Richter. Während dieser halben Minute hätte die Autofahrerin reagieren müssen, also abbremsen oder anhalten.

Der Gedanke an einen Reifendefekt habe sich angesichts der Geräusche aufgedrängt;
dass dies für alle Mitfahrer sehr gefährlich werden konnte, verstehe sich von selbst.
Wäre die Autofahrerin langsam auf dem Standstreifen weitergerollt, wäre der Unfall laut Gutachten eines Kfz-Sachverständigen nicht passiert.
(Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2004
(AZ: 14U54/04)



Keine EU-Fahrerlaubnis bei Führerscheinentzug

Wird einem Autofahrer der deutsche Führerschein entzogen, darf er sich auch mit einem EU-Führerschein nicht hinters Steuer setzen.

Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder jetzt entschieden und damit einen Eilantrag zurückgewiesen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Ein Gericht hatte einem Brandenburger Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung verhängt.
Stattdessen wollte der Antragsteller seinen in Tschechien erworbenen EU- Führerschein nutzen
(AZ: 2L 266/05).


Abgestellte Fahrzeuge

Geparkter Roller fiel gegen Auto

Über den Jungen hatte sich die Lehrerin schon öfter geärgert:
Immer wieder parkte er seinen Motorroller auf dem Lehrerparkplatz, obwohl das verboten war.
An diesem Morgen sah die Frau noch - nachdem sie ihren Wagen abgestellt hatte -, wie der Bengel den Roller dicht daneben schob.
Als sie am Nachmittag aus der Schule kam, war der Roller zwar weg.
Allerdings hatte ihr Auto eine Beule und dicke Schrammen auf der Seite, wo der Roller gestanden hatte.
Dafür sollte der Junge nun büßen.
Der verweigerte freilich jeden Schadenersatz, seine Haftpflichtversicherung ebenso.
Das Unternehmen verwies auf die Versicherungsbedingungen:
Es müsse nur Schäden übernehmen, die beim "Betrieb" von Fahrzeugen entstünden.
Der Roller sei aber nicht in Betrieb gewesen.

Das Landgericht Bochum definierte "Betrieb" allerdings anders.
Die maschinentechnische Ansicht, nach der ein Fahrzeug nur vom Anlassen bis zum Stillstand in Betrieb sei, werde schon lange nicht mehr vertreten.
Der Begriff "Betrieb" eines Fahrzeugs sei wesentlich weiter auszulegen.
Überall, wo öffentlicher Verkehr stattfinde - und das treffe auch bei einem Lehrerparkplatz zu -, könnten auch von einem parkenden Motorrad oder einem parkenden Wagen Gefahren ausgehen.
Ein Roller sei instabil und kippe leicht um.
Dafür hafte der Halter, auch wenn er für dieses spezielle Risiko nicht verantwortlich sei.
Deshalb müsse der Schüler die Reparaturen am Auto der Lehrerin bezahlen.
Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. März 2004
(AZ: 5 S 195/03)




Urteil:

Witwenrente nach drei Wochen Ehe

Eine Witwe kann auch nach einer Ehe von nur knapp drei Wochen Anspruch auf Witwenrente haben.
Das geht aus einem grundlegenden Urteil des Sozialgerichts Koblenz hervor, das am Freitag bekannt wurde.
Zwar schließe das Gesetz bei so genannten Versorgungsehen einen Rentenanspruch aus.
Die gesetzliche Vermutung, es handle sich um eine solche Versorgungsehe, könne im Einzelfall widerlegt werden.
Die klagende Witwe habe überzeugend dargelegt, dass sie bei der Heirat eines Krebskranken noch davon ausgegangen sei, dass er wieder gesund werde.
(AZ: S 6 KNR 16/05)




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Volle Erwerbsminderungsrente bei Gehbehinderung

Die gesetzliche Rentenversicherung muss unter Umständen auch im Prinzip arbeitsfähigen, gehbehinderten Arbeitnehmern eine volle Erwerbsminderungsrente zahlen.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Gehbehinderte keine Möglichkeit hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erreichen, stellte das Bundessozialgericht klar (Entscheidung vom 21. März 2006, Az.: B 5 RJ 54/04 R).

Damit gaben die Richter einer gehbehinderten Arbeitnehmerin Recht, deren Rentenversicherung die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte.
Die Klägerin war zwar gesundheitlich noch dazu in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Wegen ihrer Behinderung konnte sie jedoch täglich nicht mehr als vier Wegstrecken von höchstens 500 Metern zu Fuß gehen.
Die Klägerin hatte weder ein Auto noch einen Führerschein.
Einen Arbeitsplatz in Gehentfernung gab es nicht.

Die Rentenversicherung lehnte die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab, erklärte sich aber dazu bereit, "im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses" Führerschein und Auto teilweise zu bezahlen.
Falls notwendig, könnten auch die Kosten für einen Beförderungsdienst übernommen werden.
Sowohl den Richtern der Vorinstanzen als auch dem Bundessozialgericht reichte diese Zusage nicht aus.
Solange sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht bessere und sie kein eigenes Auto habe und auch fahren könne, sei ihr der Arbeitsmarkt trotz Arbeitsfähigkeit verschlossen.

Damit habe sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Den von der Rentenversicherung in Aussicht gestellten Beförderungsdienst ließen die Richter nicht als Ersatz für einen Pkw gelten.
Denn die Versicherung habe der Klägerin keine Angaben darüber gemacht, ob und in welcher Höhe im konkreten Fall Beförderungskosten wirklich übernommen werden.

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Bei Unfällen während der Reha kein Versicherungsschutz
Bei Unfällen während einer medizinischen Rehabilitation zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Der Versicherungsschutz besteht demnach nur bei Vorfällen im unmittelbaren Zusammenhang mit den therapeutischen Maßnahmen der Rehabilitation.
Für Unfälle, die sich so auch im Privatleben ereignen könnten, gibt es dagegen keinen Versicherungsschutz (Az: L 2 U 106/05).

Das Gericht wies damit die Klage einer Frau gegen die gesetzliche Unfallversicherung ab.
Die Klägerin hatte sich nach einer Operation in der Rehabilitation befunden.
In der Klinik rutschte sie im Badezimmer aus und verletzte sich.
Sie meinte, die gesetzliche Unfallversicherung müsse zahlen, da sie sich wegen der Operation noch unsicher bewegt habe.

Das Landessozialgericht sah den Fall anders:
Der Unfall hätte so auch bei der Klägerin zuhause passieren können.
Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Rehabilitation bestehe nicht.


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Mama zahlt vor Oma und Opa

Lebt ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, so ist diese allein unterhaltspflichtig, wenn der Vater mittellos ist.

Die Großeltern können nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, auch wenn sie ein weit höheres Einkommen haben.

Nur wenn auch die Mutter nicht mehr für den Lebensunterhalt ihres Kindes sorgen kann, müssen Oma und Opa einspringen
Oberlandesgericht Braunschweig,
(WF 95/04).



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Volle Erwerbsminderungsrente bei Gehbehinderung

Staat zahlt nach Sturz

Wenn der Staat das deutsche Straßennetz schlampig wartet und Verkehrsteilnehmer deshalb verunglücken, können die Opfer Schadenersatz verlangen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat deshalb einem Motorradfahrer insgesamt einen Betrag von 10.704,12 € zugesprochen, weil er vor einer Kreuzung in eine 6,8 Zentimeter tiefe Spurrille hineingefahren und in der Folge gestürzt war.
Der Kläger war mit seinem Motorrad auf eine Kreuzung zugefahren - die Geschwindigkeit betrug dabei 40 km/h.
Weil er auf die Ampelanlage achten musste, übersah er die Unebenheiten in der Fahrbahn und geriet in besagte Spurrille.
Das führte laut Gutachten dazu, dass das Motorrad instabil wurde, als es über eine Strecke von sechs Metern in der Spurrille fuhr.
Die Folge: ein fataler Sturz.

