Das neue Elterngeld Wer bekommt Elterngeld?
Elterngeld gibt es u. a. für Angestellte, Beamte, Selbstständige, Hausfrauen, Studierende und Auszubildende, die nach der Geburt eines Kindes die Betreuung übernehmen. In dieser Zeit darf man maximal 30 Stunden die Woche arbeiten, Azubis sogar mehr.
Die wichtigsten Fragen: Bekommen auch Ausländer Elterngeld?
Alle Staatsangehörigen, die aus EU-Ländern und der Schweiz kommen und in Deutschland leben bzw. erwerbstätig sind, haben Anspruch. Für andere Nationalitäten gilt: Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, bekommt Elterngeld. Hat derjenige nur eine Aufenthaltserlaubnis, muss er in Deutschland auch arbeiten dürfen oder schon gearbeitet haben. Keinen Anspruch haben Personen, die nur für einen befristeten Zeitraum in Deutschland arbeiten oder ausgebildet
werden.
Bekommen auch Deutsche, die im Ausland leben, Elterngeld?
Nur wenn sie nicht ausländische Leistungen beziehen.
Wie hoch ist das Elterngeld?
67 Prozent des vorherigen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurden, werden dabei nicht mitgerechnet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld pro Kind um je 300 Euro.
Wieviel Elterngeld bekommt man, wenn man weiterhin Teilzeit arbeitet?
Wer Teilzeit arbeitet, bekommt sein Gehalt und Elterngeld dazu. Hat jemand vor der Geburt 1.800 Euro verdient und erhält jetzt 1.200 Euro, beträgt die Differenz 600 Euro. Von dieser Differenz werden 67 Prozent berechnet. Es gibt also 402 Euro Elterngeld.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Für zwölf Monate - nimmt der andere Elternteil auch Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Zahlung um zwei weitere Monate. Berechnungsgrundlage ist für diese acht Wochen das Gehalt des Betreuenden. Alleinerziehende haben 14 Monate
Anspruch auf Elterngeld.
Werden Geringverdiener besonders unterstützt?
Ja. Wer im Jahr vor der Geburt monatlich weniger als 1.000 Euro netto verdient hat, erhält ein erhöhtes Elterngeld. Beispiel: Ein Elternteil verdient vor der Geburt 800 Euro. Die Differenz zu 1.000 Euro beträgt 200 Euro. Die werden durch zwei geteilt, ergibt 100 Euro. Diese Summe wird mit 0,1 multipliziert. Dieser Faktor - in diesem Fall 10 - wird zu den 67 Prozent dazugerechnet. Der Berechtigte aus der Beispielrechnung erhält also 77 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, das sind 616 Euro.
Kann Elterngeld auch länger gezahlt werden?
Ja. Es kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden. Dann werden aber nur halbe Monatsbeträge gezahlt.
Ab wann wird das Elterngeld gezahlt?
Es gilt die Stichtagsregelung: Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es Elterngeld. Für Kinder, die bis 31. Dezember 2006 zur Welt kamen, gibt es das bisherige Erziehungsgeld.
Ab welchem Monat nach der Geburt wird das Elterngeld gezahlt?
Erwerbstätige Frauen erhalten bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld, danach gibt es für zehn beziehungsweise 12 weitere Monate Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet.
Erhalten Arbeitslose Elterngeld?
Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen kein Elterngeld. Grund: Wenn sie in Elternzeit gehen, gelten sie nicht mehr als arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Das aber ist Voraussetzung für den ALG-I-Anspruch. Für Bezieher von ALG II muss "Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit" vorliegen. Diese Anspruchsberechtigten erhalten Elterngeld in der Mindesthöhe von 300 Euro monatlich, zusätzlich zum ALG II.
Bekommen auch Unverheiratete, Stiefeltern und Erziehende in gleichgeschlechtlichen Ehen Elterngeld?
Ja. Wichtig ist, dass sie das Kind nach der Geburt betreuen. Es muss nicht das eigene sein. Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern sind auch Verwandte bis dritten Grades (z. B. Großeltern, Onkel, Tanten) und ihre Ehegatten berechtigt.
Haben Adoptiveltern oder Pflegeeltern Anspruch?