Besonders prekär:
Nur vier Tage zuvor hatten Landesbedienstete den Straßenabschnitt kontrolliert und angeblich weder Löcher noch die sechs Meter lange Spurrille entdeckt.
Diese Einlassung hielt das Gericht für unglaubwürdig.
Auch könne ausgeschlossen werden, dass die Spurrille erst nach dem Kontrollgang entstanden sei, zumal sich der Unfall an einem Oktobertag ereignet hatte und damit eine starke Hitzeeinwirkung durch Sonneneinstrahlung ausgeschlossen werden konnte.

Konsequenz:
Das Gericht verdonnerte den nachlässigen Fiskus zur Zahlung der Behandlungskosten des verunglückten Motorradfahrers.
Allerdings zog das Gericht dabei einen Eigenverantwortungsanteil des Fahrers in Höhe von 25 Prozent ab.
Begründung:
Es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Straßenvertiefung bei Anwendung äußerster Aufmerksamkeit und Vorsicht möglicherweise doch erkennbar gewesen wäre.
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm - AZ: 9 U 38/03)


Massenhaft Fahrräder vor Bahnhof
Halteverbot ist dennoch unzulässig

Unmengen von Fahrrädern verstellten auf dem Bahnhofsvorplatz die Eingänge zum Bahnhof.
Das war der Lüneburger Verkehrsbehörde ein Dorn im Auge.

Die städtische Verkehrsbehörde erließ deshalb ein eingeschränktes Halteverbot auf den Gehwegen und ließ entsprechende Verkehrsschilder aufstellen.
Das erboste wiederum einen Pendler, der dort jeden Tag sein Rad abstellte.
Er ließ gerichtlich überprüfen, ob ein Halteverbot für Fahrräder zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kippte die Regelung
(Aktenzeichen: 3 C 29.03).
Das Halteverbot dürfe nicht auf den Bahnhofsvorplatz beziehungsweise allgemein auf Gehwege ausgedehnt werden.
Zonenhalteverbotsschilder gelten vielmehr nur in Bezug auf die Fahrbahnen von Straßen und wendeten sich nur an den Fahrverkehr.




Sprinter kann auch ein Laster sein
Ausstattung entscheidend


Beim Gütertransport mit einem Mercedes Sprinter wurde ein Berufsfahrer ertappt, als er mit 120 km/h zu schnell fuhr.
Vom Amtsgericht wurde der Fahrer zu einer Geldbuße verurteilt.
Der Mann wehrt sich mit dem Argument, der Sprinter sei ein Pkw und kein Laster und zog vors OLG.
Das OLG entschied allerdings auch:
Da der Sprinter seines Arbeitgebers mit einer separaten Ladefläche für Gütertransport ausgestattet sei, sei das Fahrzeug tatsächlich als Lkw einzustufen.
Auf den Eintrag in den Fahrzeugpapieren komme es nicht an, sondern auf konkrete Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs.
Allerdings habe wohl der Chef den Fahrer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass für diesen Sprinter die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw gelte.
Deshalb wurde dem Mann vom OLG die Geldbuße erlassen.
Beschluss des OLG Hamm
(-1 Ss OWi 272/05)




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Telefonkarte Post verschickt

Mobilfunkfirma muss zahlen

Weil eine Mobilfunkfirma die Telefonkarte nebst Pin-Nummer an einen Kunden auf dem normalen Postweg verschickte, bleibt sie nach einer Entscheidung des Landgerichts Rottweil auf über 5.000 € Telefongebühren sitzen.
Die hatte die Ex-Frau des Kunden verursacht, die aus der Post ihres ehemaligen Gatten die Telefonkarte herausgefischt, diese in ihr eigenes Handy eingebaut und anschließend mit ihrem neuen Freund ausgedehnte Telefonate geführt hatte.

Die Firma habe ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden sträflich verletzt, zürnten die Richter.
Korrekt wäre es gewesen, die Telefonkarte so zu versenden, dass vor der Übergabe der Sendung die Identität des Empfangsberechtigten hätte festgestellt werden können.
(Urteil des Landgerichts Rottweil - AZ:1 O 26/04)

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Auch bei Minijob wird ein Krankenbeitrag fällig

Der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) muss auch dann gezahlt werden, wenn der Beschäftigte wegen eines hohen Einkommens in seiner Hauptbeschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig ist.
Das entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 25. Januar 2006,
Az.: B 12 KR 27/04 R).

Damit wurde die Klage eines Arbeitgebers in letzter Instanz abgewiesen, der die Abführung des Pauschalbetrags für verfassungswidrig hielt.
Seine Begründung: Da der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wegen seiner Einkünfte aus anderen Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig sei, sich aber freiwillig gesetzlich versichert habe, verstoße die zusätzliche Abführung eines Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht.
Nach Paragraf 249 b Sozialgesetzbuch (SGB) V müsse der Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers den so genannten Pauschalbetrag zahlen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und nicht wegen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit einer anderen Beschäftigung ohnehin versicherungspflichtig sei.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer zwar nicht versicherungspflichtig, aber bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert.
Dass der Arbeitgeber dennoch den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung abführen müsse, sei nicht verfassungswidrig, so das Bundessozialgericht.



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Fristlos entlassen
Geschäftsführer angeschwärzt

Zwischen der Geschäftsführung und einem Betriebsrat kriselte es.
Bei einem Gespräch mit anderen Betriebsratsmitgliedern äußerte der Geschäftsführer:
"Staplerfahrer X muss weg, das ist mir 100.000 wert", und sagte zum Betriebsrat Y:
"Herr Y, Sie können doch Stapler fahren."
Sechs Monate später erstattete eine der Anwesenden, eine Angestellte, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft:
Der Geschäftsführer habe den Betriebsrat aufgefordert, X zu töten, behauptete sie.
Der Frau wurde fristlos gekündigt.
Ihre Kündigungsschutzklage hatte beim Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg (AZ: 10 Sa 1036/03).
Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei Behörden anschwärze, begehe eine schwere Pflichtverletzung, so die Richter.
Liege er mit einer Strafanzeige absichtlich oder aus Leichtfertigkeit daneben, sei eine Kündigung gerechtfertigt.




Beim Entladen des Kofferraum verletzt
Bandscheibe nicht versichert


Ein Mann verlangte von seiner privaten Unfallversicherung Leistungen für seine, Invalidität.
Den Unfallhergang schilderte er so:
Er habe mit dem Auto einen Rasenmäher transportiert, der ihm beim Ausladen aus dem Kofferraum entglitten sei.
Zwar habe er das schwere Gerät noch aufgefangen, dabei habe er sich aber an der Bandscheibe verletzt.
Der so ausgelöste Bandscheibenvorfall habe zu seiner Invalidität geführt.
Versicherungsschutz für Schädigungen an Bandscheiben sei generell ausgeschlossen, erklärte der Versicherer und verwies auf die Versicherungsbedingungen.

Auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe bekam der Versicherungsnehmer keine bessere Auskunft.
Wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an der Wirbelsäule Gelenke verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln zerrissen würden, müsse die Unfallversicherung einspringen.
Nicht so bei Schäden an der Bandscheibe, die meist von Krankheiten herrührten.
Anspruch auf Leistungen von der Versicherung hätte der Patient nur, wenn der Unfall weitaus mehr zu dem Bandscheibenvorfall beigetragen hätte als die Vorschäden an der Bandscheibe, die der medizinische Gutachter bei ihm festgestellt habe ("überwiegende Ursache").

Hier liege der Fall jedoch umgekehrt:
Mit "großer Sicherheit" hätte das Auffangen des Rasenmähers bei einer gesunden Bandscheibe nicht zu einem Bandscheibenvorfall geführt, habe der Experte erklärt.
Der "Unfall" sei nur der letzte Anstoß gewesen, die eigentliche Ursache für die Invalidität des Versicherungsnehmers liege in Rückenproblemen, die ihn schon lange vorher plagten.
(Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 2005 -
AZ: 12 U 329/04)




URTEILE * Soziales
* Gesetze


Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn konnte das Geschehen nicht zweifelsfrei geklärt werden.
Die Behauptung des Vordermanns, der Hintermann sei zu dicht aufgefahren, war ebenso plausibel wie die Version des Auffahrenden, der Vordermann habe plötzlich die Spur gewechselt.
In diesem Fall haftet der Hintermann nicht - wie sonst üblich - allein für den Schaden.
Unter diesen Umständen müssen sich die Unfallbeteiligten den Schaden teilen.
Urteil des OLG Saarbrücken-
4 U 209/04-31/05

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Unfallgegner muss
Rückstufung mittragen

Karlsruhe - Trägt ein Autofahrer an einem Unfall eine Teilschuld, muss sich der Unfallgegner dennoch an den Kosten für die Rückstufung in der Vollkasko-Versicherung beteiligen.
Dieses geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Bei einem Unfall in Berlin war im November 2002 das Fahrzeug eines Halters beschädigt worden.
Beide Beteiligte trugen eine Schuld von je 50 Prozent.
Der Geschädigte ließ seinen Schaden über seine Versicherung begleichen und verlangte vom Unfallgegner, die Hälfte der Prämiennachteile zu tragen.
Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, sprach der BGH dem Geschädigten den Anspruch zu
(AZ: BGH VI ZR 36/05).



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Kaution

Laut Gesetz sind Vermieter verpflichtet, die Kaution bei einer Bank anzulegen, und zwar zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.
Weist der Vermieter die Geldanlage nicht nach, berechtigt dieses Versäumnis den Mieter jedoch nicht, die Mietzahlungen zu verweigern.
Urteil des Amtsgerichts Mainz
vom 21. Mai 2004
AZ: 70 C 312/03




Im Parkhaus

Wer in einem Parkhaus unterwegs ist, muss mit Absätzen und Kanten in den Seitenbereichen rechnen.
Ist das Parkhaus schlecht beleuchtet, muss der Parkhausbetreiber die Absätze allerdings markieren, damit ein Fußgänger sie im Dämmerlicht auch wahrnehmen kann.
Urteil des LG Kiel-
1 S 128/04)








Kranke Schwerbehinderte
wieder eingliedern

Kranke Schwerbehinderte können einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz haben.
Voraussetzung sei, dass sie einen Wiedereingliederungsplan ihres Arztes vorlegen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Dieser müsse insbesondere auch eine Prognose darüber enthalten, zu welchem Zeitpunkt wieder mit einer vollen Belastbarkeit zu rechnen ist (Az.: 9 AZR 229/05).



Bei Hartz- IV- Umzug muss Behörde für Makler zahlen

Wenn ein Empfänger des Arbeitslosengeldes II aus seiner zu teuren Wohnung umziehen soll, muss die Agentur die Maklerkosten übernehmen.
Das hat das Sozialgericht Frankfurt (Az.: 48 AS 123/06) entschieden.
Geklagt hatte ein Mann aus Bad Vilbel bei Frankfurt, dessen 52-Quadratmeter-Wohnung der Behörde bei einer Miete von 409 € unangemessen teuer erschien.
Die Agentur verbot ihm ausdrücklich, sich an einen Makler zu wenden und strich ihm den Mietzuschuss zusammen, nachdem er keine preiswertere Wohnung gefunden hatte.
Das Vorgehen sei nicht gerechtfertigt, befanden die Richter und verurteilten die Behörde, die Mietkosten für eine Übergangszeit weiter in voller Höhe zu tragen.
Maklergebühren gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung.

Schwerbehinderter hat Vorrang
vor Leiharbeitnehmern

Vor der Besetzung einer freien Arbeitsstelle mit einem Leiharbeitnehmer müssen Unternehmen eigene schwerbehinderte Mitarbeiter berücksichtigen.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt kürzlich in einem bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
Die Richter erklärten den Widerspruch eines Betriebsrats gegen die Besetzung einer Stelle in einem Alten- und Pflegeheim mit einem Leiharbeitnehmer für zulässig (Az.: 22 BV 856/05).

Die Heimleitung hatte beschlossen, die Stelle einer Pflegekraft für demenzkranke Heimbewohner aus Kostengründen künftig nur noch mit Kräften einer Leiharbeitsfirma zu besetzen.
Der Betriebsrat verwies jedoch auf zwei schwerbehinderte Mitarbeiter des Heimes, die in Folge ihrer Behinderung ansonsten von einer Kündigung bedroht gewesen wären.
Das Heim bestand jedoch auf seiner "unternehmerischen Freiheit" bei der Personaldisposition.
Laut Urteil ist diese "Freiheit der unternehmerischen Entscheidung" jedoch einzuschränken, wenn es um die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer geht.
Auch wenn diese schließlich teurer seien, müsse ihnen im Zweifel Vorzug vor den Leiharbeitnehmern gegeben werden, so die Vorsitzende Richterin.


Kein öffentliches Geld für unangemessen hohe Mietkosten

Unmengen von Fahrrädern verstellten auf dem Bahnhofsvorplatz die Eingänge zum Bahnhof.
Das war der Lüneburger Verkehrsbehörde ein Dorn im Auge.

Die städtische Verkehrsbehörde erließ deshalb ein eingeschränktes Halteverbot auf den Gehwegen und ließ entsprechende Verkehrsschilder aufstellen.
Das erboste wiederum einen Pendler, der dort jeden Tag sein Rad abstellte.
Er ließ gerichtlich überprüfen, ob ein Halteverbot für Fahrräder zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kippte die Regelung
(Aktenzeichen: 3 C 29.03).
Das Halteverbot dürfe nicht auf den Bahnhofsvorplatz beziehungsweise allgemein auf Gehwege ausgedehnt werden.
Zonenhalteverbotsschilder gelten vielmehr nur in Bezug auf die Fahrbahnen von Straßen und wendeten sich nur an den Fahrverkehr.




Klage gegen Alg-II-Bescheid kann aufschiebend wirken

Klagen gegen einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid der Arbeitsagentur beziehungsweise Arbeitsgemeinschaft ändern grundsätzlich nichts daran, dass die Entscheidung der Behörde zunächst umgesetzt wird.
Will ein Hilfsempfänger die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides verhindern, muss er daher beim Sozialgericht klagen und zusätzlich die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung beantragen.
Das Landessozialgericht Rheinland- Pfalz hat nun klargestellt, dass bei der Entscheidung über den Aufschub die Interessen des Hilfsempfängers und die der Allgemeinheit genau gegeneinander abgewogen werden müssen
(Beschluss vom 4. April 2006 -L 3 ER 46/06 AS).

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitslose gegen einen Bescheid der Arbeitsagentur geklagt, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgehoben wurde.
Zur Begründung führte die Agentur ein Gesundheitsgutachten des Ärztlichen Dienstes an, demzufolge die Hilfsempfängerin nicht arbeitsfähig sei und daher keinen Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitslose habe.
Die Klägerin führte dagegen an, das ärztliche Gutachten sei nicht zutreffend.
Gleichzeitig beantragte sie, die Umsetzung des Bescheids bis zu einer Entscheidung über ihre Klage auszusetzen, da die Stadt ihren Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt habe.

Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab:
Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie unter den geschilderten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben könne.
Vor dem Landessozialgericht war die Klägerin jedoch erfolgreich.
Die bisherigen Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsfähigkeit ließen noch keine Schlüsse für das Hauptsacheverfahren zu.
Außerdem habe die Klägerin ein wesentliches Interesse an der Aussetzung des Bescheids.
Denn die vom Sozialamt geforderte Auflösung ihres Vermögens, das unter der Alg-II- Freigrenze liege, wäre ein wirtschaftlich unzumutbarer Nachteil.
Zudem sei die Klägerin derzeit über die Arbeitsagentur krankenversichert.
Mit dieser Begründung ordneten die Richter die aufschiebende Wirkung der Klage an.


URTEILE * Soziales
* Gesetze

Hartz IV:
Verdiener müssen
Patchwork-Familie unterstützen

Wer über ausreichendes Einkommen verfügt, muss auch für die Kinder seines arbeitslosen Partners aufkommen, wenn er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in erster Instanz vor kurzem entschieden
(Az.: S 35 AS 146/ 05).
Ein Berufstätiger oder Vermögender müsse für seine Patchwork-Familie einstehen - dazu zählten auch die Kinder, die der Lebenspartner mit in die Beziehung gebracht habe.
Dies gelte seit Einführung des Arbeitslosengeldes II, teilte das Gericht mit.