Adoptiveltern erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Allerdings darf das zu betreuende Kind nicht älter als acht Jahre sein. Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.
Wer bekommt Elterngeld, wenn getrennte Paare das gemeinsame Sorgerecht haben?
Anspruchsberechtigt ist derjenige, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind bei der Mutter, der Vater nimmt aber Elternzeit, muss das Kind dann auch bei dem Vater wohnen, damit er das Elterngeld bekommt.
Wann gibt es den Geschwisterbonus?
Ist ein Geschwisterkind bei der Geburt eines Kindes noch nicht drei Jahre alt, wird zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Das sind zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei drei oder mehr Kindern genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wieviel Elterngeld bekommt eine Mutter, wenn sie in Elternzeit ist und vor der Geburt eines weiteren Kindes nicht wieder berufstätig war?
Sie erhält den Mindestsatz des Elterngeldes (300 Euro, da sie vor der Geburt des neuen Kindes nicht erwerbstätig war) plus den Geschwisterbonus.
Wird das Elterngeld versteuert?
Nein, es ist abgabenfrei. Der individuelle Steuersatz steigt aber, weil Elterngeld zu den Einkünften dazugezählt wird.
Sollten Paare die Steuerklasse wechseln?
Verheiratete Paare, die 2007 ein Kind erwarten oder Nachwuchs planen, sollten ihre Steuerklassenwahl optimieren. Derjenige Partner, der sich für die Kindererziehung aus dem Berufsleben zurückzieht, sollte die günstigere Steuerklasse III wählen, da sich das Elterngeld aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt errechnet.
Gibt es weiterhin Erziehungsgeld?
Nein. Das Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld. Bisher gab es für Eltern maximal 300 Euro im Monat für zwei Jahre oder 450 Euro im Monat für ein Jahr. Verdiener über einem Einkommen von 30.000 Euro (Alleinerziehende über 23.000 Euro) hatten keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
Was passiert mit dem Kindergeld?
Das wird auch weiterhin gezahlt. Pro Monat gibt es 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und dann für jedes weitere 179 Euro.
Können Vater und Mutter die Elterngeldmonate splitten?
Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden. So kann die Mutter nach einigen Monaten wieder arbeiten gehen, und der Vater betreut das Kind. In diesem Fall erhält erst sie, später er Elterngeld
Wo wird das Elterngeld beantragt?
Schriftlich bei der Elterngeldstelle, es wird maximal drei Monate rückwirkend nach Antragstellung gezahlt
Die komplette Liste und Infos sind im Internet unter: www.bmfsfj.de
Das neue Elterngeld Neues dazu aus der Presse
Zunächst weniger als gedacht Elterngeld wird verrechnet!!
Viele Familien erhalten weniger Elterngeld als gedacht: Die zum 1. Januar eingeführte staatliche Leistung wird nämlich in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, wie eine Sprecherin des Familienministeriums sagte. Es lohne sich aber, den Antrag auf Elterngeld direkt zu stellen, da es auch anteilig ausgezahlt werde.
Wer kein Mutterschaftsgeld erhalte, bekomme von Anfang an Elterngeld. "Man kann nicht beide Leistungen gleichzeitig in voller Höhe beziehen", sagte die Sprecherin. Sie verwies darauf, dass das Mutterschaftsgeld dem Nettogehalt entspricht. Das Elterngeld ersetze wegbrechendes Einkommen.
Arbeitnehmerinnen erhalten zumeist erst ab dem dritten Monat Elterngeld, da die Mutterschutzleistungen ihres Arbeitgebers und ihrer Krankenkasse in den ersten beiden Monaten nach der Geburt zumeist höher sind. Anschließend hätten sie nur noch höchstens zehn Monate Anspruch auf Elterngeld; zwei weitere Monate würden finanziert, wenn der Partner zu Hause bleibe.
Wie immer bei allem hier auf der ganzen Seite an Erklärtem, ist es juristisch immer sicherer, wenn Sie einen prof. Rechtsbeistand hinzu ziehen!!
Alle Infos hier sind nicht als Rechtsberatung zu sehen!!