Arbeitnehmer muss geleistete Überstunden nachweisen können

Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung von Überstunden nur erfolgreich vor Gericht einklagen, wenn er sie auch nachweisen kann.
Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Nach Auffassung der Richter genügt es nicht, wenn der Mitarbeiter behauptet, mehr Stunden gearbeitet zu haben, als dies der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsehe.
Vielmehr müsse er konkret angeben können, wann und mit welchen genauen Vorgaben der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet habe
(Az.: 8 Sa 69/04).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Paketzustellers ab.
Der Kläger hatte die Bezahlung von Überstunden verlangt, die im Weihnachtsgeschäft angefallen seien.
Er konnte aber weder darlegen, wann genau die Anordnung erfolgt sei noch um wie viele Überstunden ihn der Arbeitgeber angeblich gebeten habe.
Vor diesem Hintergrund wertete das LAG die Behauptungen als nicht bewiesen.
Für Arbeitnehmer empfehle es sich, Überstunden genau aufzuschreiben und sie sich gegebenenfalls auch abzeichnen zu lassen.



Verschweigen eines Rückenleidens kostet den Versicherungsschutz

Das Verschweigen eines Rückenleidens kann den Versicherungsschutz für eine Berufsunfähigkeit kosten.
Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.
Denn ein solches Leiden beeinträchtige den Betroffenen regelmäßig, dauerhaft und nahezu täglich.
Daher sei die Vermutung gerechtfertigt, dass das Leiden vorsätzlich und arglistig verschwiegen worden sei.
(Az.: 5 U 31/05-4).





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Kritik am Chef grundsätzlich zulässig

Scharfe Kritik am Vorgesetzten ist grundsätzlich erlaubt.
Das hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschieden.
Die Richter wiesen die Klage eines Abteilungsleiters gegen drei Mitarbeiter zurück.

Dem Vorgesetzten war nach der Kritik gekündigt worden.
Zuvor war ihm eine Beförderung zum Geschäftsführer der Maschinenfirma in Aussicht gestellt worden.
Die Mitarbeiter warfen dem Abteilungsleiter vor, er komme oft zu spät ins Büro, erteile unklare Anweisungen und informiere schlecht (AZ: 10 Sa 1580/04).




Altbau
Wer in einen Altbau aus dem Baujahr 1956 einzieht, muss wegen schlechter Dämmung mit einem hohen Aufwand beim Heizen rechnen um Schimmel oder andere Schäden zu vermeiden.

Der Mieter darf in einem derartigen Fall nicht die Miete kürzen - auf die für Neubauten geltenden Wärmedammvorschriften kann er sich nicht berufen.
(Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 9. Juni 2004 -
AZ: 2 S 139/03)


Schlechte Leistung

Schlechte Leistung nach Krankheit kein Kündigungsgrund.
Unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen nach einer längeren Krankheit rechtfertigen keine Kündigung.
Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/M.

Ein Karosseriespengler hatte gegen ein Autohaus geklagt.
Das hatte ihm gekündigt, weil der Mann nach seiner Rückkehr nur noch 86 Prozent seines Arbeitspensums geschafft habe
(Az.: 7 Ca 9875/05).

URTEILE * Soziales
* Gesetze


Krankengeld gab's doch

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn Hausarzt und Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 1 KR 30/04 R vom 8. November 2005 geht der Krankengeldanspruch allerdings nicht verloren, wenn nachträglich der Beweis gelingt, dass sich Hausarzt und MDK irrten.

Im konkreten Fall gelang das per Zufall:
Bei einem späteren Krankenhausaufenthalt stellte sich heraus, dass zwischen der erneuten Erkrankung und den nicht (an)erkannten vorangegangenen Beschwerden ein ursächlicher Zusammenhang bestand.
Damit war der Anspruch auf Krankengeld gegeben.
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Versicherten "spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse" von der Krankenkasse eine Korrektur der für sie ungünstigen Entscheidung fordern.
Auf der anderen Seite dürfen Ärzte nur nach gründlicher Untersuchung das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Darauf hat das BSG im Urteil B 1 KR 18/04 R vom 8. November 2005 hingewiesen.
In diesem Fall war der MDK am 3. April zum Ergebnis gekommen, dass eine an Depressionen leidende Frau ab 21. April wieder arbeitsfähig sei.
Der Hausarzt schrieb sie unabhängig davon über den 20. April hinaus weiter arbeitsunfähig, ohne überzeugend zu begründen, warum er zu diesem Ergebnis kam.
In diesem Fall hat der "gelbe Schein" des Hausarztes keinen höheren Beweiswert als das MDK-Gutachten.
Lässt sich, wie hier, auch in einem anschließenden Sozialgerichtsverfahren nicht mehr klären, ob tatsächlich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, "geht das regelmäßig zulasten des Versicherten".





Kein Schmerzensgeld bei
harten Nüssen.

Ein Schokoladenhersteller haftet nicht für Zahnschäden durch einen Biss auf eine "überharte" Nuss.
Das entschied das OLG Köln.
Die Nusshärte sei eine natürliche Fehlentwicklung, auf die man keinen Einfluss habe.
Geklagt hatte ein Käufer, dem die Zahnprothese kaputt ging
(Az: 3U184/05).




ALG-Empfänger zahlen für Irrtum

Arbeitslosengeld-Empfänger dürfen überhöhte Zuwendungen auch dann nicht behalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungsfehler verantwortlich ist.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: L 9 AL 254/05).

Ein Arbeitsloser hatte dem Arbeitsamt korrekte Angaben über Einnahmen aus einem Nebenjob gemacht.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde dies jedoch nicht berücksichtigt, auch die tatsächlichen Einnahmen wurden nicht abgefragt.
Daher erhielt dieser mehrere Monate zu viel Arbeitslosengeld.
Nun muss er das überzählige Arbeitslosengeld zurückzahlen, unabhängig davon, ob er den Irrtum hätte erkennen und aufklären müssen oder nicht.





Hotel-Lärm nur bis Mitternacht erlaubt

Ein Ehepaar litt während des Urlaubs die ganze Nacht unter dem Disco-Lärm.
Es forderte deshalb vom Reiseveranstalter das Geld zurück.
Jetzt entschied das Amtsgericht Duisburg:
"Störenden Lärm im Hotelzimmer müssen Urlauber nur bis Mitternacht hinnehmen."
Das Paar bekam 30 Prozent der Reisekosten zurück.
(Az 33 C 3534/05)





Die ersten Urteile zu Fragen und Problemen rund um das Thema Wohn- und Unterkunftskosten im Rahmen von Hartz IV liegen vor.


Produktmethode
Die Wohnkosten müssen in voller Höhe übernommen werden, soweit sie angemessen sind.
Für die Angemessenheit gibt es Grenzen, sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich des Preises.
Dabei gilt die so genannte "Produktmethode":
Die angemessene Gesamtmiete stellt sich dar als Produkt aus der angemessenen Quadratmeterzahl und der angemessenen Miete pro Quadratmeter.
Das bedeutet, auch eine nach der Quadratmeterzahl zu große Wohnung kann, wenn der Quadratmeterpreis unter dem von der Gemeinde festgelegten Grenze liegt, insgesamt angemessen sein -und umgekehrt
(Bundesverwaltungsgericht 5 C 15.04).



Mietspiegel

Existiert in einer Gemeinde ein aktueller Mietspiegel, hat dieser bei der Prüfung, ob die Miete eines Langzeitarbeitslosen angemessen ist, Vorrang.
Zahlt der Mieter eine Warmmiete, kann die Angemessenheit der kalten Betriebkosten mit Hilfe von Betriebskostenspiegeln überprüft werden
(SG Aurich S 15 AS 159/05).

Unterer Bereich

Bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist auf den "unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten" abzustellen.
Auf dieser Grundlage ist eine Mietpreisspanne zu ermitteln.
Die Prüfung muss sodann die Frage einschließen, ob dem Leistungsempfänger eine andere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret zur Verfügung steht
(LSG NRW L 19 B 21/05 AS ER).

Strom und Warmwasser

Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und der Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind, wie zum Beispiel Versorgung mit Warmwasser und Strom, werden von kommunalen Trägern getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen
(SG Mannheim S 9 AS 507/05).

Umzugskosten

Ist der Umzug eines Arbeitslosengeld-II-Beziehers notwendig oder fordert die Kommune oder Arbeitsagentur selbst zum Umzug auf, muss sie auch die Kosten des Umzugs übernehmen.
Die Kosten richten sich dabei nicht nach Pauschalen, sondern nach dem tatsächlichen, eng bemessenen Bedarf.
Zu den zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungskosten gehören auch unvermeidliche doppelte Mietzahlungen.
Dagegen kann der Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Regelfall keine Übernahme der Kosten für eine Umzugsfirma beanspruchen
(SG Dresden S 23 AS 692/05 ER).


Umzugsunternehmen

Der Umzug kann nicht immer in Selbstarbeit oder mit Hilfe von Verwandten und Bekannten organisiert werden.
Unter Umständen muss der Kostenträger auch den Aufwand für ein Umzugsunternehmen übernehmen, wenn zum Beispiel eine allein erziehende Mutter von zwei Kindern den Umzug nicht selbst organisieren kann
(VG Frankfurt 10 E 1324/03).

Heizkosten

Heizkosten sind grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen;
denn der notwendige Aufwand hängt im Wesentlichen von der Art der Wärmedämmung der betreffenden Wohnung ab.
Eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten kann dagegen nur ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten
(SG Oldenburg S 47 AS 256/05 ER).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus ist grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen und nicht eine fiktive, personenabhängige Wohnfläche
(SG Aurich S 15 AS 3/05).

Stromkosten

Der Kostenträger muss dem Arbeitslosengeld-II-Bezieher ein Darlehen gewähren, wenn nur durch Zahlung von Stromkostenrückständen eine Sperrung aufzuheben ist
(SG Aachen 20 SO 72/05).


Schönheitsreparaturen

Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen zählen zu den Kosten der Unterkunft, wofür eine einmalige Beihilfe zu gewähren ist
(SozG Berlin S 63 AS 1311/05).


Wohnung mit Bad

Die Kosten für eine neue, auch teurere Wohnung müssen dann übernommen werden, wenn Wohnungsgröße und Preis unterhalb der in der Stadt geltenden Angemessenheitsgrenzen liegen.
In diesem Fall ist es nicht entscheidend, ob die alte Wohnung billiger gewesen ist.
Der Mieter muss auch nicht die vorherige Zustimmung der Behörde einholen.
Arbeitslosengeld-II-Bezieher dürfen grundsätzlich eine Wohnung mit Bad beziehen, auch wenn die bisherige Wohnung kein Bad hatte.
(SozG Dortmund S 31 AS 562/05).


Sechs Monate

Eine unangemessen hohe Miete soll in der Regel längstens für sechs Monate übernommen werden.
Abweichungen, das heißt längere Fristen oder im Einzelfall auch kürzere Fristen, sind in atypischen Fällen möglich, in denen besondere Gründe für das Absehen vom Regelfall sprechen.
Zum Beispiel dann, wenn die für den Normalfall geltende Regelung von Sinn und Zweck des Gesetzes offenbar nicht mehr gefordert wird.
Ein Hinweisschreiben, mit welchem ein Arbeitslosengeld-ll-Bezieher zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert wird, rechtfertigt allein nicht die Verkürzung der vom Gesetz vorgesehenen Sechsmonatsfrist
(LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AS 138/05).


URTEILE * Soziales
* Gesetze

Recht und Rat

Fehlzeiten kosteten den Job
Zu oft krank - gekündigt

Schon zehn Jahre lang arbeitete eine jüngere Frau in einem Unternehmen für medizinischen Bedarf - zuerst als Raumpflegerin, später als Produktionskontrolleurin.
In dieser Zeit stellte sie die Geduld des Arbeitgebers auf eine harte Probe.
Jedes Jahr fehlte sie häufig wegen Krankheit, in einem Jahr insgesamt 13 Wochen.
Mal waren es Kreislaufbeschwerden, Kopfschmerzen oder Schwindelanfälle, mal Infekte oder eine Nierenkolik, zuletzt psychovegetative Erschöpfung und Pollenallergie.
Zweimal nahm die Frau für zwei Jahre Elternurlaub.

Die Lohnfortzahlung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit summierte sich für den Arbeitgeber von 1999 bis 2004 auf ca. 21.500 €.
Deshalb beschloss er im Herbst 2004, der Angestellten zum Jahresende zu kündigen.
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin blieb beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ohne Erfolg.
Das Gericht hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt:
Die vielen Fehlzeiten sprächen für eine ungünstige Gesundheitsprognose.
Auch wenn fast jede Krankheit ausgeheilt sei, sei die Arbeitnehmerin doch überdurchschnittlich anfällig.
Schon zwei Monate nach einer Elternzeit sei die Frau erneut für einen Monat wegen Erschöpfung zu Hause geblieben.

Offenkundig reagiere sie körperlich negativ auf familiäre und berufliche Belastung.
Der Angestellten gelang es nicht, plausibel zu erklären, weshalb sie zukünftig (trotz gleich bleibend hoher Belastung) nicht mehr so oft ausfallen würde.
Sie behaupte einfach nur ins Blaue hinein, künftig werde alles besser, beanstandeten die Richter.
In elf Jahren (abzüglich etwa vier Jahre Elternzeit) habe die Arbeitnehmerin nur eineinhalb Jahre ohne längere Ausfallzeiten durchgehalten.
Angesichts der Kosten für den Arbeitgeber sei es für ihn nicht länger zumutbar, die Frau zu beschäftigen.
Die Kündigung habe Bestand.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. November 2005 - AZ: 3 Sa 320/05 -).



Arzt zahlt Schmerzensgeld

Besteht bei einem Patienten akute Herzinfarktgefahr, zählt jede Minute.
Verkennt aber der Hausarzt die Gefahr und verschreibt dem Patienten nur ein harmloses Spray, statt ihn als Notfall in eine Spezialklinik einzuweisen, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Außerdem muss er dem Patienten ein Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser tatsächlich einen Herzinfarkt erleidet.
Das Oberlandesgericht Bamberg hielt einen Betrag in Höhe von 7.000 € für angemessen.

Der Patient befand sich bereits seit Jahren wegen einer Herzerkrankung bei seinem Hausarzt in Behandlung.
Als der Patient dann aber wegen akuter Beschwerden erneut die Arztpraxis aufsuchte, verkannte der Mediziner die stark veränderten Werte eines durchgeführten EKGs und verabreichte dem Patienten lediglich ein Nitrospray.
Kurz darauf erlitt der Patient dann einen Herzinfarkt, den er überlebte.
Hätte ihn der Arzt rechtzeitig in eine Notfallklinik eingewiesen, so die Argumentation des Patienten im anschließenden Arzthaftungsprozess, wäre die Wahrscheinlichkeit umso größer gewesen, dass der Infarkt vermieden worden wäre - zumndest aber hätten die langfristigen Folgen geringer gehalten werden können.

Auch der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte:
Bei dem Patienten habe eine Verengung eines Herzgefäßes vorgelegen.
Dieses hätte leicht über einen Kathetereinsatz sowie eine Stent-Einlage in Kombination mit einer medikamentösen Behandlung beseitigt werden können.
Und der niedergelassene Arzt?
Er behauptete, den Patienten auf die Herzinfarktgefahr aufmerksam gemacht zu haben.
Dieser habe die Einweisung in eine Klinik abgelehnt.
In den Krankenunterlagen war dieser Vorgang allerdings nicht dokumentiert.
Das wurde dem Mediziner zum Verhängnis.
Verweigert nämlich ein Patient trotz entsprechender therapeutischer Aufklärung eine dringend erforderliche Untersuchung, muss der Arzt das so in den Krankenunterlagen schriftlich festhalten.
( Oberlandesgericht Bamberg,
AZ: 4 U 126/03).