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Länger Arbeitslosengeld
Hinausgeschoben nicht aufgehoben: Zwangsrente droht Älteren jetzt ab 63 |
Mit dem Beschluss zur längeren Zahlung des Arbeitslosengelds I (ALG I) an Ältere hat der Gesetzgeber jetzt einen heftig umstrittenen Punkt der Reform "Agenda 2010" korrigiert.
Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Verlängerung dei Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I als einen
wichtigen Schritt zur besseren und angemessenen sozialrechtlichen Absicherung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf dem Arbeitsmarkt geringere Chancen haben. Das Arbeitslosengeld I wird grundsätzlich zwölf Monate gezahlt. Für über 50-Jährige wird die Bezugsdauer stufenweise abhängig vom Lebensalter und der Vorversicherungszeit verlängert. Ab vollendetem 50. Lebensjahr
haben sie Anspruch auf bis zu 15 Monate ALG I nach einer Vorversicherungszeit von 30 Monaten. Über 55-Jährige bekommen bis zu 18 Monate (Vorversicherungszeit 36 Monate) und über 58-Jährige bis zu 24 Monate (Vorversicherungszeit 48 Monate). Die verlängerte Zahldauer gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008.
Neu ist, dass arbeitsbereite Betroffene aus der Arbeitslosenstatistik gestrichen werden, wenn sie über 58 Jahre sind und nach zwölf Monaten kein Arbeitsangebot erhalten haben. Die Begründung, wonach ein Älterer, der keine Arbeit findet, nicht mehr als arbeitslos gilt, ist aus Sicht des VdK allerdings nicht nachvollziehbar und stößt auf
Ablehnung.
63er-Regelung
Ohne die jetzt ebenfalls beschlossene 63er-Regelung hätten ALG-II-Bezieher bereits ab 60 Jahren von den Arbeitsagenturen in Rente gezwungen werden können, mit lebenslang hohen Rentenabschlägen bis zu 18 Prozent. Der VdK hatte bereits im Vorfeld auf der Anhörung zum Gesetzentwurf in Berlin erneut gefordert, die geplante Folgeregelung zur sogenannten 58er-Regelung nachzubessern. VdK-Präsident Walter Hirrlinger nannte den Gesetzentwurf "unzureichend". Der VdK vertritt die Auffassung, dass arbeitsbereite Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch dann nicht gegen ihren Willen in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gezwungen werden dürfen, wenn Sie 63 Jahre und älter sind.
Folge wären lebenslange Abschläge von der Rente bis zu 7,2 Prozent. Nach der alten 58er-Regelung, die zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist, konnten Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auch dann erhalten, wenn sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wollen. Sie mussten sich aber verpflichten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in eine abschlagsfreie Rente zu wechseln. Nach der neuen Gesetzgebung sind Langzeitarbeitslose, die bereits vor dem 1. Januar 2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten und 58 Jahre oder älter sind, als sogenannte Altfälle nicht von einer Zwangsverrentung betroffen. Bisher ist noch unklar, wie künftig bei Härtefällen verfahren wird. Daher soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rechtsverordnung festlegen, wer ab 63 nicht in eine Rente mit Abschlägen wechseln muss. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Der VdK fordert, Ältere auf dem Arbeitsmarkt nicht weiter zu benachteiligen. Für ihre berufliche Integration müssen alle Anstrengungen unternommen werden. Für Betroffene über 50 Jahre wird jetzt ein Eingliederungsgutschiein eingeführt, sofern sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber. Dieser verpflichtet sich, den Arbeitslosen mindestens ein Jahr zu beschäftigen. Doch damit ist das Ziel, dass alle, die arbeiten wollen und können, dieses auch dürfen, noch lange nicht erreicht.
400 Euro zusätzlich
Rentner unter 65 dürfen mehr dazuverdienen |
Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres hat der Gesetzgeber jetzt die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Rentner unter 65 Jahren dürfen jetzt monatlich 400 Euro hinzuverdienen.
Die Grenze für Altersrentner unter 65 wurde oft mit der Verdienstgrenze für Minijobber verwechselt, die schon länger bei 400 Euro liegt. Das Problem dabei: Wer mehr dazuverdiente als erlaubt, dem wurde die Rente gekürzt. Dem wurde nun abgeholfen. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Zudem kann jeder Rentner diese Grenze zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wer über 65 ist und Rente bezieht, kann wie bisher ohne Begrenzung dazuverdienen, ohne dass Kürzungen zu befürchten sind.
Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit gilt die neue Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie bereits gekürzt gezahlte Altersrenten gelten ab Anfang des Jahres ebenfalls höhere Verdienstgrenzen. Wer eine solche Rente bezieht, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen, wie viel er hinzuverdienen darf. Mehr Infos erteilen die Regionalzentren und AußensteIlen über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Bund unter (0800) 10 00 48 00 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Renten überprüfen lassen
Urteil zu Auffüllbetrag ostdeutscher Rentnerinnen |
Ostdeutsche Rentnerinnen, die Kinder erzogen haben und deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthält, können die Überprüfung und Neufeststellung ihrer Rente beantragen.
Die Auffüllbeträge entstanden bei der Umstellung der Ostrenten nach Westrecht. Damit bei dieser Umstellung das nach westdeutschem Recht berechnete Altersruhegeld nicht niedriger ausfiel als die bisher nach Ostrecht gezahlte Rente, wurde die Differenz "aufgefüllt".
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) entschieden, dass ein noch vorhandener Auffüllbetrag in der sogenannten zweiten Abschmelzungsphase nur in der Höhe der jeweiligen Rentenanpassungsbeiträge abgeschmolzen werden kann, wobei die erfolgte Neubewertung der Kindererziehungszeiten und die damit verbundene Rentenerhöhung keine Rentenanpassung sei.
Genau dies war jedoch gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, die die Rentenerhöhungen in vollem Umfang mit dem noch zu zahlenden Auffüllbetrag verrechneten, sodass es keine Rentenerhöhung mehr ergab. Das Bundessozialgericht hat jedoch festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig war. Es sollten daher diejenigen Frauen, die Kinder erzogen haben und am 1. Juli 2000 noch eine Rente mit Auffüllbetrag erhielten, einen entsprechenden Antrag auf Neufeststellung bei ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Hierzu reicht es aus, dass unter Angabe des Rentenbescheids und der Versicherungsnummer und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts beantragt wird, die Rente zu überprüfen und neu festzustellen.
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Alle, die zur Zusammenarbeit mit mir bereit sind, sind willkommen.
Hamid Karsai, Afghanischer Präsident
Das hat wenig mit Steuerpolitik zu tun, das ist mehr Hütchenspiel.
Frank-Walter Steinmeier, SPD Fraktionschef
Die Ergebnisse des Klimagipfels in Kopenhagen sind eine mittlere Katastrophe.
Arved Fuchs, Polarforscher
Was da unter den Weihnachtsbaum gelegt wird, ist ein vergiftetes Geschenk.
Erwin Sellering, Der MP Mecklenburg-Vorpommerns (SPD) zum schwarz-gelben Steuerpaket.
Ich kann kaum verbergen, wie erstaunt ich war, wie lange wir heute brauchten, um einfach nur informelle Gespräche zu beginnen.
Stavros Dimas, EU-Umweltkommissar auf dem Klimagipfel
Sie ist eindeutig eine Klimakämpferin von Statur.
Der UN-Klimachef über Kanzlerin Angela Merkel
Es gibt nicht Demokratischeres als einen Fernsehapparat: Man kann einschalten, umschalten und ausschalten.
Günter Jauch, Moderator und Journalist (geb. 1956)
Die heute verhandelnde Beschwerden werfen grundsätzlich Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit auf.
Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Die Wirklichkeit wird die nationalen Regierungen mit ihren Regeln überholen.
Arnold Schwarzenegger gibt sich in Sachen Klimaschutz optimistisch.
Ein ausgezeichnetes und erfolgreiches Vorgehen gegen die ausländischen Krawallmacher.
Brian Mikkelsen, Dänemarks Justizminister lobt seine Polizei
Das Sommerloch
Das Sommerloch ist gesundheitsschädlich!
Dauernd fordern Politik-Hinterbänkler Hühnerkram:
neue Parteienfinanzierung oder Pkw-Maut!
Langsam leiden die Bürger an Polit-Bulimie:
"Erst zuhören, dann kotzen!"