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Diabeteskranke haben kein Recht auf höheres ALG II

An Diabetes erkrankte Empfänger von Arbeitslosengeld II haben nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden keinen Anspruch auf höhere Leistungen für eine teure Ernährung.
Nach neuesten Erkenntnissen werde von Fachärzten von speziellen Diätprodukten mit Zuckeraustauschstoffen abgeraten und ausgewogene Mischkost empfohlen, teilte das Gericht kürzlich mit
(Az.: S 23 AS 1372/06 ER).

"Mehrkosten entstehen durch diese Ernährung nicht", entschied das Gericht.
Die Kost müsse kalorienreduziert fettarm und ballaststoffreich sein, was im Wesentlichen einer gesunden Normalkost entspreche.
Die sei in jedem Lebensmittelgeschäft erhältlich.
Mit der Entscheidung können sich Diabetiker dem Gericht zufolge nicht mehr auf die Empfehlungen von 1997 berufen, die noch eine Zulage für spezielle Kost bei Diabetes vorsah.

Ausdrücklich medizinisch begründete Sonderkost bei anderen Erkrankungen bleibt von dem Urteil unberührt und kann von ALG-II-Empfängern laut dem 2. Sozialgesetzbuch beantragt werden.
Ein Hartz-IV-Empfänger, der seit 2004 an der Zuckerkrankheit und Bluthochdruck leidet, wollte monatlich 50 € Mehrkosten für Ernährung geltend machen.




Keine ALG-II-Kürzung bei vorübergehender Krankenhausbehandlung
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben auch bei einem vorübergehenden Krankenhausaufenthalt Anspruch auf volle Auszahlung ihres Leistungsanspruchs.

Im Gegensatz zum Ende 2004 ausgelaufenen Bundessozialhilfegesetz sehe das Sozialgesetzbuch II keine Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalten vor, wie das Sozialgericht Detmold in einem Eilverfahren entschied
(Beschluss vom 10. Januar 2006,
Az.: S 9 AS 237105 ER).


Neues Urteil zum Mieterschutz

Die so genannten Abgeltungsklause für die Renovierung von Mietwohnungen vor dem frühzeitigen Auszug sind nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam.

Durch die Regelungen, die sich bislang an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, werde der Mieter unangemessen benachteiligt, urteilten die Karlsruher Richter.

In dem Fall aus Mannheim ging es um Abgeltungsklauseln, nach denen ein Mieter sich anteilig an den Kosten der Instandsetzung beteiligen muss, wenn er vor Ende der Fristen auszieht.
Der Mieter hatte von November 2001 bis November 2003 in seiner Wohnung gewohnt.
Als er auszog, behielt die Vermieterin seine Kaution von 475 Euro ein.
Nach seinem Mietvertrag sollte der Mieter "im Allgemeinen" Küche und Bad nach drei, Wohnund Schlafzimmer nach fünf sowie weitere Räume nach sieben Jahren renovieren
(Urteil vom 18. Oktober 2006- VIII ZR 52/06).


Grillfeste

Trotz Geruchs- und Lärmbelästigung müssen Nachbarn späte Grillfeste hinnehmen, und zwar an vier Abenden im Jahr jeweils bis 24 Uhr.
Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Die Richter legten aber auch fest, dass Grillen nicht jederzeit und überall erlaubt sei.
Wer seine Nachbarn spät am Abend belästige, dem können laut Urteil im Extremfall bis zu 250.000 € Ordnungsgeld und Ordnungshaft drohen.

Im konkreten Fall grillten die Nachbarn eines Mannes einen Sommer lang regelmäßig besonders gern spätabends an der Grundstücksgrenze, so dass Qualm, Gerüche und Geräusche störten.
Der Kläger erzielte einen Teilerfolg.
Die Richter zeigten Verständnis für das Grillvergnügen, insbesondere zu Geburtstagen und anderen Gelegenheiten.
Sollten sich die Nachbarn aber nicht an die Reglementierungen halten, könne das Grillen teuer werden.
(OLG Oldenburg, AZ: 13 U 53/02)

URTEILE * Soziales
* Gesetze


Den Chef mehrfach nicht gegrüßt
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden; ob es einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht grüßt.
Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation.
Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben.

Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben.
Dieses sei entschuldbar.
Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Dieses ist nach Paragraf 9 des Kündigungsschutzgesetzes möglich, "wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit" nicht erwarten lassen.
In der Urteilsbegründung heißt es: "Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte."

Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch könnten Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken, betonte das Gericht.
Für Arbeitgeber, die dies stört und die nicht abwarten wollen ob die betreffenden Mitarbeiter bald wieder zu den üblichen Grüßen zurückkehren, gaben die Kölner Richter quasi einen kostenfreien Rechtsrat mit auf den Weg:
Sie sollten störrische Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch bitten und sie daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.
Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, darüber hatte das Kölner Gericht freilich nicht zu entscheiden.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln AZ: 9- 7 Sa 657/05).


Seuchenkranke Tiere
Staat muss Entsorgung bezahlen
Tierzüchter müssen nicht für die Beseitigung ihrer seuchenkranken Tiere bezahlen.
Vielmehr müssen die staatlichen Seuchenkassen für die Tötung und Beseitigung der Kadaver aufkommen.
Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Münster hervor.
In dem Fall hatte eine Forellenzüchterin aus dem Märkischen Kreis ihre Forellen getötet, nachdem die Fische Anzeichen einer Virusinfektion zeigten.
Der Tierseuchenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen stellte die Frau daraufhin 18.600 € Schadenersatz und 3.300 € für die Tötung und Beseitigung der Fische in Rechnung.
Diese Kosten müsse die Kasse erstatten, urteilten die Münsteraner Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Az: Oberverwaltungsgericht Münster 13 A 910/0)


Beim Betriebssport verletzt

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Fußballturnier zwischen Betriebssportmannschaften, erhält er keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt - auch wenn die Betriebsmannschaft in Trikots des Arbeitgebers auftritt.
Es geht hier um sportlichen Wettkampf und nicht um körperlichen Ausgleich für die Belastungen der Arbeit.
Deshalb fehlt der sachliche Zusammenhang zur unfallversicherten Tätigkeit.
(Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2006 -
L 6 U 49/03)




Lehrerin darf bleiben

Hat eine angestellte Lehrerin, die nur im Fach Sport eine staatliche Prüfung abgelegt hat, zehn Jahre lang überwiegend Kunst, Textil und Hauswirtschaft unterrichtet und nur in der restlichen Arbeitszeit Sport, muss der Arbeitgeber (ein Bundesland) sie weiterbeschäftigen, auch wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Sportunterricht mehr geben kann.

Angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit in diesen Fächern kann der Arbeitgeber ihr nicht mit dem Argument kündigen, in Kunst, Textil und Hauswirtschaft habe sie keine Prüfung vorzuweisen.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2005 -11 Sa 323/05)





Sturz auf dem Radweg

Macht im Herbst vermodertes Laub einen Radweg glitschig und damit besonders gefährlich, muss die kommunale Straßenverkehrsbehörde den Weg auch außerhalb üblicher Dienstzeiten reinigen lassen, um Unfälle zu verhindern.

Stürzt eine Mountainbikerin und verletzt sich, trifft sie jedoch erhebliches Mitverschulden am Unfall (zu 60 Prozent), wenn sie in der Nähe der Unfallstelle wohnt und den Zustand des Radwegs kennt.
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2005 -
9 U 170/04)





Sportboot beschädigt

Wird ein Sportboot im Hafen beschädigt, weil eine daneben liegende Yacht explodiert, muss deren Eigentümer für den Schaden nur einstehen, wenn er die Explosion verschuldet hat (durch technischen Defekt, Bedienungs- oder Wartungsfehler etc.).

Die Explosion allein beweist seine Schuld nicht, wenn wegen der extremen Hitze zum Unfallzeitpunkt (Sommer 2003) die Möglichkeit besteht, dass sich allein dadurch ein Luft-Gas-Gemisch bei laufendem Motor entzündet hat.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom
4. April 2006 - VI ZR 151/05)







Kostenersatz nach Autounfall
Halter darf nicht profitieren

Fahrzeughalter dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Kostenersatz für einen Autounfall nicht verdienen.
Ein Geschädigter kann zwar grundsätzlich die gesamten Kosten für seine Autoreparatur verlangen, auch wenn er sein Auto nicht in Stand setzen lässt.
Verkauft er das beschädigte Auto aber innerhalb eines halben Jahres, kann der Restwert des beschädigten Fahrzeugs abgezogen werden.
Dies geht aus einem BGH-Urteil hervor.

Im konkreten Fall ging es um einen Unfall, bei dem 2003 ein Schaden von 3.200 € entstanden war.
Der Halter ließ den noch fahrtüchtigen Wagen nicht reparieren und verkaufte ihn vier Monate später weiter.
Von der gegnerischen Versicherung verlangte er dennoch vollen Ersatz der Reparaturkosten.
Den Restwert wollte er sich nicht abziehen lassen.
Da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt einen Wert von rund 5.100 € hatte, nach dem Unfall einen Restwert von rund 3.500 €, zahlte die Versicherung nur die Differenz von 1.600 €.

Der BGH bestätigte die Berechnung:
Nur wenn ein Geschädigter sein nichtrepariertes Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiterfahre, müsse er sich den Restwert nicht anrechnen lassen.
Er könne dann die vollen Reparaturkosten als Schadenersatz verlangen.
Verkaufe er seinen Unfallwagen dagegen vor dieser Frist weiter, müsse ihm die gegnerische Versicherung nur die Differenz zwischen dem Kfz-Wert vor und nach dem Unfall bezahlen.
(AZ: Bundesgerichtshof VI ZR 192/05)



Unfall wegen Reifenplatzer

Arbeitgeber haftet nicht für Schäden am Mitarbeiter-Pkw

Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw auf Weisung des Arbeitsgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist der Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeug selbst verantwortlich.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Konsequenz: Der Arbeitgeber haftet nicht für daraus resultierende Unfanschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat.
Der Fall betraf eine bei einer Zeitarbeitsfirma als Malerin und Lackiererin beschäftigte Mitarbeiterin.
Ihr Einsatzgebiet erstreckte sich über die gesamte Bundesrepublik.

Die Zeitarbeitsfirma hatte sie deshalb angewiesen, mit ihrem eigenen Fahrzeug zu einem Arbeitseinsatz nach Würzburg zu fahren.
Auf der Rückfahrt erlitt die Mitarbeiterin einen Verkehrsunfall, der auf einen an der Außenseite porösen und dadurch geplatzten Reifen zurückzuführen war.
Der für einen Laien nicht erkennbare Mangel lag bereits beim Kauf des Pkw vor.
Die Mitarbeiterin verlangte von ihrem Arbeitgeber wegen des Totalschadens Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises, da ihr Fahrzeug am Unfalltag zu betrieblichen Zwecken eingesetzt war.

Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Schadensersatzanspruch der Malerin verneint.
Begründung: Sie selbst sei für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges verantwortlich gewesen.
Die Zeitarbeitsfirma habe insoweit auch keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten gehabt.
Mangels besonderer Hinweise musste diese vielmehr davon ausgehen, dass der Pkw fahrbereit sei.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, AZ: 14 Sa 823/05)


Unfallgegner war zu schnell, aber:
Alleinschuld des Linksabbiegers

Bei einem Unfall droht Linksabbiegern eine Alleinschuld, selbst wenn der Gegenverkehr mit überhöhtem Tempo unterwegs war.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Plön hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Im vorliegenden Fall bog ein Autofahrer von einer Bundesstraße links ab und stieß dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen.
Dieses fuhr 74 Kilometer in der Stunde statt der erlaubten 60 km/h.

Dennoch muss der Abbiegende den Schaden allein zahlen, eine Teilung komme nicht in Betracht, urteilte das Gericht nach Angaben des DAV.
Linksabbieger müssten wegen der erhöhten Gefahr besonders vorsichtig und defensiv fahren.
(Urteil des Amtsgerichts Plön, AZ: 2 C 1197/04)






Kassenwechsel verweigert
Zu Strafgebühr verurteilt

Für sein stures und rechtswidriges Festhalten an seiner privaten Krankenversicherung ist ein Kläger aus Friedrichshafen vom Landessozialgericht in Stuttgart bestraft worden.
Er muss eine Missbrauchsgebühr von 400 € zahlen, wie das Gericht mitteilte.

Das Gehalt des Mannes hatte früher die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so dass er eine Privatversicherung abschloss.
Nach einem Jobwechsel verdiente er jedoch weniger und wurde von seinem Arbeitgeber pflichtversichert.
Ungeachtet der Androhung einer Geldbuße hat der Mann laut Mitteilung des Gerichts in der Verhandlung darauf beharrt, dass er sich weiterhin privat versichern könne.
(Urteil des Landessozialgerichts AZ: L 5 KR 4868/05)





Spesen werden nicht auf
ALG II angerechnet

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen Ausgleich für Reisespesen, zählen diese nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaft.
Das gilt dann, wenn die Spesen innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzen liegen, wie das Sozialgericht Detmold entschied.

Ein Lkw-Fahrer erhielt von seinem Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von sechs € für jeden Tag mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von seinem Wohnort.
Dieser Betrag entspricht dem steuerfreien Pauschalbetrag.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Verpflegungszuschuss auch tatsächlich für die höheren auswärtigen Kosten ausgegeben werde und nicht das Nettoeinkommen des Lkw-Fahrers erhöhe.

Damit sei der Zuschuss eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers, die nach Paragraf 11 Abs. 3 SGB II nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden dürfe.
(SG Detmold, Urteil vom 22. Juni 2006, Az: S 7 AS 152/05).


URTEILE * Soziales
* Gesetze

Recht und Rat

Abmahnung sorgfältig prüfen

Arbeitnehmer sollten eine Abmahnung von ihrem Arbeitgeber sorgfältig prüfen.
Enthält diese mehrere Vorwürfe und trifft nur einer davon nicht zu, muss das Schreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden.
Das gehe aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
(Az.: 19 Sa 1258/05) hervor.
Unberechtigte Abmahnungen können Arbeitnehmer grundsätzlich aus ihrer Akte entfernen lassen.



Betriebsrat unterliegt im Fahrtkostenstreit

Der Betriebsrat bekommt von seinem Arbeitgeber nicht alle Fahrtkosten erstattet.
Der Arbeitgeber muss nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart
(Az.: 11 TaBV 3/05) nur solche Aufwendungen übernehmen, die durch die konkrete Tätigkeit als Betriebsrat entstehen.
Pendlerkosten, die für den täglichen Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz anfallen, müsse der Arbeitgeber dagegen nicht erstatten, heißt es.
Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Betriebsratstätigkeit an anderen Orten arbeiten muss als zuvor.




Im Internet:

Detailliertere Informationen zur Verwaltungspraxis und zahlreiche Urteile gibt es hier:
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Heimleitung muss Bestattungskosten nicht übernehmen

Ein Alten- und Pflegeheim braucht für Bestattungskosten eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn es sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat.
Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims in Mehren (Eifel) gegen die Verbandsgemeinde Daun geklagt, in deren Auftrag ein gestorbener Heimbewohner eingeäschert und beigesetzt worden war.
Die Gemeinde hatte von der Heimleiterin die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.200 € eingefordert, weil es keine Verwandten und auch keinen Nachlass gab und der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten verweigert hatte.

Die Gemeinde begründete ihren Anspruch damit, die Heimleitung sei als "sonstige Sorgeberechtigte" nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz für die Kosten verantwortlich.
Das Verwaltungsgericht wies dies jedoch zurück (Az.: 2 K 522/06).
Der Begriff des "sonstigen sorgeberechtigten" sei in einer derart weiten Auslegung nicht zulässig.
Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff "vielmehr nur Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten", hieß es in der Begründung.
Außenstehende seien nur dann bestattungsrechtlich verantwortlich, wenn sie sich vertraglich dazu verpflichtet hätten.




Tempo 30 auf Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen darf höchstens Tempo 30 gefahren werden.
Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Freiburger Amtsgerichtes aufgehoben.
Dessen Richter hatten einen 36-jährigen Autofahrer von dem Vorwurf freigesprochen, mit 43 Stundenkilometer in einer Fahrradstraße zu schnell unterwegs gewesen zu sein.
Ein verhängtes Bußgeld von 15 € war dem Mann erlassen worden (AZ: 2 Ss 24/05).
Das Oberlandesgericht stellte nun fest, dass auf den mit einem Fahrrad in blauem Kreis gekennzeichneten Fahrradstraßen ein Tempolimit von 30 Stundenkilometern gilt.




URTEILE * Soziales
* Gesetze

Recht und Rat
Fr. 29. Dezember 2006


Bei Klage keine Abfindung

Arbeitnehmer haben bei einer Klage gegen ihre betriebsbedingte Kündigung unter Umständen keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.


Tarifvertragliche Regelungen, die einen solchen finanziellen Ausgleich vom Verzicht auf den Rechtsweg abhängig machen, seien rechtlich zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Sie verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot
(Aktenzeichen 4 AZR 798/05).

Nach ihrer Entlassung im Zusammenhang mit dem Abbau von 256 Arbeitsplätzen hatte die Mitarbeiterin einer Krankenkasse eine Abfindung nach dem Sozialplan gefordert, obwohl der Tarifvertrag den Verzicht auf eine Klage gegen die Kündigung ausdrücklich als Voraussetzung nennt.
Bei einem Vergleich vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht wurde der Klägerin eine Zahlung in Höhe der Hälfte der tarifvertraglichen Abfindung zugesprochen.
Mit der Forderung nach der zweiten Hälfte unterlag die Klägerin in der Vorinstanz und nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht.



Blick ins Archiv lohnt

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Mehr Rente für geschiedene Frauen?


Geschiedene Frauen können sich nach Einschätzung des Bundesverbands der Rentenberater Hoffnungen auf eine höhere Rente machen.
Es lohne sich in "vielen Fällen, auch bei einer rechtskräftigen Scheidung, den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen", sagte der Präsident des Bundesverbands der Rentenberater, Martin Reißig.
Die Berechnungsgrundlagen hätten sich aufgrund neuer Bestimmungen und Gerichtsurteile geändert.
Vor allem Ansprüche aus Betriebsrenten fielen danach deutlich höher aus als in der Vergangenheit.










Im Internet:


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Pass und Visa sind Sache des Kunden

Reisebüro muss nicht über Pass- und Visum-Erfordernisse informieren.

Ein Alten- und Pflegeheim braucht für Bestattungskosten eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn es sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat.
Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims in Mehren (Eifel) gegen die Verbandsgemeinde Daun geklagt, in deren Auftrag ein gestorbener Heimbewohner eingeäschert und beigesetzt worden war.
Die Gemeinde hatte von der Heimleiterin die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.200 € eingefordert, weil es keine Verwandten und auch keinen Nachlass gab und der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten verweigert hatte.

Die Gemeinde begründete ihren Anspruch damit, die Heimleitung sei als "sonstige Sorgeberechtigte" nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz für die Kosten verantwortlich.
Das Verwaltungsgericht wies dies jedoch zurück (Az.: 2 K 522/06).
Der Begriff des "sonstigen sorgeberechtigten" sei in einer derart weiten Auslegung nicht zulässig.
Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff "vielmehr nur Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten", hieß es in der Begründung.
Außenstehende seien nur dann bestattungsrechtlich verantwortlich, wenn sie sich vertraglich dazu verpflichtet hätten.






Mieter haften für falsche Berater

Wird ein Mieter wegen verspäteter Zahlungen aus seiner Wohnung geklagt, kann er sich nicht auf fehlerhafte Beratung des Mieterschutzverein berufen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Mieter hatte - auf Rat seines Mieterschutzvereins - Nebenkosten-Vorauszahlungen von 1.700 Euro zurückgehalten.
Auf Klage der Vermieterin wurde er zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Der BGH bestätigte das Urteil.



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Als Mitglied von "Rettet das Internet"
gebe ich Ihnen hier die letzte Newsletter weiter.


Liebe Webmaster und Surfer,
erstmals seit Gründung von Rettet-das-Internet habt Ihr jetzt die Möglichkeit, selber aktiv zu werden!
Viele von Euch haben sich in der Liste eingetragen, eventuell einen Link gesetzt, und damit ist die Sache für sie erledigt.
Das ist auch okay.
Aber natürlich kamen auch immer wieder Anfragen, was man noch tun könnte.
Schreibt an das Bundesjustizministerium!
Vor allem die Abgemahnten unter Euch, oder jene, die solche Fälle kennen oder beobachtet haben, oder jene, die einfach Angst haben, sollten ihren Unmut kundtun.
Adressen und vielleicht auch ein paar Argumente findet Ihr

Wir haben ganz bewußt kein Formular oder anklickbare Links zur Verfügung gestellt.
Dies soll keine Spam-Aktion werden.
Ihr sollt aus eigenem Antrieb und mit ein paar eigenen Zeilen schreiben, per Email, oder noch besser: Als richtiger Brief.
Verweist dabei ruhig auf unseren offenen Brief, auf diese Weise erreichen wir, dass er wenigstens zur Kenntnis genommen wird.
Auch wenn eine direkte Antwort die Ministerin in ziemliche Verlegenheit bringen dürfte.

Noch ein Hinweis an die Abgemahnten unter Euch, die eventuell schon ans BMJ geschrieben hatten.
Falls Ihr einen scheinbar persönlichen Brief von Frau Zypries erhalten habt:
Dies war eine reine Pauschal-Serienantwort, die zudem erkennen lässt, dass man bislang nicht beabsichtigt, tatsächlich etwas zu ändern.
Der Vorschlag mit der "Deckelung" der Abmahnkosten ist eine reine Retusche, die in der Praxis nicht greifen wird!
Scheut Euch nicht, noch mal zu schreiben!


Wir würden uns sehr über Eure Unterstützung freuen.
Und natürlich könnt und sollt Ihr auch unseren offenen Brief verlinken oder veröffentlichen!

Dr. Reinhard Freund [reinhard@rettet-das-internet.de]
Peter Kerl [peter@rettet-das-internet.de]

Anmerkung von Kranker für Kranke:
Auch HIER... wird ums Internet gekämpft !!





Thema: © COPYRIGHT

Kranker für Kranke bekommt sehr oft von Stammbesuchern Texte/Bilder etc. zugemailt, wo oft aber der/die AutorIN nicht benannt wurde und man davon ausgeht daß es Gedankengut des Zusenders ist.

Sollte ich in irgendeiner Weise gegen das COPYRIGHT Gesetz verstoßen haben, bitte ich Sie das zu entschuldigen und um Benachrichtigung per Mail, ich werde dann das Gif, Bild oder den Artikel umgehend löschen.
Dabei möchte ich wie schon erwähnt aber nochmals zu Bedenken geben, dass ich als Schwerbehinderter ohne jegliche finanzielle Unterstützung meine Homepage betreibe, um anderen kranken Menschen Informationen, Poesie und auch Lustiges zukommen lassen.

Man mir wie schon erwähnt auch oft Texte/Bilder etc. zusendet, um mir hinsichtlich meiner Handicaps etwas Erleichterung zu verschaffen.
Den hier zugrunde gelegten Anforderungen gute Infos an Kranke weiter zu geben, erfordern oft trotz vieler Schmerzen Disziplin!!

Dies möge Ihre Toleranz anregen.
Wenn Sie dennoch auf eine Löschung bestehen schicken Sie mir Ihre Mail.
Pocht einfach auf den Briefkasten
    

Ihr
Hubert "Charly" Wissler





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